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S 35 AS 158/07 – Zum Begriff der besonderen Härte bei Verwertung eines Vermögensgegenstandes im SGB II

Montag, August 3rd, 2009

Eine die vorrangige Verwertung von Vermögen ausschließende Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 6, 2. Alternative SGB II setzt nach Auffassung des Sozialgerichts Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 23.01.2009 – S 35 AS 158/07, im Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitssuchende voraus, dass durch die Verwertung eines Vermögensgegenstandes die Grundlagen einer angemessenen Lebensführung gefährdet werden.

Das Sozialgericht Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob der Klägerin ein Anspruch auf zuschussweise Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende zustand. Die Klägerin beantragte beim Beklagten, dem zuständigen Leitsungsträger nach dem SGB II, die Gewährung von Arbeitslosengeld II. Der Beklagte bewilligte Leistungen jedoch nur darlehnsweise und verwies auf vorrangig zu verwertendes Vermögen der Klägerin. Die Klägerin hatte vor der Antragstellung eine Eigentumswohnung geerbt, deren Wert von der Klägerin mit rund 46.000 Euro beziffert wird. Die Eigentumswohnung wird jedoch nicht von ihr bewohnt. Die Klägerin selbst bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit. Sie ist der Auffassung, ihr stünden Leistungen nach dem SGB II in Form eines verlorenen Zuschusses zu.

Nach Auffassung des Sozialgerichts Düsseldorf stellt die von der Klägerin geerbte Eigentumswohnung anrechenbares Vermögen im Sinne des § 12 SGB II dar. Eine Ausnahme zur Anrechnung dieses Vermögens sieht das erkennende Gericht nicht. So liegt, so die Kammer, ein Fall des § 12 Abs. 3 Nr. 3 SGB II nicht vor, da die Klägerin nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sei. Auch § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II greife nicht, weil die Klägerin die Wohnung nicht selbst bewohne. Nach Ansicht des Sozialgerichts liegt auch keine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 6, 2. Alternative vor. Dies sei nur dann der Fall, wenn durch die Verwertung eines Vermögensgegenstandes die Grundlagen einer angemessenen Lebensführung gefährdet würden. Hierfür mochte das Gericht jedoch keine Anhaltspunkt festzustellen. Es wies die Klage daher auch ab.

Quelle: lexisnexis.de – 20.03.2009 – Von Reinhild Gotzen
Link zum Pressebericht: www .lexisnexis.de/aktuelles/oeffentliche-institutionen/157262/sg-duesseldorf-zum-begriff-der-besonderen-haerte-bei-verwertung-eines-vermoegensgegenstandes-im-sgb-ii

S 21 AS 5/08 – Erbschaft ist auf Hartz IV anzurechnen

Sonntag, Juni 21st, 2009

Sozialgericht des Saarlandes gibt Behörde Recht – Hinterbliebene bekommen nach dem Tod der Oma zwölf Monate kein Geld vom Staat
Saarbrücken. Geld aus einer Erbschaft zählt als Einkommen und ist auf Ansprüche nach Hartz IV anzurechnen. Dabei wird die Geldsumme rechnerisch auf zwölf Monate verteilt und reduziert den jeweiligen Anspruch auf Hilfe. Das hat das Sozialgericht des Saarlandes in einem jetzt veröffentlichten Urteil klargestellt.

Im konkreten Fall ging es um eine 55 Jahre alte Saarländerin und deren minderjährige Tochter. Deren monatlicher Bedarf an Sozialleistungen nach Hartz IV lag bei insgesamt rund 700 Euro. Anfang 2007 starb die Mutter der erwachsenen Hilfeempfängerin. Die 55-Jährige wurde Miterbin und erhielt aus dem Nachlass 12.700 Euro auf ihr Konto. Die zuständige Arge wertete es als Einnahme der beiden Hinterbliebenen. Folge: Von der Gesamtsumme zog die Behörde zunächst die anteiligen Kosten für Nachlassgebühren, Bestattung, Grabstein und Auflösung der Wohnung der Verstorbenen ab. Der Restbetrag wurde auf zwölf Monate verteilt, wobei ein Freibetrag für Versicherungen berücksichtigt wurde. Ergebnis: Mutter und Tochter erzielten in jenen zwölf Monaten nach dem Todesfall Einnahmen von 870 Euro. Das waren rund 170 Euro mehr als ihr monatlicher Hilfebedarf. Dementsprechend hob die Behörde für diesen Zeitraum rückwirkend den Hilfebescheid mangels Bedürftigkeit auf. Mutter und Tochter klagten vor dem Sozialgericht. Ohne Erfolg. Die Richter bestätigten die Linie der Behörde. (Az.: S 21 AS 5/08).

Quelle: saarbruecker-zeitung.de – 23.03.2009 – wi
Link zum Pressebericht: www .saarbruecker-zeitung.de/nachrichten/titelseite/lokalnews/Urteil-Erbschaft-Hartz-IV-anzurechnen;art27857,2840629

S 25 AS 138/06 – Aufteilung der Aufwendungen für die Unterkunft im SGB II

Sonntag, März 15th, 2009

Leben Personen, die miteinander verwandt sind, in einer Haushaltsgemeinschaft, bestehen nach Ansicht des Sozialgerichts Braunschweig, Urteil vom 16.05.2008 – S 25 AS 138/06, die vom Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu übernehmenden Kosten der Unterkunft in einem nach Kopfteilen bemessenen Anteil an den gesamten Unterkunftskosten, die von der Haushaltsgemeinschaft zu tragen sind.

Der Kläger begehrte die Zahlung höherer Kosten der Unterkunft und Heizung. Der Kläger, der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezieht, wohnt im Haushalt seiner Eltern. Diese beziehen Leistungen nach dem SGB XII. Der Beklagte, der zuständige Leistungsträger nach dem SGB II, gewährte dem Kläger Kosten der Unterkunft in Höhe von 1/3 der für das Haus der Eltern anfallenden Gesamtkosten. Der Kläger hingegen macht höhere Kosten geltend. Er trägt vor, er habe mit seinen Eltern einen Mietvertrag geschlossen und sei zur Zahlung einer höheren Miete verpflichtet. Der Beklagte habe diesen Mietzins bei der Berechnung der ihm zustehenden Unterkunftskosten zu Grunde zu legen.

Als Kosten der Unterkunft sind nach § 22 SGB II die Aufwendungen vom Leistungsträger zu übernehmen, die dem Hilfebedürftigen durch Mietzahlung nebst Betriebskosten entstehen. Leben Personen, die miteinander verwandt sind, in einer Haushaltsgemeinschaft, bestehen nach Ansicht des Sozialgerichts Braunschweig die Aufwendungen des Hilfebedürftigen für die Unterkunft in der Regel in einem Teil der Kosten der gesamten Unterkunft. Für diesen Fall erfolge, so das erkennende Gericht, die Aufteilung der Aufwendungen nach der Zahl der Angehörigen der Haushaltsgemeinschaft. Das Gericht verweist zur Begründung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die die Zuordnung aus Praktikabilitätsgründen grundsätzlich unabhängig vom Alter oder Nutzungsintensität nach Kopfteilen vornehme. Die Kammer sieht eine Ausnahme von diesem Grundsatz nur für den Fall, dass ein Untermietverhältnis zwischen Angehörigen vorliege. Dies müsse jedoch wirksam geschlossen worden sein und einem Fremdvergleich standhalten, was aus Sicht der Kammer im vorliegenden Fall nicht angenommen werden könne. Das Gericht wies die Klage daher auch ab.

Quelle: lexisnexis.de – 12.03.2009 – Von Reinhild Gotzen
Link zum Pressebericht: www .lexisnexis.de/aktuelles/oeffentliche-institutionen/156852/sg-braunschweig-aufteilung-der-aufwendungen-fuer-die-unterkunft-im-sgb-ii