B 4 AS 70/07 R – Krankengeld ist Einkommen
Krankengeld , welches einem Bedürftigen nach Antragstellung von Hartz IV Leistungen zufließt , gilt als anrechenbares Einkommen zum Arbeitslosengeld II (ALG- II), urteilte das Bundessozialgericht/ Aktenzeichen: B 4 AS 70/07 R.
Zwar handelt es sich bei dem Krankengeld um eine Sozialleistung, gleichwohl ist sie als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II zu bewerten . Die Berücksichtigung des Krankengeldes hat nach den Regeln des § 13 SGB II iVm §§ 2 Abs 2 und 2b Alg II-V in der Fassung vom 22 August 2005 (BGBl I, 2499, nach § 6 Alg II-V anwendbar für Bewilligungszeiträume ab dem 1 Oktober 2005 – im Folgenden zu Grunde gelegte Fassung) zu erfolgen. Im konkreten Fall ist das am 1.12.2005 ausgezahlte Krankengeld als letzte Zahlung im Rahmen von laufenden Zahlungen und damit als laufende Einnahme zu bewerten. Insoweit ist unbeachtlich, dass es erst nach dem Zeitraum, für den es gewährt worden ist, zur Auszahlung gelangte . Auch eine in diesem Sinne laufende Sozialleistung beeinflusst im Monat des Zuflusses, wenn er nach der Antragstellung liegt, die Höhe der SGB II-Leistung . Das Krankengeld ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer besonderen Härte von der Einkommensberücksichtigung auszunehmen.
Quelle: gegen-hartz.de – 25.03.2009
Link zum Pressebericht: www .gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-krankengeld-ist-einkommen9734.php
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