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Pflichten für Arbeitslose

Sonntag, Juni 21st, 2009

Wer als Arbeitnehmer von Arbeitslosigkeit bedroht wird, hat bereits Pflichten gegenüber der Arbeitsagentur, und zwar, bevor er arbeitslos wird. Spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss er sich telefonisch oder persönlich bei der Arbeitsagentur melden und sich dort als arbeitssuchend registrieren lassen. Darauf weist der Verein “Für soziales Leben e.V.” hin. Wer allerdings erst kurzfristig von seiner Kündigung erfährt, muss ich schon innerhalb 3 Tagen bei der örtlichen Arbeitsagentur melden. Eine solche Meldung hat auch dann zu erfolgen, wenn der Arbeitnehmer gegen die Kündigung einer Kündigungsschutzklage erhebt. Genauso dann, wenn ein Weiterbeschäftigungsanspruch absehbar ist.

Wir die Pflicht verletzt, erfolgt die Meldung also verspätet, so droht der Verlust des Arbeitslosengeldes für einen bestimmten Zeitraum (Sperrzeit).

Rechtstechnisch handelt es sich allerdings nicht um eine Pflicht, denn die Meldepflicht ist nicht einklagbar, sondern lediglich mit einer Sanktion verbunden. Man spricht in solchen Fällen von einer Obliegenheit.

Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat, wer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb von zwei Jahren mindestens ein Jahr lang sozialversichderungspflichtig beschäftigt war, also Beiträge zur Arbeitslosenversicherung geleistet hat. Die Höhe des Arbeitslosengeldes hängt vom bisherigen Verdienst ab. Dabei ist der durchschnittliche beitragspflichtige Verdienst im Jahr vor Eintritt der Arbeitslosigkeit entscheidend. Zeiten, in denen Kurzarbeitergeld gezahlt wurde, werden ersetzt durch den fiktiven Betrag, der ohne Arbeitsausfall erzielt worden wäre. Gleiches gilt für Zeiten, in denen Winterausfallgeld empfangen wurde. Es besteht ein Anspruch auf 60 Prozent des so ermittelten Nettogehalts, wenn der Arbeitslose keine Kinder hat, auf 67 Prozent, wenn er Kinder hat. Zusätzlich besteht eine kostenfreie Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.

Arbeitslosengeld I wird i.d.R. höchstens 12 Monate lang gezahlt. Nur ältere Arbeitslose haben einen Anspruch auf einen Leistungszeitraum von 24 Monaten.

Ist die Bezugsdauer abgelaufen, so besteht ein Anspruch auf ALG 2, auf Arbeitslosengeld II. Dieses ist allerdings abhängig vom Vermögen; es muss Bedürftigkeit vorliegen.

Quelle: sozialhilfe24.de – 24. März 2009
Link zum Pressebericht: www .sozialhilfe24.de/news/502/pflichten-fuer-arbeitslose/

Job weg und «Stütze« gesperrt

Mittwoch, März 4th, 2009

Was Arbeitnehmer und Betriebe im Fall eines Aufhebungsvertrags wissen müssen
NÜRNBERG – Auch wenn von einer großen Kündigungswelle zum Glück noch keine Rede sein kann: Die Zahl der Entlassungen wächst wieder. Gut zu wissen für den Arbeitnehmer, auf welche Bedingungen der Trennung er sich einlässt. Wir sprachen mit der Arbeitsagentur Nürnberg über Abfindungen und Sperrzeiten für das Arbeitslosengeld.

In welchem Fall fällt kein Ruhen der Arbeitslosengeldzahlungen an? Eine ganz wesentliche Rolle spielt hierbei, dass der Arbeitgeber die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten hat. Tut er dies, hat er eine ganz wichtige Bedingung erfüllt, sagt Gerhard Hein, Teamleiter für das Arbeitslosengeld I bei der Arbeitsagentur Nürnberg. Hinzu kommt, dass der Chef betriebliche Gründe für die Trennung von dem Mitarbeiter anführen muss und nicht verhaltensbedingte. Nicht selten ist es beiden Seiten lieber, dass statt einer Kündigung ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird, der das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen beendet. In diesem Fall ist es wichtig nachzuweisen, dass ohnehin zeitgleich eine Kündigung angestanden hätte. Dann gilt der Aufhebungsvertrag gewissermaßen als Ersatz für eine ordentliche Kündigung.

Arbeitgeber muss Entschädigung zahlen
Zusätzlich muss der Arbeitgeber als Entschädigung für den Jobverlust eine Abfindung anbieten, die mindestens 0,25 und höchstens 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr betragen sollte. Hein: «Häufig wird mehr gezahlt.« Liegt die Abfindung um zehn Prozent über dieser Bandbreite, ist der Betrieb angehalten, zusätzlich nachzuweisen, dass die Sozialauswahl berücksichtigt wurde.

Wurden all diese Punkte beachtet, stehen die Chancen gut, dass die Arbeitsagentur keine Sperrzeit verhängt. Ansonsten verkürzt sich die Anspruchsdauer auf das Alg I um den entsprechenden Zeitraum der Sperre. Diese ist gedacht als Sanktion für Beschäftigte, die anscheinend ihre Arbeitslosigkeit selbst mit herbeiführen.

Eine üppige Abfindung kann ebenfalls den Verdacht erwecken, dass sich der Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz hat «abkaufen« lassen. Auch in diesem Fall prüfen die Leistungsexperten von der Arbeitsagentur die Umstände gründlich nach.

Klage vermeiden

«In jedem Fall prüfen wir«, so die Arbeitsagentur, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten worden ist. Die Modalitäten eines Aufhebungsvertrags mögen auch dem Arbeitgeber lieber sein. Einmal aus sozialen Gründen. Vor allem aber schließt er auf diesem Wege weitgehend aus, dass der oder die Geschasste mit einer Kündigungsschutzklage vors Arbeitsgericht zieht.

Die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist ist also ein großer Stolperstein, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor. Ein solcher kann sein, dass eine Mitarbeiterin Nachwuchs bekommen hat und danach die üblichen Arbeitszeiten wegen der Kinderbetreuung nicht akzeptieren kann. Auch ein gesundheitliches Problem oder Mobbing können als Argumente gelten.

Die Berater empfehlen allen Arbeitnehmern wie Arbeitgebern, die Arbeitsagentur «mit ins Boot zu holen«, sobald betriebsbedingte Kündigungen absehbar sind, rät Hein. «Das ist für alle Seiten eine große Entlastung.«

Quelle: nn-online.de – 23.2.2009 – Von Angela Giese
Link zum Pressebericht: www .nn-online.de/artikel.asp?art=972808&kat=5