S 29 AS 3/09 ER – Kein Hartz IV für Haustiere
Hartz IV-Leistungen sind grundsätzlich nicht für Haustiere gedacht. Mit dieser Entscheidung lehnte das Sozialgericht Gießen in einem Eilverfahren die Zahlung von Arbeitslosengeld II an eine Hunde züchtende Familie ab. Die Richter argumentierten in dem am Dienstag veröffentlichten Beschluss, die Einnahmen aus dem Verkauf der Hunde und andere Einkünfte deckten den Bedarf der Familie und die Kosten der Tierzucht. Deshalb bestehe kein Anspruch auf Hartz IV-Leistungen. (AZ.: S 29 AS 3/09 ER).
Die Familie mit vier Kindern hielt zeitweise mehr als 40 Hunde, ein Pferd, ein Pony und eine Katze. Aus dem Verkauf von Welpen wurden monatliche Einnahmen von rund 2400 Euro erzielt. Hinzu kamen Kindergeld und Zuwendungen eines Verwandten. Die Erlöse aus der Hundezucht dienten zum Unterhalt aller Tiere. Die Familie war der Auffassung, dass dieses Geld nicht als Familieneinkommen gewertet werden dürfe.
Das sahen die Sozialrichter anders. Der Erlös aus der Zucht sei eine Einnahme, die zunächst zur Deckung des Lebensunterhalts zu verwenden sei, bevor soziale Leistungen in Anspruch genommen werden könnten. Von den Einnahmen könnten lediglich die Betriebsausgaben für die Zucht – die Kosten für die Elterntiere und die Welpen – abgezogen werden. Der Rest sei für den Lebensunterhalt der Familie und nicht auch für die anderen Tiere zu verwenden.
Quelle: faz.net – 24.03.2009 – FAZ.NET mit lhe
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Schlagwörter: Arbeitslosengeld II, Hartz IV, Kindergeld, Unterhalt