Nur tatsächlich gezahlter Unterhalt darf auf ALG II angerechnet werden
Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland Pfalz darf nur der tatsächlich gezahlte Unterhalt auf die Leistungen von Arbeitslosengeld II (ALG II) angerechnet werden. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Im konkreten Fall wurde einer jungen Frau der Erhalt von Zahlungen aus dem ALG II (Hartz IV) mit der Begründung verweigert, dass der Vater nach einer Vereinbarung verpflichtet war, einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 381 Euro zu zahlen. Der Mann verrechnete diesen Betrag jedoch mit einem von ihm vorher gewährten Darlehen und überwies letztlich jeden Monat nur 125 Euro. Zur Berechnung des Leistungsanspruchs legte der Sozialträger jedoch die vereinbarte Summe von 381 Euro zugrunde, so dass der Lebensunterhalt der Frau zusammen mit dem Kindergeld bereits gedeckt sei. Der Sozialträger wollte die Anrechnung der Darlehensrückzahlungen zugunsten der Frau nicht berücksichtigen.
Die Frau klagte gegen diese Entscheidung und die Mainzer Richter gaben ihr Recht. Ihrem Urteil nach muss bei der Berechnung der Leistungen aus dem ALG der tatsächlich ausgezahlte Unterhalt und nicht der vorher vereinbarte Unterhalt berücksichtigt werden. Wenn dies nicht der Fall wäre, wäre der eigentliche Sinn der ALG II-Leistungen, nämlich den Lebensunterhalt zu sichern, verfehlt. Ob die Aufrechnung des Darlehens mit den Unterhaltszahlungen als “nicht pfändbare Forderung” im konkreten Fall zivilrechtlich überhaupt zulässig sei, sei an dieser Stelle unerheblich, so das Gericht.
Quelle: geldio.de – 11.Juni 2009 – von mh
Link zum Pressebericht: www .geldio.de/news/nur-tatsaechlich-gezahlter-unterhalt-darf-auf-alg-ii-angerechnet-werden-3709
Verwandte Artikel:
Schlagwörter: ALG II, Arbeitslosengeld II, Hartz IV, Kindergeld, Unterhalt