Posts Tagged ‘Arbeitslosengeld II’

L 19 B 31/09 AS ER – Keine zusätzlichen Leistungen an Arbeitslosengeld II – Bezieher für medizinisch notwendige Aufwendungen

Montag, August 3rd, 2009

Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende sind gesetzlich krankenversichert und haben wie gesetzlich Krankenversicherte einen Anspruch auf die im SGB V vorgesehenen Leistungen. Damit besteht nach Ansicht des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2009 – L 19 B 31/09 AS ER, grundsätzlich kein Anspruch auf weitergehende Leistungen aus Mitteln der Grundsicherung für Arbeitssuchende.

Der Antragsteller, ein Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende, begehrte vom Antragsgegner, dem zuständigen Leistungsträger nach dem SGB II, die Erbringung weiterer Leistungen nach dem SGB II zwecks Deckung seiner gesundheitsbezogenen Aufwendungen. Der Antragsgegner gewährt bereits einen Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung. Der Antragsteller hält die finanzielle Bemessung des Mehrbedarfs nicht für ausreichend und erstrebt den Ersatz weiterer, aus seiner Sicht notwendiger medizinischer Aufwendungen.

In seinem Beschluss stellt das Gericht zunächst fest, dass der Antragsgegner den Mehrbedarf korrekt auf der Grundlage der Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge ermittelt habe. Maßgeblich seien dabei, so der Senat, die nunmehr seit dem 01.10.2008 neu überarbeiteten Empfehlungen in der 3 Auflage. Für die Abdeckung weiterer aus Sicht des Antragstellers medizinisch notwendiger Aufwendungen sieht das Gericht im SGB II keine Rechtsgrundlage. Bezieher von Leistungen nach dem SGB II seien gesetzlich krankenversichert und hätten wie gesetzlich Krankenversicherte einen Anspruch auf die Leistungen nach dem SGB V. Darüberhinausgehende Kosten für medizinisch nicht notwendige Arzneimittel würden von den Regelleistungen umfasst. Der Gesetzgeber habe bei der Bemessung der Regelleistungen gesundheitsbezogene Aufwendungen in den Regelsatz einberechnet. Die nach dem SGB II gleichwohl mögliche Gewährung ergänzender Darlehen nach §§ 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II scheitere vorliegend, so das erkennende Gericht, an der ausschließlichen Beantragung von Zuschussleistungen durch den Antragsteller. Im Ergebnis bestätigte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen damit die Ablehnung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch die Vorinstanz.

Quelle: lexisnexis.de – 27.03.2009 – Von Reinhild Gotzen
Link zum Pressebericht: www .lexisnexis.de/aktuelles/oeffentliche-institutionen/157915/lsg-nrw-keine-zusaetzlichen-leistungen-an-arbeitslosengeld-ii-bezieher-fuer-medizinisch-notwendige-aufwendungen

S 35 AS 158/07 – Zum Begriff der besonderen Härte bei Verwertung eines Vermögensgegenstandes im SGB II

Montag, August 3rd, 2009

Eine die vorrangige Verwertung von Vermögen ausschließende Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 6, 2. Alternative SGB II setzt nach Auffassung des Sozialgerichts Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 23.01.2009 – S 35 AS 158/07, im Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitssuchende voraus, dass durch die Verwertung eines Vermögensgegenstandes die Grundlagen einer angemessenen Lebensführung gefährdet werden.

Das Sozialgericht Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob der Klägerin ein Anspruch auf zuschussweise Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende zustand. Die Klägerin beantragte beim Beklagten, dem zuständigen Leitsungsträger nach dem SGB II, die Gewährung von Arbeitslosengeld II. Der Beklagte bewilligte Leistungen jedoch nur darlehnsweise und verwies auf vorrangig zu verwertendes Vermögen der Klägerin. Die Klägerin hatte vor der Antragstellung eine Eigentumswohnung geerbt, deren Wert von der Klägerin mit rund 46.000 Euro beziffert wird. Die Eigentumswohnung wird jedoch nicht von ihr bewohnt. Die Klägerin selbst bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit. Sie ist der Auffassung, ihr stünden Leistungen nach dem SGB II in Form eines verlorenen Zuschusses zu.

Nach Auffassung des Sozialgerichts Düsseldorf stellt die von der Klägerin geerbte Eigentumswohnung anrechenbares Vermögen im Sinne des § 12 SGB II dar. Eine Ausnahme zur Anrechnung dieses Vermögens sieht das erkennende Gericht nicht. So liegt, so die Kammer, ein Fall des § 12 Abs. 3 Nr. 3 SGB II nicht vor, da die Klägerin nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sei. Auch § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II greife nicht, weil die Klägerin die Wohnung nicht selbst bewohne. Nach Ansicht des Sozialgerichts liegt auch keine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 6, 2. Alternative vor. Dies sei nur dann der Fall, wenn durch die Verwertung eines Vermögensgegenstandes die Grundlagen einer angemessenen Lebensführung gefährdet würden. Hierfür mochte das Gericht jedoch keine Anhaltspunkt festzustellen. Es wies die Klage daher auch ab.

Quelle: lexisnexis.de – 20.03.2009 – Von Reinhild Gotzen
Link zum Pressebericht: www .lexisnexis.de/aktuelles/oeffentliche-institutionen/157262/sg-duesseldorf-zum-begriff-der-besonderen-haerte-bei-verwertung-eines-vermoegensgegenstandes-im-sgb-ii

B 4 AS 70/07 R – Krankengeld ist Einkommen

Montag, August 3rd, 2009

Krankengeld , welches einem Bedürftigen nach Antragstellung von Hartz IV Leistungen zufließt , gilt als anrechenbares Einkommen zum Arbeitslosengeld II (ALG- II), urteilte das Bundessozialgericht/ Aktenzeichen: B 4 AS 70/07 R.
Zwar handelt es sich bei dem Krankengeld um eine Sozialleistung, gleichwohl ist sie als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II zu bewerten . Die Berücksichtigung des Krankengeldes hat nach den Regeln des § 13 SGB II iVm §§ 2 Abs 2 und 2b Alg II-V in der Fassung vom 22 August 2005 (BGBl I, 2499, nach § 6 Alg II-V anwendbar für Bewilligungszeiträume ab dem 1 Oktober 2005 – im Folgenden zu Grunde gelegte Fassung) zu erfolgen. Im konkreten Fall ist das am 1.12.2005 ausgezahlte Krankengeld als letzte Zahlung im Rahmen von laufenden Zahlungen und damit als laufende Einnahme zu bewerten. Insoweit ist unbeachtlich, dass es erst nach dem Zeitraum, für den es gewährt worden ist, zur Auszahlung gelangte . Auch eine in diesem Sinne laufende Sozialleistung beeinflusst im Monat des Zuflusses, wenn er nach der Antragstellung liegt, die Höhe der SGB II-Leistung . Das Krankengeld ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer besonderen Härte von der Einkommensberücksichtigung auszunehmen.

Quelle: gegen-hartz.de – 25.03.2009
Link zum Pressebericht: www .gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-krankengeld-ist-einkommen9734.php