L 5 AS 81/07 – Unterhalt und Hartz IV – geht das?

Einem Hartz IV-Empfänger, der einen Unterhaltsanspruch gegen seinen Ehegatten oder Vater hat, darf nur jener Teil des Unterhalts auf die Leistungen angerechnet werden, der auch tatsächlich ausgezahlt wird.

Das hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz mit einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil vom 23. April 2009 entschieden (Az.: L 5 AS 81/07).

Aufrechnung mit Darlehen
Nachdem ihr Vater aus der Familienwohnung ausgezogen war, hatte die Klägerin zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Bruder die Zahlung von Arbeitslosengeld II beantragt.

Der Grundsicherungsträger war jedoch der Meinung, dass der Klägerin keine Hilfsleistungen zustehen. Denn schließlich habe sie gegenüber ihrem Vater einen monatlichen Unterhaltsanspruch in Höhe von 381 Euro. Dieser Betrag würde zusammen mit dem Kindergeld reichen, um problemlos den Lebensunterhalt der Klägerin bestreiten zu können.

Die Tatsache, dass der Vater der Klägerin in Wahrheit lediglich 125 Euro monatlich zahlte, weil er den Restbetrag mit dem Rückzahlungsanspruch aus einem noch nicht getilgten Darlehen aufrechnete, war für den Grundsicherungsträger kein Anlass, seinen Standpunkt zu überdenken.

Die Sache landete daher vor Gericht. Das entschied zu Gunsten der Hartz IV-Empfängerin.

Zweck verfehlt
Unterhaltsteile, gegen die der Unterhaltsschuldner aufrechnet und die er daher nicht auszahlt, können nicht zu Lasten eines Hilfsbedürftigen als Einkommen angerechnet werden – so das Gericht. Denn andernfalls wird der Zweck des Arbeitslosengeldes II verfehlt, den lebensnotwendigen Bedarf eines Hilfsbedürftigen zu sichern.

Bei der Frage, ob Unterhaltsansprüche bei der Berechnung von Hartz IV-Leistungen angerechnet werden dürfen, kommt es einzig darauf an, ob dem Hilfsbedürftigen der Unterhalt tatsächlich als Geldleistung zur Verfügung steht oder nicht.

Es ist nach Ansicht des Gerichts auch unerheblich, aus welchen Gründen der Unterhaltspflichtige den ausgezahlten Betrag gekürzt hat. Der Grundsicherungsträger ist in solchen Fällen nämlich nicht schutzlos.

Denn weil zivilrechtlich eine Aufrechnung gegen eine nicht pfändbare Forderung, zu der auch Unterhaltsansprüche gehören, nicht möglich ist, hat der Grundsicherungsträger jederzeit einen Rechtsanspruch auf Rückzahlung gegen den Unterhaltspflichtigen.

Quelle: versicherungsjournal.de – 12.06.2009 – Wolfgang A. Leidigkeit
Link zum Pressebericht: www .versicherungsjournal.de/mehr.php?Nummer=100303

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