Sozialamt Ratgeber P-Z

Schule
Schülerinnen und Schüler in allgemeinbildenden Schulen (Grund-, Haupt-, Realschulden, Gymnasien) bis zum 18. Lebensjahr sind Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und erhalten bis zum 14. Lebensjahr sog. Sozialgeld, ab dem 15. Lebensjahr beziehen sie als Erwerbsfähige Alg II (207 € bzw. 276 €). Wer nicht auf eine allgemeinbildende Schule geht, muss sich beraten lassen; hier wird’s komplizierter. Die früher in der Sozialhilfe geleisteten einmaligen Beihilfen sind bis auf Ausnahmen jetzt pauschal in der Regelleistung enthalten. Das SGB II sieht eine einmalige Beihilfe für mehrtägige Klassenfahrten vor, die ausdrücklich nicht pauschaliert werden darf, sondern in jedem Fall in der tatsächlichen Höhe zu erstatten ist. Dies hat das Bundessozialgericht gerade klar bestätigt (BSG, Az: B 14 AS 36/07 R) und damit sparwütigen Kommunen einen Riegel vorgeschoben.

Schwangerschaft & ALG Bezug
Werdende Mütter können ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17% des jeweiligen Regelsatzes geltend machen. Also bei allein lebenden Schwangeren 17% von 359,00 € und bei in Ehe oder eheähnlich lebenden 17% von 323,00 Euro.

Für die Erstausstattung bei Schwangerschaft ist, wie schon in der Sozialhilfe, eine einmalige Beihilfe zu zahlen. Meistens wird eine Pauschale in Höhe von 77,00 € gewährt. Wird ein höherer Bedarf nachgewiesen, so muss die Besonderheit des Einzelfalles geprüft werden und evtl. im Widerspruchs- oder/ und Klageverfahren durchgesetzt werden. Schwangere, die nicht krankenversichert sind, haben Anspruch auf alle Kassenleistungen wie ärztliche Behandlung, Hebammenhilfe, Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln, stationäre und häusliche
Pflegeleistungen usw. (§ 50 SGB XII) und auch Schwangerschaftsabbruch. (Anträge sind bei den Krankenkassen zu stellen) Zusätzlich können, i. d. R. bis zum Ablauf des dritten Schwangerschaftsmonats, Leistungen der Bundesstiftung „Mutter und Kind“ beantragt werden, die nicht auf das Alg II angerechnet werden dürfen.

Etwa 8 – 12 Wochen vor Geburt eines Kindes kann ein Antrag auf Erstlingsausstattung gestellt werden. Auch hier werden meistens Pauschalen in Höhe von 154 € gezahlt. Dieser besondere Bedarf ist ebenfalls nicht in der Hartz IV Regelleistung berücksichtigt. Die Erstlingsausstattung gehört zum Bedarf der Mutter. (BVerwG 18 Otober 1990, FEVS 41, 309; § 15 Abs. 1 SGB XII; OVG Rheinland-Pfalz 30.03.2000, FEVS 2001,15)

Schulbedarf
… ist in der Regelleistung nicht vorgesehen und wurde 2005 auch bei den einmaligen Leistungen nicht berücksichtigt. Ab 2009 sollen dafür nun je Kind unter 25 Jahre an allgemeinbildenden oder Berufsschulen im Jahr 100 € Beihilfe (Schulbedarf) gezahlt werden (§ 24a SGB II). Das Geld sollen die Behörden im August automatisch mit dem laufenden Alg II auszahlen. Schularbeitshilfen, Hausaufgabenhilfen laufen im Rahmen der Hilfe zur Erziehung, diese Lernhilfen sind einkommensunabhängig und müssen beim Jugendamt beantragt werden. Kinder mit Lese und/ oder Rechtschreibschwäche werden in diesem Rahmen gefördert. Infos: Bundesverband Legasthenie und Dyskalkulie e. V. PF 1107, 30175 Hannover

Schülermonatskarte
Laut Urteil des Sozialgerichts Aurich (S 13 SO 18/05) sind abzüglich des im Regelsatz für „Verkehr“ vorgesehenen Anteils von
6%, die übersteigenden Kosten vom Träger des Alg II darlehensweise zu übernehmen. Inwieweit das Darlehn zurück gezahlt wird, unterliegt der Ermessensentscheidung des Trägers. Weiteres zur Schülermonatskarte & Hartz IV Bezug

Wohngeld
Was zählt beim Wohngeld alles als Einkommen und was wird angerechnet? Das sagt die Bundesagentur für Arbeit dazu!

Bearbeitungshinweise zur Wohngeld – Berechnung

Versicherungspflicht
Haben Sie die Vorversicherungszeit nicht erfüllt, kann die Pflichtversicherung beantragt werden. Die Anträge der Agentur für Arbeit enthalten für diesen Fall bereits eine entsprechende Frage, ob Sie Rentenversicherungspflicht während des Leistungsbezugs wünschen. Sie können die Versicherungspflicht ebenso direkt bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Die Agentur für Arbeit trägt die Beiträge auch in diesem Fall in voller Höhe.

Diese Rentenversicherungsbeiträge erhöhen in jedem Fall Ihre zukünftige Rente, allerdings nicht in dem Maße, wie eine vor dem Leistungsbezug ausgeübte versicherte Beschäftigung. Haben Sie hingegen keinen Leistungsanspruch, so sind Sie nicht rentenpflichtversichert, und es werden auch keine Beiträge für Ihre spätere Rente gezahlt. Solche Zeiten sind dann unter Umständen Anrechnungszeiten ohne Bewertung, die aber dennoch die Rentenhöhe indirekt beeinflussen können.

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