Hartz IV Bezieher müssen Ausweisgebühren zahlen

Hartz IV Bezieher müssen die vollen Ausweisgebühren für den neuen Personalausweis zahlen

Auch Hartz IV Bezieher werden dazu verpflichtet die vollen Gebühren für den neuen elektromagnetische Personalausweis zu zahlen. Eigentlich war es geplant, die Gebühren für den Personalausweis ab Jahresbeginn 2011 entfallen zu lassen. Doch die schwarz-gelbe Bundesregierung hat sich etwas ganz besonderes ausgedacht: In den fünf Euro höheren ALG II Regelsatz sind angeblich die Gebühren bereits eingerechnet.

Nach Angaben des Bundesinnenministeriums soll die geplante Regelung wegfallen, die Gebühren für den Ausweis zu übernehmen. In dem fünf Euro höheren Regelsatz seien genau 0,25 Euro enthalten, die für die Ausweisgebühr gedacht sind. Nach den Hartz IV Neuregelungen sei nach Ansicht des Bundesinnenministeriums sei damit keine Berechtigung mehr vorhanden, Bezieher von Arbeitslosengeld II Leistungen „pauschal davon auszunehmen“. In Zukunft muss also die volle Ausweisgebühr entrichtet werden.

Allen Anschein nach müssen auch Jugendliche in einer Hartz IV Bedarfsgemeinschaft die vollen Ausweisgebühren zahlen. So heißt es in einer Pressemitteilung des Bundesinnenministeriums: „Für unter 24-Jährige beträgt die Gebühr für die Ausstellung des neuen Personalausweises anstatt 19,80 Euro nun 22,80 Euro. Ausweispflichtige zwischen 16 und 18 Jahren, die erstmals einen Personalausweis beantragen, müssen ebenfalls 22,80 Euro entrichten. Damit entfällt die ursprünglich vorgesehene Gebührenbefreiung für diese Zielgruppe“.

Quelle: gegen-hartz.de – 03.11.2010 – sb
Link zum Pressebericht: www .gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-bezieher-muessen-ausweisgebuehren-zahlen-1627.php

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Ein Kommentar

  • Georg Classen sagt:

    Die Meldung “Hartz IV Bezieher müssen die vollen Ausweisgebühren für den neuen Personalausweis zahlen” ist unzutreffend. Bezeichnenderweise fehlt die Angabe der Rechtsgrundlage für die angebliche Neuregelung.

    § 1 Personalausweisgebührenverordnung – PAuswGebV vom 1.11.2010
    http://www.personalausweisportal.de/SharedDocs/Downloads/DE/Rechtliche-Grundlagen/PAuswGebV.pdf?__blob=publicationFile
    (6) Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist.

    “Kann” bedeutet pflichtgemäßes Ermessen. Die Regelung über die Befreiung IST anzuwenden, es liegt keineswegs im Belieben der Ämter sie wegen knapper Kassen usw. nicht anzuwenden. Der Tatbestand “Bedürftig” ist beim Bezug von Alg II, Sozialgeld, Sozialhilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung nach SGB II oder XII zweifellos erfüllt. Der Einzelfall zu prüfen wäre beim Bezug von geringen Renten, Wohngeld, Unterhaltsleistungen der Jugendhilfe, BAföG usw. usw.

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