Archive for the ‘Hartz IV-News’ Category

Wer ist zu reich für Hartz IV?

Donnerstag, November 18th, 2010

Vermögen
* Anders als Arbeitslosengeld I ist das steuerfinanzierte Arbeitslosengeld II davon abhängig, wie hilfsbedürftig der Empfänger ist. Wer Ersparnisse hat, muss diese aufzehren. Es gilt ein Freibetrag von 150 Euro pro Lebensjahr, mindestens 3100 und maximal 9750 Euro. Für Mittel, die ausschließlich für die Altersvorsorge reserviert sind, gelten deutlich höhere Grenzen. Auch ein “angemessenes” Eigenheim oder Auto darf der Arbeitslose behalten.

Einkommen
* Auch laufende Einnahmen werden mit Hartz-IV-Leistungen verrechnet. Ausgenommen sind nur die ersten 100 Euro pro Monat. Was darüber hinausgeht, wird zu mindestens 80 Prozent von der Stütze abgezogen.

Quelle: welt.de – 14.11.2010 – Autor: Sebastian Jost
Link zum Pressebericht: www .welt.de/print/wams/wirtschaft/article10919934/Wer-ist-zu-reich-fuer-Hartz-IV.html

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Arbeitslosengeld II – Wichtige Änderungen zum 01.01.2011

Donnerstag, November 18th, 2010

Die geplanten Änderungen des Gesetzgebers zum ALG II sind bereits Gegenstand umfangreicher Berichterstattung. An dieser Stelle soll nicht auf alle Änderungen eingegangen werden. Lediglich zwei Änderungen, die bislang kaum diskutiert wurden, dafür aber folgenreich sind, sind Gegenstand der folgenden Ausführungen.

I. ALG II und Erwerbsminderung

Bislang waren Bezieher von Leistungen nach dem SGB II in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Die Rentenversicherungspflicht war unabhängig davon, ob vor Beginn der Leistung nach dem SGB II eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden hat. Für die Betroffenen wurde ein Rentenbeitrag in Höhe von 40,00 EUR im Monat gezahlt, was 0,084 Entgeltpunkten entspricht. Damit erwarb der Leistungsbezieher Rentenanwartschaften in Höhe von 2,09 EUR jährlich. Die Rentenbeiträge werden ersatzlos gestrichen.

Der Wegfall der Rentenversicherungspflicht wirkt sich jedoch gravierend aus. Zeiten des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II werden in Zukunft nur noch Anrechnungszeiten sein. Diese Anrechnungszeiten (§ 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI) sichern bereits bestehende Ansprüche. Jedoch werden durch den Bezug von Leistungen nach dem SGB II keine Ansprüche mehr begründet.

Daraus können sich Probleme ergeben, wenn die Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI hat, wer in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36 Monate mit Pflichtbeiträgen weisen kann. Man spricht von der sogenannten 3/5-Belegung. Während des Bezuges von ALG II gibt es keine Pflichtbeitragszeiten mehr!

Die Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI verlängern zwar den Fünfjahreszeitraum in die Vergangenheit. Die Verlängerung des Fünfjahreszeitraums hilft allerdings dann nichts, wenn auch in der Vergangenheit keine Ansprüche entstanden oder die Ansprüche wieder verloren gegangen sind. Insbesondere bei brüchigen Erwerbsbiographien wird das immer wieder der Fall sein, z. B. wenn vor Bezug der Leistungen nach dem SGB II eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wurde.

Weitere Einschränkung: Eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit gibt es nur dann, wenn ALG bzw. ALG II bezogen wurde. Andernfalls kommt es darauf an, aus welchen Gründen ALG II nicht bezogen worden ist. Fehlende Bedürftigkeit sichert die Anrechnungszeit. Wer sich bei der ArGE nicht gemeldet oder keinen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt hat, hat hingegen Pech.

Fazit:

Vorbehaltlich der praktischen Konsequenzen, die sich erst abschließend beurteilen lassen, wenn die Sozialgerichte über die Auslegung der neuen Regeln entschieden haben, kann nur empfohlen werden, im Zweifel zeitnah einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung zu stellen, wenn ernsthafte Zweifel an der Erwerbsfähigkeit bestehen. Andernfalls besteht das Risiko, dass zwar aus medizinischen Gründen die Rente zu gewähren ist, Bewilligung letztlich aber am Fehlen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen scheitert.

II. Überprüfung rechtskräftiger Bescheide

Die zweite Änderung, die an dieser Stelle vorgestellt werden soll, betrifft eine verfahrensrechtliche Neuregelung. Es geht um § 44 SGB X. Diese Vorschrift gibt dem Betroffenen die Möglichkeit, einen bereits rechtskräftigen Bescheid überprüfen zu lassen. Mit Hilfe eines Antrages kann das Überprüfungsverfahren eingeleitet werden. In der Vergangenheit konnte damit ein Zeitraum von vier Jahren rückwirkend, beginnend mit dem Zeitpunkt des Antrags überprüft werden. Stellte sich dabei heraus, dass ein Anspruch auf höhere Leistungen besteht, wurden diese Leistungen für die vergangenen vier Jahre erbracht.

Das wird sich ändern. Der Zeitraum wird auf ein Jahr verkürzt.

Fazit:

Wer also der Ansicht ist, dass die Leistungen in den vergangenen vier Jahren zu gering ausgefallen sind, sollte schnellstmöglich – spätestens bis zum 31.12.2010 – einen Überprüfungsantrag stellen, damit ihm keine Ansprüche für die vier vergangenen Jahre entgehen.

Quelle: anwalt.de – 11.11.2010 – Rechtsanwalt Frank Manneck
Link zum Pressebericht: www .anwalt.de/rechtstipps/arbeitslosengeld-ii-wichtige-aenderungen-zum_014697.html?type=yes

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Hartz IV Bezieher müssen Ausweisgebühren zahlen

Mittwoch, November 10th, 2010

Hartz IV Bezieher müssen die vollen Ausweisgebühren für den neuen Personalausweis zahlen

Auch Hartz IV Bezieher werden dazu verpflichtet die vollen Gebühren für den neuen elektromagnetische Personalausweis zu zahlen. Eigentlich war es geplant, die Gebühren für den Personalausweis ab Jahresbeginn 2011 entfallen zu lassen. Doch die schwarz-gelbe Bundesregierung hat sich etwas ganz besonderes ausgedacht: In den fünf Euro höheren ALG II Regelsatz sind angeblich die Gebühren bereits eingerechnet.

Nach Angaben des Bundesinnenministeriums soll die geplante Regelung wegfallen, die Gebühren für den Ausweis zu übernehmen. In dem fünf Euro höheren Regelsatz seien genau 0,25 Euro enthalten, die für die Ausweisgebühr gedacht sind. Nach den Hartz IV Neuregelungen sei nach Ansicht des Bundesinnenministeriums sei damit keine Berechtigung mehr vorhanden, Bezieher von Arbeitslosengeld II Leistungen „pauschal davon auszunehmen“. In Zukunft muss also die volle Ausweisgebühr entrichtet werden.

Allen Anschein nach müssen auch Jugendliche in einer Hartz IV Bedarfsgemeinschaft die vollen Ausweisgebühren zahlen. So heißt es in einer Pressemitteilung des Bundesinnenministeriums: „Für unter 24-Jährige beträgt die Gebühr für die Ausstellung des neuen Personalausweises anstatt 19,80 Euro nun 22,80 Euro. Ausweispflichtige zwischen 16 und 18 Jahren, die erstmals einen Personalausweis beantragen, müssen ebenfalls 22,80 Euro entrichten. Damit entfällt die ursprünglich vorgesehene Gebührenbefreiung für diese Zielgruppe“.

Quelle: gegen-hartz.de – 03.11.2010 – sb
Link zum Pressebericht: www .gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-bezieher-muessen-ausweisgebuehren-zahlen-1627.php

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