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	<title>Kommentare zu: Hartz IV Bezieher müssen Ausweisgebühren zahlen</title>
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	<description>News rund ums SGB / Hartz 4 - Erfahrungen und Kontaktadressen der Sozialämter in DE</description>
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		<title>Von: Georg Classen</title>
		<link>http://www.sozialaemter.com/index.php/hartz-iv-bezieher-mussen-ausweisgebuhren-zahlen/comment-page-1/#comment-3043</link>
		<dc:creator>Georg Classen</dc:creator>
		<pubDate>Sat, 19 Nov 2011 15:36:03 +0000</pubDate>
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		<description>Die Meldung &quot;Hartz IV Bezieher müssen die vollen Ausweisgebühren für den neuen Personalausweis zahlen&quot; ist unzutreffend. Bezeichnenderweise fehlt die Angabe der Rechtsgrundlage für die angebliche Neuregelung.

§ 1 Personalausweisgebührenverordnung – PAuswGebV vom 1.11.2010
http://www.personalausweisportal.de/SharedDocs/Downloads/DE/Rechtliche-Grundlagen/PAuswGebV.pdf?__blob=publicationFile
(6) Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist.

&quot;Kann&quot; bedeutet pflichtgemäßes Ermessen. Die Regelung über die Befreiung IST anzuwenden, es liegt keineswegs im Belieben der Ämter sie wegen knapper Kassen usw. nicht anzuwenden. Der Tatbestand &quot;Bedürftig&quot; ist beim Bezug von Alg II, Sozialgeld, Sozialhilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung nach SGB II oder XII zweifellos erfüllt. Der Einzelfall zu prüfen wäre beim Bezug von geringen Renten, Wohngeld, Unterhaltsleistungen der Jugendhilfe, BAföG usw. usw.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Die Meldung &#8220;Hartz IV Bezieher müssen die vollen Ausweisgebühren für den neuen Personalausweis zahlen&#8221; ist unzutreffend. Bezeichnenderweise fehlt die Angabe der Rechtsgrundlage für die angebliche Neuregelung.</p>
<p>§ 1 Personalausweisgebührenverordnung – PAuswGebV vom 1.11.2010<br />
<a href="http://www.personalausweisportal.de/SharedDocs/Downloads/DE/Rechtliche-Grundlagen/PAuswGebV.pdf?__blob=publicationFile">http://www.personalausweisportal.de/SharedDocs/Downloads/DE/Rechtliche-Grundlagen/PAuswGebV.pdf?__blob=publicationFile</a><br />
(6) Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist.</p>
<p>&#8220;Kann&#8221; bedeutet pflichtgemäßes Ermessen. Die Regelung über die Befreiung IST anzuwenden, es liegt keineswegs im Belieben der Ämter sie wegen knapper Kassen usw. nicht anzuwenden. Der Tatbestand &#8220;Bedürftig&#8221; ist beim Bezug von Alg II, Sozialgeld, Sozialhilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung nach SGB II oder XII zweifellos erfüllt. Der Einzelfall zu prüfen wäre beim Bezug von geringen Renten, Wohngeld, Unterhaltsleistungen der Jugendhilfe, BAföG usw. usw.</p>
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