Posts Tagged ‘Kündigung’

Pflichten für Arbeitslose

Sonntag, Juni 21st, 2009

Wer als Arbeitnehmer von Arbeitslosigkeit bedroht wird, hat bereits Pflichten gegenüber der Arbeitsagentur, und zwar, bevor er arbeitslos wird. Spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss er sich telefonisch oder persönlich bei der Arbeitsagentur melden und sich dort als arbeitssuchend registrieren lassen. Darauf weist der Verein “Für soziales Leben e.V.” hin. Wer allerdings erst kurzfristig von seiner Kündigung erfährt, muss ich schon innerhalb 3 Tagen bei der örtlichen Arbeitsagentur melden. Eine solche Meldung hat auch dann zu erfolgen, wenn der Arbeitnehmer gegen die Kündigung einer Kündigungsschutzklage erhebt. Genauso dann, wenn ein Weiterbeschäftigungsanspruch absehbar ist.

Wir die Pflicht verletzt, erfolgt die Meldung also verspätet, so droht der Verlust des Arbeitslosengeldes für einen bestimmten Zeitraum (Sperrzeit).

Rechtstechnisch handelt es sich allerdings nicht um eine Pflicht, denn die Meldepflicht ist nicht einklagbar, sondern lediglich mit einer Sanktion verbunden. Man spricht in solchen Fällen von einer Obliegenheit.

Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat, wer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb von zwei Jahren mindestens ein Jahr lang sozialversichderungspflichtig beschäftigt war, also Beiträge zur Arbeitslosenversicherung geleistet hat. Die Höhe des Arbeitslosengeldes hängt vom bisherigen Verdienst ab. Dabei ist der durchschnittliche beitragspflichtige Verdienst im Jahr vor Eintritt der Arbeitslosigkeit entscheidend. Zeiten, in denen Kurzarbeitergeld gezahlt wurde, werden ersetzt durch den fiktiven Betrag, der ohne Arbeitsausfall erzielt worden wäre. Gleiches gilt für Zeiten, in denen Winterausfallgeld empfangen wurde. Es besteht ein Anspruch auf 60 Prozent des so ermittelten Nettogehalts, wenn der Arbeitslose keine Kinder hat, auf 67 Prozent, wenn er Kinder hat. Zusätzlich besteht eine kostenfreie Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.

Arbeitslosengeld I wird i.d.R. höchstens 12 Monate lang gezahlt. Nur ältere Arbeitslose haben einen Anspruch auf einen Leistungszeitraum von 24 Monaten.

Ist die Bezugsdauer abgelaufen, so besteht ein Anspruch auf ALG 2, auf Arbeitslosengeld II. Dieses ist allerdings abhängig vom Vermögen; es muss Bedürftigkeit vorliegen.

Quelle: sozialhilfe24.de – 24. März 2009
Link zum Pressebericht: www .sozialhilfe24.de/news/502/pflichten-fuer-arbeitslose/

BAG 12 AZR 716/06 – Betriebliches Eingliederungsmanagement gemäß § 84 II SGB IX

Freitag, März 6th, 2009

§ 84 II SGB IX sieht ein Wiedereingliederungsmanagement vor, falls ein behinderter Beschäftigter innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen oder wiederholt arbeitsunfähig ist.

Diese Vorschrift gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. BAG, Urteil vom 12. Juli 2007, 12 AZR 716/06, jetzt auch für Nichtbehinderte.

Zwar ist dieser Vorschrift keine unmittelbare Verpflichtung zu entnehmen, dass der Arbeitgeber ein Wiedereingliederungsmanagement durchführen muss.
Laut BAG führt jedoch ein nicht durchgeführtes Wiedereingliederungsmanagement zu einer bestimmten Darlegungs- und Beweisfunktion im Kündigungsschutzprozess, falls sich der Arbeitgeber ohne Durchführung eines Wiedereingliederungsmanagements zu einer krankheitsbedingten Kündigung entschieden hat. Damit erhöht sich das Prozessrisiko auf Arbeitgeberseite erheblich.

Prof. Dr. Christoph Gaudecki

Rechtsanwalt und ordentlicher Professor für Arbeits- und Wirtschaftsrecht
Unternehmensberatung – Wirtschaftsberatung

22085 Hamburg-Uhlenhorst
Am Langenzug 1 a (Außenalster)
Tel.: 040 374 1394-0
Fax: 040 3741394 – 10

Professor Dr. Christoph Gaudecki ist Wirtschaftsjurist aus Hamburg.

Er bietet eine kompetente Beratung und Kontaktpflege mit dem Schwerpunkt Arbeits- und Wirtschafts-recht. Prof. Dr. Gaudecki ist Herausgeber des monatlich erscheinenden “Wirtschafts- und Arbeitsrechtsbriefes”, der unter der E-Mail Anschrift kostenlos bezogen werden kann.

Zudem ist Prof. Dr. Christoph Gaudecki Partner für die Organisation und Durchführung anspruchsvoller Schulungen, Präsentationen und Vorträge.

Quelle: openpr.de – 06.03.2009 – Von Christoph Gaudecki
Link zum Pressmitteilung: www .openpr.de/news/288613/Bundesarbeitsgericht-Betriebliches-Eingliederungsmanagement-gemaess-84-II-SGB-IX.html

B 4 AS 47/08 R – Abfindungen aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich sind zu berücksichtigendes Einkommen

Donnerstag, März 5th, 2009

Der 4. Senat des BSG hat entschieden, dass die in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarte Abfindung beim Alg II als Einkommen leistungsmindernd zu berücksichtigen ist. Der Grundsicherungsträger durfte die Abfindungsteilzahlungen bei der Berechnung des Alg II des Klägers als Einkommen bedarfsmindernd berücksichtigen. Der Gesetzgeber hat im SGB II – anders als noch bei dem bis Ende 2004 für die Arbeitslosenhilfe geltende Recht – bewusst darauf verzichtet, Abfindungszahlungen zu privilegieren und sie bei der Ermittlung des Bedarfs von der Anrechnung als Einkommen auszunehmen.
Der Kläger übte bis Juni 2003 eine Beschäftigung aus. Seither ist er arbeitslos. Im Kündigungsschutzprozess gegen seinen früheren Arbeitgeber schloss er mit diesem vor dem Arbeitsgericht im April 2005 einen Vergleich. Darin verpflichtete sich der Arbeitgeber, ihm eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes in Höhe von 6.500 Euro zu zahlen. Auf den titulierten Abfindungsanspruch zahlte der Arbeitgeber erst im Oktober und November 2006 Beträge über 1.750 Euro und 2.000 Euro, nachdem der Kläger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet hatte. Abfindungszahlungen fallen auch nicht unter die im SGB II berücksichtigungsfrei gestellten „zweckbestimmten Leistungen“. Das BSG versteht darunter Bestimmungen über den gesetzlichen oder privatrechtlichen Verwendungszweck. An einem solchen besonderen Verwendungszweck fehlt es bei Abfindungen. Der Arbeitgeber zahlt die Abfindung, weil der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verloren hat und sich der Arbeitgeber zur Abfindungszahlung verpflichtet hat. Dem Arbeitgeber ist es aber gleichgültig, wie der Empfänger die Zahlung verwendet. (Entsch. v. 3. 3. 2009 – B 4 AS 47/08 R)

Quelle: Medieninformation des BSG Nr. 9 v. 3.3. 2009
Link zum Pressenericht: rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=276994&docClass=NEWS&site=NJW&from=njw.root