Pflichten für Arbeitslose

Wer als Arbeitnehmer von Arbeitslosigkeit bedroht wird, hat bereits Pflichten gegenüber der Arbeitsagentur, und zwar, bevor er arbeitslos wird. Spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss er sich telefonisch oder persönlich bei der Arbeitsagentur melden und sich dort als arbeitssuchend registrieren lassen. Darauf weist der Verein “Für soziales Leben e.V.” hin. Wer allerdings erst kurzfristig von seiner Kündigung erfährt, muss ich schon innerhalb 3 Tagen bei der örtlichen Arbeitsagentur melden. Eine solche Meldung hat auch dann zu erfolgen, wenn der Arbeitnehmer gegen die Kündigung einer Kündigungsschutzklage erhebt. Genauso dann, wenn ein Weiterbeschäftigungsanspruch absehbar ist.

Wir die Pflicht verletzt, erfolgt die Meldung also verspätet, so droht der Verlust des Arbeitslosengeldes für einen bestimmten Zeitraum (Sperrzeit).

Rechtstechnisch handelt es sich allerdings nicht um eine Pflicht, denn die Meldepflicht ist nicht einklagbar, sondern lediglich mit einer Sanktion verbunden. Man spricht in solchen Fällen von einer Obliegenheit.

Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat, wer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb von zwei Jahren mindestens ein Jahr lang sozialversichderungspflichtig beschäftigt war, also Beiträge zur Arbeitslosenversicherung geleistet hat. Die Höhe des Arbeitslosengeldes hängt vom bisherigen Verdienst ab. Dabei ist der durchschnittliche beitragspflichtige Verdienst im Jahr vor Eintritt der Arbeitslosigkeit entscheidend. Zeiten, in denen Kurzarbeitergeld gezahlt wurde, werden ersetzt durch den fiktiven Betrag, der ohne Arbeitsausfall erzielt worden wäre. Gleiches gilt für Zeiten, in denen Winterausfallgeld empfangen wurde. Es besteht ein Anspruch auf 60 Prozent des so ermittelten Nettogehalts, wenn der Arbeitslose keine Kinder hat, auf 67 Prozent, wenn er Kinder hat. Zusätzlich besteht eine kostenfreie Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.

Arbeitslosengeld I wird i.d.R. höchstens 12 Monate lang gezahlt. Nur ältere Arbeitslose haben einen Anspruch auf einen Leistungszeitraum von 24 Monaten.

Ist die Bezugsdauer abgelaufen, so besteht ein Anspruch auf ALG 2, auf Arbeitslosengeld II. Dieses ist allerdings abhängig vom Vermögen; es muss Bedürftigkeit vorliegen.

Quelle: sozialhilfe24.de – 24. März 2009
Link zum Pressebericht: www .sozialhilfe24.de/news/502/pflichten-fuer-arbeitslose/

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