Sozialamt Ratgeber A-K

Alleinerziehende
Wer ohne Partner mit minderjährigen Kindern zusammenlebt und allein für deren Pflege und Erziehung sorgt, hat Anspruch auf einen Zuschlag für Alleinerziehende (Höhe des Zuschlags s. Tabelle). Diesen ALG II-Zuschlag erhalten auch minderjährige Kinder, die im Haushalt ihrer Eltern mit ihrem Kind zusammen leben.
Kinderzuschlag (§ 6 BKGG)
Die Berechnung des Kinderzuschlags ist kompliziert und die Einzelheiten darüber sollten in den ausführlichen Artikeln in den Leitfäden nachgelesen werden. Hier nur ein kurzer Einblick: Kinderzuschlag erhalten Eltern, die einerseits soviel verdienen oder über ein so großes Vermögen verfügen,
dass sie zwar sich selbst, nicht aber die im Haushalt lebenden minderjährigen Kinder unterhalten können. Diese Eltern erhalten unter Anrechnung
des ihren Eigenbedarf übersteigenden Einkommens bzw. Vermögens so viel Kinderzuschlag (max. 140,00 € je Kind) wie sie benötigen, um mit dem Kindergeld und sonstigem Einkommen (oder Vermögen) der Kinder den durchschnittlichen SGB II-Bedarf minderjähriger Kinder in den Bedarfsgemeinschaften sicher zu stellen. Der Kinderzuschlag wird längstens für 36 Monate gezahlt. Zwar werden Zuschlagsberechtigte nach SGB II-Maßstäben einer Bedürftigkeitsprüfung unterworfen, sie haben aber nicht dieselben Mitwirkungspflichten und unterliegen auch nicht den gleichen Kontrollen wie Alg II-BezieherInnen.

Der Kinderzuschlag wird als Ergänzungsleistung zum Kindergeld schriftlich bei der Familienkasse der zuständigen Arbeitsagentur beantragt. Wer sich nicht sicher ist, ob die Familie Alg II berechtigt ist oder den Kinderzuschlag erhält, sollte in jedem Fall den Antrag auf Alg II stellen um keine Zeit ohne Geld zu riskieren. Alg II wird erst ab Antragstellung gezahlt, der Antrag auf Kinderzuschlag kann auch rückwirkend gestellt werden. Es ist die Aufgabe des SGB II-Trägers (also der ARGE) den vorrangigen Anspruch festzustellen und ggf. an die Familienkasse und das Wohngeldamt zu verweisen. (11.09.2009)

Abgrenzung von Einkommen und Vermögen nach der neueren Rechtsprechung des BSG
Frage: Mit Urteilen vom 30.7.2008 – B14/7b AS 12/07 R und B14/11 AS 17/07 R hat das BSG entschieden, dass die Bedarfszeit erst mit der wirksamen Antragstellung beginnt. Welche Auswirkungen hat diese Entscheidung auf die Einkommensanrechnung im Antragsmonat?
Antwort: Diese vom BSG vorgenommene Neudefinition des Bedarfszeitraums hat zur Folge, dass Einkommen immer dann dem Vermögen zuzurechnen ist, wenn es vor der Antragstellung zufließt, also auch – entgegen der bisherigen Rechtsauffassung -, wenn der Zufluß im Monat der Antragstellung erfolgt.

Beispiel:
Beschäftigung bis 15.04.
Einkommen (800 €) fließt am 20.04. zu
Mtl. Bedarf: 1.400 €

Antragstellung am 16.04.
Wegen des Zuflusses während der Bedarfszeít ist das Einkommen folgendermaßen anzurechnen:
Mtl. Bedarf: 1.400 €
Einkommen: 800 €
600€ : 30 x 15 = 300 € (Auszahlbetrag)
Bei einer Antragstellung nach dem 20.04. wäre das Einkommen dem Vermögen zuzuordnen.

Bei dem Übergang von Arbeitslosengeld zu Arbeitslosengeld II ist zu beachten, dass das Arbeitslosengeld für den letzten Teilmonat am letzten Anspruchstag angewiesen wird, somit in der Regel erst 1 bis 3 Tage nach Erschöpfen des Anspruchs dem Leistungsempfänger gutgeschrieben wird.

Eine fingierte Rückwirkung der Antragstellung auf den ersten des Monats, wie in Rz. 37.7 noch festgelegt, ist nicht mehr möglich

Beitragszuschuss seit dem 01.01.2009
Frage: Die Höhe des Zuschusses bei einer privaten Krankenversicherung richtet sich seit 01.01.2009 nach § 12 Abs. 1c Satz 5 und 6 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Wie ist der Zuschuss zu berechnen, wenn der Kunde Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht?
Antwort: Die privaten Krankenversicherungen (PKV) sind seit dem 01.01.2009 verpflichtet, einen sog. Basistarif anzubieten. Dieser orientiert sich am Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Der Beitrag im Basistarif beträgt maximal: 2009: 569,63 € (halbiert: 284,82 €)

Der Zuschuss nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB II wird an Personen gezahlt, die in der GKV nicht anderweitig versicherungspflichtig und nicht familienversichert sind. Zu beachten ist, dass

a) der Beitrag im Basistarif nicht in jedem Fall diesem Höchstbeitrag entsprechen muss, da z. B. auch Vorversicherungszeiten bei dessen Höhe eine Rolle spielen können oder
b) der Versicherte einen anderen Beitrag nachweist, weil er keine Versicherung im Basistarif abgeschlossen hat.

Beides muss bei der Berechnung berücksichtigt werden.

Beispiel 1 – Nachgewiesener Beitrag (Basistarif): 569,63 €

· PKV ist zur Halbierung des Basistarifs verpflichtet: 284,82 €
· Übernommen wird maximal der gesetzliche Beitrag;
(vgl. § 12 Abs. 1c Nr. 6 VAG), derzeit: 129,54 €
——
Beispiel 2 – Nachgewiesener Beitrag (Basistarif): 220,00 €

· PKV ist zur Halbierung des Basistarifs verpflichtet: 110,00 €
· Übernommen wird maximal der gesetzl. Beitrag;
(vgl. § 12 Abs. 1c Nr. 6 VAG), derzeit: 129,54 €

Da der halbierte Beitrag im Basistarif geringer ist, ist dieser als Zuschuss zu gewähren.
——
Beispiel 3 – individueller Beitrag ist geringer als halbierter Beitrag im Basistarif:

a) Nachgewiesener Beitrag (kein Basistarif): 200,00 €
Beitrag im Basistarif: 569,63 €

· PKV ist zur Halbierung des Basistarifs verpflichtet: 284,82 €
· Individueller Beitrag: 200,00 €
· Übernommen wird maximal der gesetzl. Beitrag;
(vgl. § 12 Abs. 1c Nr. 6 VAG), derzeit: 129,54 €

Die PKV ist nicht verpflichtet, den individuellen Beitrag zu halbieren.
——
b) Nachgewiesener Beitrag (kein Basistarif): 120,00 €
Beitrag im Basistarif: 569,63 €

· PKV ist zur Halbierung des Basistarifs verpflichtet: 284,82 €
· Individueller Beitrag: 120,00 €
· Übernommen wird maximal der gesetzl. Beitrag;
(vgl. § 12 Abs. 1c Nr. 6 VAG), derzeit: 129,54 €

Da der individuelle geringer als der Beitrag im Basistarif und der gesetzl. Beitrag ist, ist dieser als Zuschuss zu gewähren.
——
Beispiel 4 – individueller Beitrag ist höher als halbierter Beitrag im Basistarif:

a) Nachgewiesener Beitrag (kein Basistarif): 300,00 €
Beitrag im Basistarif: 400,00 €

· PKV ist zur Halbierung des Basistarifs verpflichtet: 200,00 €
· Individueller Beitrag: 300,00 €
· Übernommen wird maximal der gesetzl. Beitrag;
(vgl. § 12 Abs. 1c Nr. 6 VAG), derzeit: 129,54 €

Der (fiktive) halbierte Beitrag im Basistarif ist geringer als der individuelle Beitrag. Da der gesetzl. Beitrag jedoch noch geringer ist, ist dieser als Zuschuss zu gewähren.
——
b) Nachgewiesener Beitrag (kein Basistarif): 300,00 €
Beitrag im Basistarif: 250,00 €
· PKV ist zur Halbierung des Basistarifs verpflichtet: 125,00 €
· Individueller Beitrag: 300,00 €
· Übernommen wird maximal der gesetzl. Beitrag;
(vgl. § 12 Abs. 1c Nr. 6 VAG), derzeit: 129,54 €

Der (fiktive) halbierte Beitrag im Basistarif ist geringer als der individuelle Beitrag und der gesetzl. Beitrag. Der fiktive halbierte Beitrag im Basistarif ist als Zuschuss zu gewähren.

Berücksichtigung einer Kindergeldnachzahlung für Zeiten des Leistungsbezugs
Frage:Ein EHB erhält von der Familienkasse aufgrund eines erstrittenen Urteils eine Kindergeldnachzahlung für einen Zeitraum, in dem er Leistungen nach dem SGB II bezogen hat.Wie wird die Nachzahlung angerechnet?
Antwort: Grundsätzlich ist Kindergeld (KG) während des Alg II-Bezugs im Anspruchsmonat anzurechnen, da es in diesem auch zufließt (Zuflussprinzip). In Fällen, in denen trotz KG-Anspruch tatsächlich kein KG gezahlt wird und der SGB II-Träger deshalb ohne KG-Anrechnung leistet, ist bei der Familienkasse ein Erstattungsanspruch (EA) anzumelden, so dass bei einer späteren Nachzahlung das KG direkt an die Grundsicherungsstelle gezahlt wird und so zeitraumidentisch berücksichtigt werden kann.

Wurde kein Erstattungsanspruch angemeldet, fließt die KG-Nachzahlung in voller Höhe dem Leistungsempfänger zu.
Eine Aufhebung für die Vergangenheit nach § 48 Abs. 1 S. 3 SGB X ist hier nicht zulässig, da das SGB II – als besonderer Teil des Sozialgesetzbuchs – keine Berücksichtigung von Einkommen für die Vergangenheit kennt, sondern über § 2 Alg II-V die Anwendung des Zuflussprinzips vorgibt. Die Nachzahlung ist folglich als eine einmalige Einnahme im Sinne des § 2 Abs. 4 S. 1 Alg II-V ab dem Monat anzurechnen, in dem sie zugeflossen ist.

Beispiel:
Herr K. (verheiratet, nicht erwerbstätig) bezieht laufend Alg II. Am 01.09.2007 beginnt sein Sohn (17 J.) eine Berufsausbildung. Am 08.04.2008 wird der Sohn volljährig, die Familienkasse stellt die Zahlung von KG ab Mai ein. Der Sohn ist jedoch noch in der Ausbildung, daher besteht weiterhin Anspruch auf KG. Herr K. legt Widerspruch ein.
Am 28.08.2008 erhält er von der Familienkasse den Abhilfebescheid und am 04.09.2008 eine Nachzahlung für die Monate Mai – August in Höhe von 616,- Euro. Ab September wird wieder laufend KG in Höhe von 154,- Euro gezahlt.

Die Nachzahlung in Höhe von 616,- Euro ist auf einen möglichst kurzen Zeitraum aufzuteilen und auf das Alg II anzurechnen.
Bei einem Gesamtbedarf der BG von 1.313,- Euro (2x 316,- RL + 281,- RL + 400,- KdU) abzüglich des anrechenbaren KG (124,-) wäre die Nachzahlung in einem Monat anrechenbar. Die Pauschale von 30 Euro für angemessene private Versicherungen kann von der Nachzahlung nicht mehr abgezogen werden, da diese bereits beim laufenden KG berücksichtigt wurde. Dies gilt auch für weitere Aufwendungen i.S.d. § 11 Abs. 2, soweit diese bereits vom laufenden KG abgesetzt wurden.

Ist der Leistungsempfänger zum Zeitpunkt der Nachzahlung bereits aus dem Leistungsbezug ausgeschieden, besteht keine Möglichkeit mehr, diese zu berücksichtigen.

Schwangerschaft & ALG Bezug
Werdende Mütter können ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17% des jeweiligen Regelsatzes geltend machen. Also bei allein lebenden Schwangeren 17% von 359,00 € und bei in Ehe oder eheähnlich lebenden 17% von 323,00 Euro.

Für die Erstausstattung bei Schwangerschaft ist, wie schon in der Sozialhilfe, eine einmalige Beihilfe zu zahlen. Meistens wird eine Pauschale in Höhe von 77,00 € gewährt. Wird ein höherer Bedarf nachgewiesen, so muss die Besonderheit des Einzelfalles geprüft werden und evtl. im Widerspruchs- oder/ und Klageverfahren durchgesetzt werden. Schwangere, die nicht krankenversichert sind, haben Anspruch auf alle Kassenleistungen wie ärztliche Behandlung, Hebammenhilfe, Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln, stationäre und häusliche
Pflegeleistungen usw. (§ 50 SGB XII) und auch Schwangerschaftsabbruch. (Anträge sind bei den Krankenkassen zu stellen) Zusätzlich können, i. d. R. bis zum Ablauf des dritten Schwangerschaftsmonats, Leistungen der Bundesstiftung „Mutter und Kind“ beantragt werden, die nicht auf das Alg II angerechnet werden dürfen.

Etwa 8 – 12 Wochen vor Geburt eines Kindes kann ein Antrag auf Erstlingsausstattung gestellt werden. Auch hier werden meistens Pauschalen in Höhe von 154 € gezahlt. Dieser besondere Bedarf ist ebenfalls nicht in der Hartz IV Regelleistung berücksichtigt. Die Erstlingsausstattung gehört zum Bedarf der Mutter. (BVerwG 18 Otober 1990, FEVS 41, 309; § 15 Abs. 1 SGB XII; OVG Rheinland-Pfalz 30.03.2000, FEVS 2001,15)

Erziehungsgeld / Elterngeld
Arbeitslose Frauen und Männer mit Alg II- Bezug können 12 Monate lang Elterngeld in Höhe von 300 € je Kind bekommen, die nicht auf Alg II angerechnet werden. Weitere 2 Monate Elterngeld gibt es dazu, wenn auch der Partner bzw. die Partnerin das Kind zusätzlich 2 Monate betreut.

Geburt
Neugeborene Kinder haben einen Bedarf für die Erstausstattung für die Wohnung (§ 23 Abs.3 Nr.2 SGB II), d. h. für z. B. die Wickelkommode, das Kinderbett, Matratze etc. Auch hier werden Pauschalen geleistet, beispielsweise in Oldenburg in Höhe von 158,00 Euro. Es muss also um die Übernahme aller tatsächlichen Kosten gekämpft werden!

Gesetzliche Rente: …und Arbeitslosigkeit
Bekommen Sie von der Agentur für Arbeit Leistungen wie Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II, sind Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich pflichtversichert. Waren Sie im letzten Jahr vor dem Leistungsbeginn – auch vielleicht nur kurze Zeit – rentenversicherungspflichtig („Vorpflichtversicherung“), dann werden von der Agentur für Arbeit automatisch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Das Gleiche gilt auch, wenn Sie Unterhaltsgeld (zum Beispiel bei einer Maßnahme der Weiterbildungsförderung) oder Übergangsgeld (wie bei einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung) erhalten.

Gesetzliche Rente: …und Arbeitslosengeld
Als Empfänger von Arbeitslosen- oder Übergangsgeld werden Sie rentenrechtlich so gestellt, als hätten Sie mit ungefähr 80 Prozent Ihres vorherigen monatlichen Bruttoarbeitsverdienstes weitergearbeitet. Die „Rentenminderung“ beträgt in diesen Fällen also 20 Prozent gegenüber dem vorherigen Bruttoarbeitsentgelt aus einer versicherten Beschäftigung. Diese Minderung gilt auch, wenn Sie Arbeitslosengeld unter den erleichterten Bedingungen nach Vollendung des 58. Lebensjahres und dem erklärten Verzicht auf Arbeitsvermittlung beziehen.

Gesetzliche Rente: …Arbeitslosenhilfe
Bis zum 31. Dezember 2004 konnten Sie noch Arbeitslosenhilfe beziehen. Für die Rentenversicherung wurde der Betrag gemeldet, der als Leistung vom damaligen Arbeitsamt gezahlt worden ist. Dieser Betrag wird für die spätere Rentenberechnung wie ein Bruttoarbeitsentgelt in dieser Höhe zugrunde gelegt.

Gesetzliche Rente: …Arbeitslosengeld II (Hartz 4)
Seit dem 1. Januar 2007 zahlt die Agentur für Arbeit die Beiträge an die Rentenversicherung unabhängig von der tatsächlichen Höhe des Arbeitslosengelds II auf der Basis von 205 Euro monatlich. Daraus ergibt sich für ein Jahr Bezug von Arbeitslosengeld II eine monatliche Rentenanwartschaft in Höhe von 2,18 Euro. Die Zeit wird in den neuen und in den alten Bundesländern gleich hoch bewertet.

Hartz IV Regelsätze für Kinder
Kindern von 0 -5 Jahren wird ein monatlicher Betrag von 215 € als bedarfsdeckend zugestanden, Kindern von 6 – 13 Jahren 251 € und von 14 bis 17 Jahren 281€. Die Höhe der ALG II Regelleistung für Kinder wird dabei anhand der Regelleistung von Erwachsenen bestimmt. Sie ist aber nicht unabhängig von der politischen Entwicklung zu sehen. Das zeigt die Einführung eines höheren Bedarfs für Kinder zwischen 6 – 13 Jahren zum 1 Juli 2009 (vorher wurden Kinder von 0 – 13 Jahren in einen Topf geworfen!). Diese Unterscheidung, die der Gesetzgeber eigentlich mit der
Einführung des Alg II abgeschafft hatte, hat er vor allem wegen des Drucks von Erwerbslosen und ihren Verbände wieder ins Gesetz geschrieben. Und zwar, nachdem das Landessozialgericht Hessen und das Bundessozialgericht unsere Kritik an der mangelnden Differenziertheit der Kinder- Regelsätze aufgegriffen hatten. Zusätzlich gibt es noch für einige weinge Sonderbedarfe zusätzliche Leistungen.

Hilfebedürftigkeit nur durch die Zahlung privater Krankenversicherungsbeiträge
Frage: Eine privat krankenversicherte Person stellt einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II, da sie aufgrund seiner KV-Beiträge den Lebensunterhalt nicht mehr sichern kann. Wie berechnet sich der Zuschuss zu den privaten KV-Beiträgen, wenn der Antragsteller nur durch die Zahlung Beiträge hilfebedürftig wird?
Antwort:Die privaten Krankenversicherungen sind verpflichtet, einen Tarif mit einem entsprechenden Höchstbeitrag (Basistarif) anzubieten, der dem Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Wird eine Person nur durch die Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge hilfebedürftig, orientiert sich auch die Gewährung des Zuschusses nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB II an diesem Beitrag.

Dies gilt unabhängig davon, ob die Person tatsächlich eine Versicherung im Basistarif abgeschlossen hat. In diesen Fällen muss auch der individuelle Beitrag mit in die Vergleichsberechnung einbezogen werden.

Beispiel 1
Nachgewiesener Beitrag (Basistarif): 569,63 €
Den Bedarf übersteigendes Einkommen: 200,00 €

· PKV ist zur Halbierung des Basistarifs verpflichtet: 284,82 €
· Übernommen wird die Differenz aus Beitrag und
übersteigendem Einkommen
(284,82 € minus 200,00 €) 84,82 €
——
Beispiel 2
Nachgewiesener Beitrag (Basistarif): 220,00 €
Den Bedarf übersteigendes Einkommen: 200,00 €

· PKV ist zur Halbierung des Basistarifs verpflichtet: 110,00 €

Da der halbierte Beitrag im Basistarif (110,00 €) geringer als das übersteigende Einkommen (200,00 €) ist, ist kein Zuschuss zu gewähren.
——
Beispiel 3 – individueller Beitrag ist geringer als halbierter Beitrag im Basistarif:
Nachgewiesener Beitrag (kein Basistarif): 200,00 €
Beitrag im Basistarif: 569,63 €
Den Bedarf übersteigendes Einkommen: 220,00 €

· PKV ist zur Halbierung des Basistarifs verpflichtet: 284,82 €

Die PKV ist nicht verpflichtet, den individuellen Beitrag zu halbieren. Da das übersteigende Einkommen jedoch höher ist als der tatsächliche Beitrag, ist kein Zuschuss zu gewähren.
——
Beispiel 4 – individueller Beitrag ist höher als halbierter Beitrag im Basistarif:
Nachgewiesener Beitrag (kein Basistarif): 300,00 €
Beitrag im Basistarif: 400,00 €
Den Bedarf übersteigendes Einkommen: 220,00 €

· PKV ist zur Halbierung des Basistarifs verpflichtet: 200,00 €
· Individueller Beitrag: 300,00 €

Die PKV ist nicht verpflichtet, den individuellen Beitrag zu halbieren. Da das übersteigende Einkommen höher ist als der (fiktive) halbierte Basistarif, ist kein Zuschuss zu gewähren. Der Kunde kann sich nicht auf einen Zuschuss unter Berücksichtigung seiner individuellen Beiträge berufen.
——
Beispiel 5
Nachgewiesener Beitrag (kein Basistarif): 300,00 €
Beitrag im Basistarif: 400,00 €
Den Bedarf übersteigendes Einkommen: 50,00 €

· PKV ist zur Halbierung des Basistarifs verpflichtet: 200,00 €
· Individueller Beitrag: 300,00 €
· Übernommen wird die Differenz aus fiktivem
Basistarif und übersteigendem Einkommen
(200,00 € minus 50,00 €) 150,00 €

Da das übersteigende Einkommen geringer ist als der (fiktive) halbierte Basistarif, ist ein Zuschuss in Höhe der Differenz zu gewähren. Der Kunde kann sich nicht auf einen Zuschuss unter Berücksichtigung seiner individuellen Beiträge berufen.

Kindergeld
Kindergeld wird als Einkommen auf die Regelleistung angerechnet und ist somit auch zu bereinigen (§ 11 Abs.1, 2). Für das 1. bis 3. Kind erhalten Sie z. Zt. je 154,00 €, für jedes weitere 179,00 €, ab dem 4. Kind wird die Summe der Kindergelder auf jedes Kind gleichmäßig verteilt. Kindergeld wird grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr gezahlt, arbeitssuchend gemeldeten Jugendlichen bis zum 21. Lebensjahr. Während eines Schulbesuchs oder einer Berufsausbildung bis zum 27. Lebensjahr, ebenso, wenn eine Berufsausbildung mangels eines Ausbildungsplatzes nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann.Minderjährige sind lt. Bundeskindergeldgesetz (BKGG) nicht Kindergeld berechtigt. D.h. das Kindergeld gilt als Einkommen der Eltern. Ausnahme: Wenn das Kind mit Unterhalt, Kindergeld und Wohngeld seinen eigenen Bedarf einschl. der Unterkunftskosten
decken kann. Dann darf die ARGE den Teil des Kindergeldes bei den Eltern abrechnen, den das Kind nicht selbst für seinen Lebensunterhalt braucht. In diesem Sonderfall muss die ARGE aber jeweils 30 € Versicherungspauschale für das Kind und den Elternteil, mit dem es zusammenlebt, absetzen.

Tipp:
Ab 18-jährige, die nicht bei den Eltern wohnen, müssen, wollen sie das Kindergeld auf ihrem Konto erhalten, einen Antrag bei der Kindergeldkasse stellen. Die Behörde darf das Kindergeld nur dann anrechnen, wenn es auch tatsächlich gezahlt wird.

Kindergarten
Zwischen dem 3. Lebensjahr und dem Schuleintritt haben Kinder einen Anspruch auf einen Kindergartenplatz. Die Übernahme der Kindergarten- beiträge müssen beim Jugendamt beantragt werden. Da Alg II-BezieherInnen immer unterhalb der Einkommensgrenze liegen, steht ihnen ein kostenloser Halbtagsplatz zu. Essen die Kinder in der Tagesstätte zu Mittag, dann werden in Oldenburg pauschal 28 € von der Regelleistung abgezogen (OVG Bremen, 21 April 1998 FEVS 51, 521 ff). Reisen der Kindergartengruppe können im Rahmen der Jugendhilfe übernommen
werden. Wenn Sie erwerbstätig sind, gehören die Kindergartenbeiträge zu den Werbungskosten (§ 11 Abs. 2 Nr. 5) und es ist zu prüfen, ob damit
die Werbungskostenpauschale überschritten wird. Ist das der Fall, können Sie beim Finanzamt die höhere Pauschale eintragen lassen und dadurch ihr Nettoeinkommen erhöhen.

Kündigung
Wer arbeitslos wird, muss dies rasch der Agentur für Arbeit melden, sonst drohen Kürzungen beim Arbeitslosengeld. Von Aufhebungsverträgen bis Sperrzeit – ein Ratgeber.

Zurzeit ist es noch ruhig bei Christiane de Santana in der Augsburger IG-Metall-Zentrale. Klar haben die Gewerkschafter viel zu tun: Kurzarbeit aushandeln, Betriebsräte betreuen. “Wir versuchen derzeit alles, um Kündigungen zu vermeiden”, sagt die Gewerkschafterin. Aber wird das auf Dauer durchzuhalten sein? Auch de Santana ist da skeptisch. Über kurz oder lang werden immer mehr Mitglieder bei ihr Fragen stellen. Zum Beispiel zum Thema Arbeitslosigkeit und zum Umgang mit der Agentur für Arbeit. Einige Fragen klärt die SZ.

Wann muss man sich arbeitslos melden?
Das ist die erste Frage nach einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag – und eine der wichtigsten. Denn 2008 haben die Arbeitsagenturen 294.000 Beziehern von Arbeitslosengeld I eine Sperrzeit aufgebrummt – 55.000 mehr als 2007. Seit 2003 gilt: Spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitnehmer bei der Agentur vorsprechen und sich arbeitssuchend melden. “Dies muss persönlich geschehen”, sagt de Santana. Nur einen Brief oder eine E-Mail zu senden, genügt nicht. Wer anruft, muss den persönlichen Termin nachholen. Bei Arbeitsverträgen mit Kündigungsfristen unter drei Monaten muss die Meldung spätestens drei Tage nach Erhalt der Kündigung erfolgen.

Quelle: sueddeutsche.de – 03.03.2009 – Von M. Völklein
Link zum Pressebericht: www .sueddeutsche.de/jobkarriere/753/460387/text/

KV – Alg II und Beschäftigung im Ausland
Frage: Ein in Deutschland wohnender eHb arbeitet als Grenzgänger in Österreich und ist auch in Österreich krankenversichert. Der dortige Arbeitgeber versichert seine Arbeitnehmer ausschließlich bei einer bestimmten Krankenkasse. Durch die Beschäftigung wird die Hilfebedürftigkeit nicht beseitigt.

1. Bei welcher Krankenkasse ist der Alg II-Bezieher zu versichern?
2. Was passiert mit weiteren Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft?
3. Wie wäre der Sachverhalt zu beurteilen, wenn die sv-pflichtige Beschäftigung den Bedarf deckt, aber im ersten Monat der Beschäftigung Alg II überzahlt ist?

Antwort: Zu 1.) Personen, für die EU-Recht gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. In Fällen, in denen die Person sowohl eine Geldleistung erhält als auch eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, gilt das Recht des Beschäftigungslandes. Die Sozialversicherung wird damit in Österreich durchgeführt. Das deutsche Recht ist nicht anzuwenden. Eine Beurteilung der Versicherungspflicht aufgrund des Leistungsbezuges in der KV/PV oder RV entfällt damit.

In A2LL ist für die Person die Kennzeichnung „nicht versichert“ (KV/PV) und „F“ (RV) vorzunehmen.

Zu 2.) Bildet der eHb mit weiteren Personen eine Bedarfsgemeinschaft und wird trotz der Beschäftigung im Ausland weiterhin Alg II bezogen, ist auch für die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft keine KV/PV in Deutschland durchzuführen, wenn ohne die ausländische Vorrangversicherung (siehe 1.) eine Familienversicherung durchzuführen wäre. Waren die weiteren BG-Mitglieder bereits vor der Arbeitsaufnahme eigenständig versicherungspflichtig in der KV/PV, bleiben sie dies weiterhin.

Der Eintritt der RV-Pflicht aufgrund des Bezuges von Alg II ist hingegen für die weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu prüfen.

Zu 3.) In Fällen der Überzahlung von Alg II ist § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 335 Abs. 1 Satz 2 SGB III maßgebend. Danach sind für den Überzahlungsmonat die Beiträge grundsätzlich durch die Krankenkasse (für Leistungszeiträume ab 01.01.2009 durch das BVA) zurückzuzahlen, bei der die Versicherung während des Leistungsbezugs durchgeführt wurde, wenn ein weiteres Versicherungsverhältnis während des Überzahlungszeitraums vorgelegen hat und die Krankenkasse keine Leistungen erbracht hat. Als weiteres Krankenversicherungsverhältnis i. S. der Vorschrift gilt auch eine ausländische sv-pflichtige Beschäftigung.

Die Rückrechnung der Beiträge ist maschinell (über A2LL) vorzunehmen.

Auch für die Beurteilung der RV-Beiträge ist ein ausländisches Beschäftigungsverhältnis einem inländischen gleichgestellt. Die überzahlten RV-Beiträge sind ebenfalls über A2LL zurückzurechnen.

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