S 35 AS 158/07 – Zum Begriff der besonderen Härte bei Verwertung eines Vermögensgegenstandes im SGB II
Montag, August 3rd, 2009Eine die vorrangige Verwertung von Vermögen ausschließende Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 6, 2. Alternative SGB II setzt nach Auffassung des Sozialgerichts Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 23.01.2009 – S 35 AS 158/07, im Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitssuchende voraus, dass durch die Verwertung eines Vermögensgegenstandes die Grundlagen einer angemessenen Lebensführung gefährdet werden.
Das Sozialgericht Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob der Klägerin ein Anspruch auf zuschussweise Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende zustand. Die Klägerin beantragte beim Beklagten, dem zuständigen Leitsungsträger nach dem SGB II, die Gewährung von Arbeitslosengeld II. Der Beklagte bewilligte Leistungen jedoch nur darlehnsweise und verwies auf vorrangig zu verwertendes Vermögen der Klägerin. Die Klägerin hatte vor der Antragstellung eine Eigentumswohnung geerbt, deren Wert von der Klägerin mit rund 46.000 Euro beziffert wird. Die Eigentumswohnung wird jedoch nicht von ihr bewohnt. Die Klägerin selbst bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit. Sie ist der Auffassung, ihr stünden Leistungen nach dem SGB II in Form eines verlorenen Zuschusses zu.
Nach Auffassung des Sozialgerichts Düsseldorf stellt die von der Klägerin geerbte Eigentumswohnung anrechenbares Vermögen im Sinne des § 12 SGB II dar. Eine Ausnahme zur Anrechnung dieses Vermögens sieht das erkennende Gericht nicht. So liegt, so die Kammer, ein Fall des § 12 Abs. 3 Nr. 3 SGB II nicht vor, da die Klägerin nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sei. Auch § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II greife nicht, weil die Klägerin die Wohnung nicht selbst bewohne. Nach Ansicht des Sozialgerichts liegt auch keine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 6, 2. Alternative vor. Dies sei nur dann der Fall, wenn durch die Verwertung eines Vermögensgegenstandes die Grundlagen einer angemessenen Lebensführung gefährdet würden. Hierfür mochte das Gericht jedoch keine Anhaltspunkt festzustellen. Es wies die Klage daher auch ab.
Quelle: lexisnexis.de – 20.03.2009 – Von Reinhild Gotzen
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