Archive for Juni 21st, 2009

B 14/7b AS 2/07 R – Bei Unterhaltspflicht nicht mehr ALG II

Sonntag, Juni 21st, 2009

Unterhaltsverpflichtungen eines Hilfebedürftigem führen nicht zu einer Erhöhung des anerkannten Hartz IV Regelsatzes.
Soweit der Arbeitslosengeld II (ALG II) Hilfebedürftige geltend macht, dass die Regelleistung bzw die Festsetzung der Regelleistung gemäß § 20 SGB II als solche verfassungswidrig ist, ist dem nicht beizutreten. Der erkennende Senat ist bereits mehrfach insofern dem 11b. Senat des BSG gefolgt, der in seinem Urteil vom 23. November 2006 (BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3) entschieden hat, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Regelleistung bestehen (vgl hierzu Urteile des erkennenden Senats vom 6. Dezember 2007 – B 14/7b AS 62/06 R und vom 27 Februar 2008 – B 14/7b AS 32/06 R). Das Vorbringen des Hilfebedürftigen gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

Sein Einwand, die Zuerkennung der ALG II Regelleistung in Höhe von lediglich 345 Euro erlaube es ihm nicht mehr, seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen, lässt nicht den Schluss auf eine vor dem Hintergrund des Elterngrundrechts (Art 6 Abs 2 Satz 1 GG) beachtliche Bedarfslage zu, die durch Leistungen nach dem SGB II auszugleichen wäre. Die Regelungen nach dem SGB II und dem SGB XII müssen den Regelungen des Unterhaltsrechts nicht folgen. Sie substituieren keine Unterhaltsverpflichtung durch Leistungen an den Verpflichteten, sondern fehlende Unterhaltszahlungen durch Leistungen an den Unterhaltsberechtigten (vgl bereits BSGE 97, 242, 249 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1, jeweils RdNr 22). Eine Beeinträchtigung von Grundrechten des Hilfebedürftigen folgt daraus nicht. Urteil: Bundessozialgericht, BSF Az. B 14/7b AS 2/07 R

Quelle: gegen-hartz.de – 24.03.2009
Link zum Pressebericht: www .gegen-hartz.de/urteile/hartz-iv-bei-unterhaltspflicht-nicht-mehr-alg-ii98272.html

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Pflichten für Arbeitslose

Sonntag, Juni 21st, 2009

Wer als Arbeitnehmer von Arbeitslosigkeit bedroht wird, hat bereits Pflichten gegenüber der Arbeitsagentur, und zwar, bevor er arbeitslos wird. Spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss er sich telefonisch oder persönlich bei der Arbeitsagentur melden und sich dort als arbeitssuchend registrieren lassen. Darauf weist der Verein “Für soziales Leben e.V.” hin. Wer allerdings erst kurzfristig von seiner Kündigung erfährt, muss ich schon innerhalb 3 Tagen bei der örtlichen Arbeitsagentur melden. Eine solche Meldung hat auch dann zu erfolgen, wenn der Arbeitnehmer gegen die Kündigung einer Kündigungsschutzklage erhebt. Genauso dann, wenn ein Weiterbeschäftigungsanspruch absehbar ist.

Wir die Pflicht verletzt, erfolgt die Meldung also verspätet, so droht der Verlust des Arbeitslosengeldes für einen bestimmten Zeitraum (Sperrzeit).

Rechtstechnisch handelt es sich allerdings nicht um eine Pflicht, denn die Meldepflicht ist nicht einklagbar, sondern lediglich mit einer Sanktion verbunden. Man spricht in solchen Fällen von einer Obliegenheit.

Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat, wer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb von zwei Jahren mindestens ein Jahr lang sozialversichderungspflichtig beschäftigt war, also Beiträge zur Arbeitslosenversicherung geleistet hat. Die Höhe des Arbeitslosengeldes hängt vom bisherigen Verdienst ab. Dabei ist der durchschnittliche beitragspflichtige Verdienst im Jahr vor Eintritt der Arbeitslosigkeit entscheidend. Zeiten, in denen Kurzarbeitergeld gezahlt wurde, werden ersetzt durch den fiktiven Betrag, der ohne Arbeitsausfall erzielt worden wäre. Gleiches gilt für Zeiten, in denen Winterausfallgeld empfangen wurde. Es besteht ein Anspruch auf 60 Prozent des so ermittelten Nettogehalts, wenn der Arbeitslose keine Kinder hat, auf 67 Prozent, wenn er Kinder hat. Zusätzlich besteht eine kostenfreie Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.

Arbeitslosengeld I wird i.d.R. höchstens 12 Monate lang gezahlt. Nur ältere Arbeitslose haben einen Anspruch auf einen Leistungszeitraum von 24 Monaten.

Ist die Bezugsdauer abgelaufen, so besteht ein Anspruch auf ALG 2, auf Arbeitslosengeld II. Dieses ist allerdings abhängig vom Vermögen; es muss Bedürftigkeit vorliegen.

Quelle: sozialhilfe24.de – 24. März 2009
Link zum Pressebericht: www .sozialhilfe24.de/news/502/pflichten-fuer-arbeitslose/

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Wirtin wegen Leistungsbetrug verurteilt

Sonntag, Juni 21st, 2009

Zu einer Geldstrafe von 7.800 Euro wegen Betrugs verurteilte das Amtsgericht Ebersberg eine Wirtin aus dem Landkreis, die neben dem Betrieb ihrer Gaststätte zu Unrecht Arbeitslosengeld II bezogen hatte.
Wie die Beamten der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Rosenheim aufgrund eines Hinweises der Arbeitsgemeinschaft Beschäftigung und Soziales in Ebersberg ermittelten, hatte die 47-jährige Frau nach mehreren Jahren Arbeitslosigkeit eine Gaststätte übernommen, ohne dies der zuständigen Behörde anzuzeigen. Auf diese Weise bekam sie über einen Zeitraum von vier Monaten zu Unrecht mehr als 2.000 Euro Arbeitslosengeld gezahlt.

Die Wirtin leugnete zwar zunächst den Bezug dieser Leistungen, räumte dann aber ein, dieses Geld als eine Art “Existenzgründungszuschuss” gesehen zu haben.
Neben ihrer Geldstrafe muss die nunmehr vorbestrafte Frau auch den zuviel kassierten Betrag an die Staatskasse zurückzahlen.
Die Höhe der Strafe zeigt, dass Leistungsmissbrauch kein Kavaliersdelikt ist, sondern zwischenzeitlich von den Gerichten hart bestraft wird.

Wer Leistungen der Sozialsysteme in Anspruch nimmt, ist dazu verpflichtet, jede Änderung seiner persönlichen Verhältnisse, die auf die Höhe der Leistung Einfluss nimmt, unverzüglich mitzuteilen. Insbesondere ist jede Aufnahme einer Beschäftigung mitteilungspflichtig. Wer gegen diese Mitteilungspflicht verstößt, muss mit einem Bußgeld oder, wie im vorliegenden Fall, mit einer Strafe rechnen.

Quelle: monstersandcritics.de – 23. Mär 2009 – Von Oliver Lippert
Link zum Pressebericht: www .monstersandcritics.de/artikel/200913/article_130445.php/Wirtin-wegen-Leistungsbetrug-verurteilt

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