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Pflichten für Arbeitslose

Sonntag, Juni 21st, 2009

Wer als Arbeitnehmer von Arbeitslosigkeit bedroht wird, hat bereits Pflichten gegenüber der Arbeitsagentur, und zwar, bevor er arbeitslos wird. Spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss er sich telefonisch oder persönlich bei der Arbeitsagentur melden und sich dort als arbeitssuchend registrieren lassen. Darauf weist der Verein “Für soziales Leben e.V.” hin. Wer allerdings erst kurzfristig von seiner Kündigung erfährt, muss ich schon innerhalb 3 Tagen bei der örtlichen Arbeitsagentur melden. Eine solche Meldung hat auch dann zu erfolgen, wenn der Arbeitnehmer gegen die Kündigung einer Kündigungsschutzklage erhebt. Genauso dann, wenn ein Weiterbeschäftigungsanspruch absehbar ist.

Wir die Pflicht verletzt, erfolgt die Meldung also verspätet, so droht der Verlust des Arbeitslosengeldes für einen bestimmten Zeitraum (Sperrzeit).

Rechtstechnisch handelt es sich allerdings nicht um eine Pflicht, denn die Meldepflicht ist nicht einklagbar, sondern lediglich mit einer Sanktion verbunden. Man spricht in solchen Fällen von einer Obliegenheit.

Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat, wer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb von zwei Jahren mindestens ein Jahr lang sozialversichderungspflichtig beschäftigt war, also Beiträge zur Arbeitslosenversicherung geleistet hat. Die Höhe des Arbeitslosengeldes hängt vom bisherigen Verdienst ab. Dabei ist der durchschnittliche beitragspflichtige Verdienst im Jahr vor Eintritt der Arbeitslosigkeit entscheidend. Zeiten, in denen Kurzarbeitergeld gezahlt wurde, werden ersetzt durch den fiktiven Betrag, der ohne Arbeitsausfall erzielt worden wäre. Gleiches gilt für Zeiten, in denen Winterausfallgeld empfangen wurde. Es besteht ein Anspruch auf 60 Prozent des so ermittelten Nettogehalts, wenn der Arbeitslose keine Kinder hat, auf 67 Prozent, wenn er Kinder hat. Zusätzlich besteht eine kostenfreie Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.

Arbeitslosengeld I wird i.d.R. höchstens 12 Monate lang gezahlt. Nur ältere Arbeitslose haben einen Anspruch auf einen Leistungszeitraum von 24 Monaten.

Ist die Bezugsdauer abgelaufen, so besteht ein Anspruch auf ALG 2, auf Arbeitslosengeld II. Dieses ist allerdings abhängig vom Vermögen; es muss Bedürftigkeit vorliegen.

Quelle: sozialhilfe24.de – 24. März 2009
Link zum Pressebericht: www .sozialhilfe24.de/news/502/pflichten-fuer-arbeitslose/

Politischer Zank über Langzeitarbeitslose findet kein Ende

Freitag, März 6th, 2009

Die Betreuung der Hartz-IV-Empfänger muss neu geregelt werden, doch Union und SPD streiten weiter – Die Interessen der Betroffenen geraten unter die Räder
Für Bernhard Matheis ist die Sache klar. Der Oberbürgermeister von Pirmasens findet, dass Hartz IV in seiner Stadt funktioniert: Ein “hervorragendes Modell” sei das, schwärmt der Oberbürgermeister. In Pirmasens kümmern sich Kommune und Arbeitsagentur in einer Arbeitsgemeinschaft mit 35 Mitarbeitern gemeinsam um die Langzeitarbeitslosen.

Matheis kennt sich aus. Mit 14,5 Prozent hat Pirmasens eine der höchsten Arbeitslosenquoten im Westen der Republik. Die kleine Stadt in der Pfalz wurde vom Niedergang der Schuhindustrie und dem Abzug der amerikanischen Truppen in den 90er-Jahren gebeutelt. “Bei uns hat sich die Zusammenarbeit bewährt”, sagt Matheis über die Kooperation von Stadt und Arbeitsagentur. Er spricht von einem eingeschworenen Team, das nur ein Ziel kennt: die Menschen wieder in Arbeit zu bringen. Jede Seite bringe unterschiedliche Kompetenzen ein. Die Sozialarbeiter der Kommunen wüssten, wie es in den betroffenen Familien ausschaue. Die Mitarbeiter des Arbeitsamtes wüssten, welche Jobs frei seien und was die Arbeitgeber suchten. Von einer “Ideallösung” spricht der Lokalpolitiker aus der Pfalz.

Doch das Modell, das in Pirmasens so hervorragend funktioniert, steht auf der Kippe. Die Mischverwaltung aus Arbeitsagentur und Kommune ist nicht verfassungskonform und muss spätestens bis Ende 2010 reformiert werden. Ein Vorschlag aus dem Arbeitsministerium von Olaf Scholz (SPD), das Modell weiterzuführen, scheiterte am Votum der CDU/CSU-Bundestagsfraktion. Matheis versteht seine Parteikollegen in Berlin nicht mehr. “Hier geht es doch um Menschen und ihre Chance auf eine Integration in den Arbeitsmarkt.”

In der Koalitionsrunde von Union und SPD in der Nacht zu Donnerstag gab es keine Einigung. Notfalls könne die Frage ja auch nach der Bundestagswahl geregelt werden, sagte der CSU-Landesgruppenchef Peter Ramsauer nach den fruchtlosen Beratungen im Kanzleramt.

Auch vier Jahre nach der größten Sozialreform der deutschen Nachkriegsgeschichte streiten Union und SPD weiter über Zuständigkeiten und Organisationsfragen bei Hartz IV. Die Frage, wie den langzeitarbeitslosen Menschen und ihren Familien besser geholfen werden kann, droht dabei in Vergessenheit zu geraten. Dabei war doch gerade dies das große Ziel der Reform: Die Arbeitslosen sollten besser betreut und schneller wieder in Lohn und Brot gebracht werden. Stattdessen schuf die Politik eine Sozialbürokratie, die sich mehr mit sich selbst als mit ihren Kunden beschäftigt.

Schon bei der Ausarbeitung der Reform ging es den Politikern aller Couleur mehr um Einfluss und Milliarden und weniger um die Interessen der Arbeitslosen. Einig war man sich nur darüber, dass Sozial- und Arbeitslosenhilfe-Empfänger von einer einzigen Institution betreut werden sollten. Doch von wem? Von den Sozialämtern der Kommunen, die sich bislang um die Sozialhilfe-Empfänger gekümmert hatten? Oder von den Arbeitsämtern, die für den Bund zusätzlich zu den Arbeitslosengeld- auch die Arbeitslosenhilfe-Empfänger betreut hatten?

In der entscheidenden Nachtsitzung des Vermittlungsausschusses von Bundesrat und Bundestag im Dezember 2003 einigte man sich auf einen politischen Kompromiss, unter dem Hartz IV bis heute leidet. Sollen es doch beide machen – nach dieser Devise sollten Arbeits- und Sozialämter gemeinsame Arbeitsgemeinschaften, auch Jobcenter genannt, gründen. Zusätzlich drückte die Union die Option durch, dass Kommunen auch allein die Arbeitslosen betreuen können. Diese “Experimentierklausel” wurde allerdings auf 69 Optionskommunen beschränkt.

Im Dezember 2007 machten Verfassungsrichter den Politikern einen Strich durch die Rechnung. Die Mischverwaltung verstoße gegen das Grundgesetz, das klare Kompetenzen vorsieht. “Mangelnde politische Einigungsfähigkeit kann keinen Kompromiss rechtfertigen, der mit der Verfassung nicht vereinbar ist”, schrieben die Richter in der Begründung ihres Urteils. Damit brach der alte Richtungsstreit, der nie ganz von der politischen Bühne verschwunden war, wieder aus.

Die SPD mit Bundesarbeitsminister Olaf Scholz an der Spitze kämpft für den Erhalt des Status Quo – obwohl ein von seinem Ministerium in Auftrag gegebener Evaluationsbericht ergab, dass die “Zwitterstellung” der Mischverwaltungen “die Durchleitung von Weisungen an das Personal” erschwere und zu einer “gewissen Schwerfälligkeit der Administration” führe.

Die 349 Arbeitsgemeinschaften sollen Scholz zufolge einfach in “Zentren für Arbeit und Grundsicherung” (ZAG) umbenannt werden. Statt die verfassungswidrige Mischverwaltung zu ändern, will Scholz lieber die Verfassung ändern. Diesen Plan stimmte er mit den Bundesländern ab. Doch die Unionsfraktion im Bundestag spielte nicht mit. “Was da vorliegt, ist ein Bürokratiemonster”, sagte Fraktionschef Volker Kauder. Es mute merkwürdig an, wenn die Verfassung geändert werde und nicht die gemischte Zuständigkeit, kritisierte der parlamentarische Geschäftsführer Norbert Röttgen.

Auch die Arbeitgeber schossen sich auf Scholz’ Vorschlag ein: “Die derzeitige Mischverwaltung wird als gesetzlich organisierte Verantwortungslosigkeit zementiert”, sagte Arbeitgeberpräsident Dieter Hundt. Die Politik müsse Klarheit schaffen. Selbst Gewerkschafter halten nichts von dem Vorschlag. Die geplante Umwandlung der Jobcenter bringe Leistungsempfängern “überhaupt nichts” und Beschäftigten in den Jobcentern nur Verschlechterungen, kritisierte Ver.di. Die neuen Entscheidungsstrukturen seien “unübersichtlich und intransparent”.

Politiker, Gewerkschaften und Arbeitgeber streiten derzeit ausschließlich um Organisationsfragen. “Darum, was den Leistungsempfängern zugute kommt und wie man ihnen am effizientesten hilft, geht es in der aktuellen Debatte offenbar nicht”, sagt Arbeitsmarktexperte Hilmar Schneider vom Institut zur Zukunft der Arbeit (IZA).

Abseits der Frage, ob die Kommunen oder die Arbeitsagentur das Sagen haben, wird so getan, als sei alles in Ordnung. Dabei läuft die Betreuung der Langzeitarbeitslosen alles andere als optimal. Der Bundesrechnungshof bemängelte im Sommer 2008, die Betreuung und Vermittlung von Hilfebedürftigen sei insgesamt im Hartz-IV-System nicht zufriedenstellend. Hartz-IV-Empfänger warteten im Durchschnitt neun Wochen “vom Leistungsbeginn an auf ein qualifiziertes Erstgespräch bei einer Vermittlungskraft”, kritisierten die Prüfer. Bis zur Vorlage einer schriftlichen Vereinbarung zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt vergingen durchschnittlich 16 Wochen. In jedem dritten Fall seien gar keine Eingliederungsvereinbarungen geschlossen worden.

Die Zahlen belegen, dass die Reform den Langzeitarbeitslosen und ihren Familien bisher nicht wirklich zugute kam: Heute gibt es 6,7 Millionen Empfänger von Arbeitslosengeld II – das sind mehr Hartz-IV-Empfänger als Anfang 2005, als das neue Gesetz in Kraft trat.

Quelle: welt.de – 6. März 2009 – Von Stefan Von Borstel Und Flora Wisdorff
Link zum Pressebericht: www .welt.de/welt_print/article3327230/Politischer-Zank-ueber-Langzeitarbeitslose-findet-kein-Ende.html

Job weg und «Stütze« gesperrt

Mittwoch, März 4th, 2009

Was Arbeitnehmer und Betriebe im Fall eines Aufhebungsvertrags wissen müssen
NÜRNBERG – Auch wenn von einer großen Kündigungswelle zum Glück noch keine Rede sein kann: Die Zahl der Entlassungen wächst wieder. Gut zu wissen für den Arbeitnehmer, auf welche Bedingungen der Trennung er sich einlässt. Wir sprachen mit der Arbeitsagentur Nürnberg über Abfindungen und Sperrzeiten für das Arbeitslosengeld.

In welchem Fall fällt kein Ruhen der Arbeitslosengeldzahlungen an? Eine ganz wesentliche Rolle spielt hierbei, dass der Arbeitgeber die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten hat. Tut er dies, hat er eine ganz wichtige Bedingung erfüllt, sagt Gerhard Hein, Teamleiter für das Arbeitslosengeld I bei der Arbeitsagentur Nürnberg. Hinzu kommt, dass der Chef betriebliche Gründe für die Trennung von dem Mitarbeiter anführen muss und nicht verhaltensbedingte. Nicht selten ist es beiden Seiten lieber, dass statt einer Kündigung ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird, der das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen beendet. In diesem Fall ist es wichtig nachzuweisen, dass ohnehin zeitgleich eine Kündigung angestanden hätte. Dann gilt der Aufhebungsvertrag gewissermaßen als Ersatz für eine ordentliche Kündigung.

Arbeitgeber muss Entschädigung zahlen
Zusätzlich muss der Arbeitgeber als Entschädigung für den Jobverlust eine Abfindung anbieten, die mindestens 0,25 und höchstens 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr betragen sollte. Hein: «Häufig wird mehr gezahlt.« Liegt die Abfindung um zehn Prozent über dieser Bandbreite, ist der Betrieb angehalten, zusätzlich nachzuweisen, dass die Sozialauswahl berücksichtigt wurde.

Wurden all diese Punkte beachtet, stehen die Chancen gut, dass die Arbeitsagentur keine Sperrzeit verhängt. Ansonsten verkürzt sich die Anspruchsdauer auf das Alg I um den entsprechenden Zeitraum der Sperre. Diese ist gedacht als Sanktion für Beschäftigte, die anscheinend ihre Arbeitslosigkeit selbst mit herbeiführen.

Eine üppige Abfindung kann ebenfalls den Verdacht erwecken, dass sich der Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz hat «abkaufen« lassen. Auch in diesem Fall prüfen die Leistungsexperten von der Arbeitsagentur die Umstände gründlich nach.

Klage vermeiden

«In jedem Fall prüfen wir«, so die Arbeitsagentur, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten worden ist. Die Modalitäten eines Aufhebungsvertrags mögen auch dem Arbeitgeber lieber sein. Einmal aus sozialen Gründen. Vor allem aber schließt er auf diesem Wege weitgehend aus, dass der oder die Geschasste mit einer Kündigungsschutzklage vors Arbeitsgericht zieht.

Die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist ist also ein großer Stolperstein, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor. Ein solcher kann sein, dass eine Mitarbeiterin Nachwuchs bekommen hat und danach die üblichen Arbeitszeiten wegen der Kinderbetreuung nicht akzeptieren kann. Auch ein gesundheitliches Problem oder Mobbing können als Argumente gelten.

Die Berater empfehlen allen Arbeitnehmern wie Arbeitgebern, die Arbeitsagentur «mit ins Boot zu holen«, sobald betriebsbedingte Kündigungen absehbar sind, rät Hein. «Das ist für alle Seiten eine große Entlastung.«

Quelle: nn-online.de – 23.2.2009 – Von Angela Giese
Link zum Pressebericht: www .nn-online.de/artikel.asp?art=972808&kat=5