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Hartz-IV-Kindern droht häufiger das Heim

Montag, August 3rd, 2009

Einer neuen Studie zufolge geben Hartz-IV-Empfänger ihre Kinder häufiger ins Heim oder zu Pflegeeltern als Bürger, die nicht von staatlicher Unterstützung leben. Die Forscher sehen Zusammenhang von Bildungsarmut und “Erziehungsarmut”. Doch auch in der Mittelschicht haben Eltern oft Probleme mit der Kindererziehung
Erziehungsprobleme kommen in allen sozialen Schichten und bei allen Familienformen vor. Doch so gravierende Schwierigkeiten, dass die Kinder in ein Heim oder zu Pflegeeltern gegeben werden, treten gehäuft bei Hartz-IV-Familien oder Alleinerziehenden auf. Dies zeigt eine Analyse des Deutschen Jugendinstituts und der Dortmunder Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik.

Die Statistik verdeutlicht dabei erstmals, wie stark Erziehungsprobleme mit dem Familienstatus verknüpft sind. Bei der Hälfte der Kinder, die in ein Heim oder zu Pflegeeltern kommen, sind die Eltern alleinerziehend. Ein Viertel kommt aus Patchworkfamilien. Bei jedem fünften Kind leben die Eltern zusammen.

Noch deutlicher ist der Zusammenhang zwischen Hartz-IV-Bezug und Erziehungsversagen. Fast drei Viertel aller Kinder, die ins Heim oder zu Pflegeeltern gegeben werden, stammen aus Familien, die von Transfers leben. Zur Bildungsarmut komme offenbar die „Erziehungsarmut“, schreiben die Wissenschaftler in der Analyse. Geballt komme es zu Problemen, wenn Eltern sowohl alleinerziehend als auch Hartz-IV-Empfänger seien.

5,5 Milliarden Euro gibt der Staat jährlich für „Hilfen zur Erziehung“ aus. Dabei geht es allerdings nicht immer um schwere Fälle von Erziehungsversagen oder Vernachlässigung. Auch die Beratung etwa bei schulischen Problemen oder sozial auffälligem Verhalten fällt darunter. Das Statistische Bundesamt registrierte für das Jahr 2007 insgesamt knapp 810.000 Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Hilfen zur Erziehung erhielten. Das sind knapp fünf Prozent aller jungen Menschen. Dabei sind allerdings Doppelzählungen möglich, wenn die Betreffenden mehrfach Hilfe erhielten. Den größten Anteil an allen Hilfsangeboten hat mit 58 Prozent die Erziehungsberatung.

Während Kinder aus der Mittelschicht, die mit beiden leiblichen Eltern aufwachsen, nur selten „erziehungsersetzende Hilfen“ benötigen, also von den Eltern getrennt werden, ist ihr Anteil an der Erziehungsberatung besonders groß. Vor allem Jungen im Übergang von der Grundschule auf die weiterführende Schule sind betroffen.

Meist geht es um schulische Probleme, die Eltern suchen den Rat und die Hilfe von Ärzten, Psychologen oder Therapeuten. Darunter fallen auch Hilfen bei auffälligem Verhalten wie dem Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADS). Die Experten weisen darauf hin, dass die Erziehungsberatung als Angebot von der Mittelschicht wahrgenommen wird. Die schärferen Mittel wie die Heimunterbringung betreffen dagegen vor allem „Familien in schwierigen Lebenskonstellationen“.

Quelle: welt.de – 25. März 2009 – Von Dorothea Siems
Link zum Pressebericht: www .welt.de/politik/article3445460/Hartz-IV-Kindern-droht-haeufiger-das-Heim.html

S 29 AS 3/09 ER – Kein Hartz IV für Haustiere

Montag, August 3rd, 2009

Hartz IV-Leistungen sind grundsätzlich nicht für Haustiere gedacht. Mit dieser Entscheidung lehnte das Sozialgericht Gießen in einem Eilverfahren die Zahlung von Arbeitslosengeld II an eine Hunde züchtende Familie ab. Die Richter argumentierten in dem am Dienstag veröffentlichten Beschluss, die Einnahmen aus dem Verkauf der Hunde und andere Einkünfte deckten den Bedarf der Familie und die Kosten der Tierzucht. Deshalb bestehe kein Anspruch auf Hartz IV-Leistungen. (AZ.: S 29 AS 3/09 ER).

Die Familie mit vier Kindern hielt zeitweise mehr als 40 Hunde, ein Pferd, ein Pony und eine Katze. Aus dem Verkauf von Welpen wurden monatliche Einnahmen von rund 2400 Euro erzielt. Hinzu kamen Kindergeld und Zuwendungen eines Verwandten. Die Erlöse aus der Hundezucht dienten zum Unterhalt aller Tiere. Die Familie war der Auffassung, dass dieses Geld nicht als Familieneinkommen gewertet werden dürfe.

Das sahen die Sozialrichter anders. Der Erlös aus der Zucht sei eine Einnahme, die zunächst zur Deckung des Lebensunterhalts zu verwenden sei, bevor soziale Leistungen in Anspruch genommen werden könnten. Von den Einnahmen könnten lediglich die Betriebsausgaben für die Zucht – die Kosten für die Elterntiere und die Welpen – abgezogen werden. Der Rest sei für den Lebensunterhalt der Familie und nicht auch für die anderen Tiere zu verwenden.

Quelle: faz.net – 24.03.2009 – FAZ.NET mit lhe
Link zum Pressebericht: www .faz.net/s/Rub5785324EF29440359B02AF69CB1BB8CC/Doc~EF5D7A8E1315944D394D5DE589660B25F~ATpl~Ecommon~Scontent.html

B 14/7b AS 2/07 R – Bei Unterhaltspflicht nicht mehr ALG II

Sonntag, Juni 21st, 2009

Unterhaltsverpflichtungen eines Hilfebedürftigem führen nicht zu einer Erhöhung des anerkannten Hartz IV Regelsatzes.
Soweit der Arbeitslosengeld II (ALG II) Hilfebedürftige geltend macht, dass die Regelleistung bzw die Festsetzung der Regelleistung gemäß § 20 SGB II als solche verfassungswidrig ist, ist dem nicht beizutreten. Der erkennende Senat ist bereits mehrfach insofern dem 11b. Senat des BSG gefolgt, der in seinem Urteil vom 23. November 2006 (BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3) entschieden hat, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Regelleistung bestehen (vgl hierzu Urteile des erkennenden Senats vom 6. Dezember 2007 – B 14/7b AS 62/06 R und vom 27 Februar 2008 – B 14/7b AS 32/06 R). Das Vorbringen des Hilfebedürftigen gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

Sein Einwand, die Zuerkennung der ALG II Regelleistung in Höhe von lediglich 345 Euro erlaube es ihm nicht mehr, seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen, lässt nicht den Schluss auf eine vor dem Hintergrund des Elterngrundrechts (Art 6 Abs 2 Satz 1 GG) beachtliche Bedarfslage zu, die durch Leistungen nach dem SGB II auszugleichen wäre. Die Regelungen nach dem SGB II und dem SGB XII müssen den Regelungen des Unterhaltsrechts nicht folgen. Sie substituieren keine Unterhaltsverpflichtung durch Leistungen an den Verpflichteten, sondern fehlende Unterhaltszahlungen durch Leistungen an den Unterhaltsberechtigten (vgl bereits BSGE 97, 242, 249 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1, jeweils RdNr 22). Eine Beeinträchtigung von Grundrechten des Hilfebedürftigen folgt daraus nicht. Urteil: Bundessozialgericht, BSF Az. B 14/7b AS 2/07 R

Quelle: gegen-hartz.de – 24.03.2009
Link zum Pressebericht: www .gegen-hartz.de/urteile/hartz-iv-bei-unterhaltspflicht-nicht-mehr-alg-ii98272.html