B 14/7b AS 2/07 R – Bei Unterhaltspflicht nicht mehr ALG II
Unterhaltsverpflichtungen eines Hilfebedürftigem führen nicht zu einer Erhöhung des anerkannten Hartz IV Regelsatzes.
Soweit der Arbeitslosengeld II (ALG II) Hilfebedürftige geltend macht, dass die Regelleistung bzw die Festsetzung der Regelleistung gemäß § 20 SGB II als solche verfassungswidrig ist, ist dem nicht beizutreten. Der erkennende Senat ist bereits mehrfach insofern dem 11b. Senat des BSG gefolgt, der in seinem Urteil vom 23. November 2006 (BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3) entschieden hat, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Regelleistung bestehen (vgl hierzu Urteile des erkennenden Senats vom 6. Dezember 2007 – B 14/7b AS 62/06 R und vom 27 Februar 2008 – B 14/7b AS 32/06 R). Das Vorbringen des Hilfebedürftigen gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
Sein Einwand, die Zuerkennung der ALG II Regelleistung in Höhe von lediglich 345 Euro erlaube es ihm nicht mehr, seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen, lässt nicht den Schluss auf eine vor dem Hintergrund des Elterngrundrechts (Art 6 Abs 2 Satz 1 GG) beachtliche Bedarfslage zu, die durch Leistungen nach dem SGB II auszugleichen wäre. Die Regelungen nach dem SGB II und dem SGB XII müssen den Regelungen des Unterhaltsrechts nicht folgen. Sie substituieren keine Unterhaltsverpflichtung durch Leistungen an den Verpflichteten, sondern fehlende Unterhaltszahlungen durch Leistungen an den Unterhaltsberechtigten (vgl bereits BSGE 97, 242, 249 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1, jeweils RdNr 22). Eine Beeinträchtigung von Grundrechten des Hilfebedürftigen folgt daraus nicht. Urteil: Bundessozialgericht, BSF Az. B 14/7b AS 2/07 R
Quelle: gegen-hartz.de – 24.03.2009
Link zum Pressebericht: www .gegen-hartz.de/urteile/hartz-iv-bei-unterhaltspflicht-nicht-mehr-alg-ii98272.html
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Schlagwörter: ALG II, Arbeitslosengeld II, Hartz IV, Unterhalt