S 25 AS 138/06 – Aufteilung der Aufwendungen für die Unterkunft im SGB II
Leben Personen, die miteinander verwandt sind, in einer Haushaltsgemeinschaft, bestehen nach Ansicht des Sozialgerichts Braunschweig, Urteil vom 16.05.2008 – S 25 AS 138/06, die vom Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu übernehmenden Kosten der Unterkunft in einem nach Kopfteilen bemessenen Anteil an den gesamten Unterkunftskosten, die von der Haushaltsgemeinschaft zu tragen sind.
Der Kläger begehrte die Zahlung höherer Kosten der Unterkunft und Heizung. Der Kläger, der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezieht, wohnt im Haushalt seiner Eltern. Diese beziehen Leistungen nach dem SGB XII. Der Beklagte, der zuständige Leistungsträger nach dem SGB II, gewährte dem Kläger Kosten der Unterkunft in Höhe von 1/3 der für das Haus der Eltern anfallenden Gesamtkosten. Der Kläger hingegen macht höhere Kosten geltend. Er trägt vor, er habe mit seinen Eltern einen Mietvertrag geschlossen und sei zur Zahlung einer höheren Miete verpflichtet. Der Beklagte habe diesen Mietzins bei der Berechnung der ihm zustehenden Unterkunftskosten zu Grunde zu legen.
Als Kosten der Unterkunft sind nach § 22 SGB II die Aufwendungen vom Leistungsträger zu übernehmen, die dem Hilfebedürftigen durch Mietzahlung nebst Betriebskosten entstehen. Leben Personen, die miteinander verwandt sind, in einer Haushaltsgemeinschaft, bestehen nach Ansicht des Sozialgerichts Braunschweig die Aufwendungen des Hilfebedürftigen für die Unterkunft in der Regel in einem Teil der Kosten der gesamten Unterkunft. Für diesen Fall erfolge, so das erkennende Gericht, die Aufteilung der Aufwendungen nach der Zahl der Angehörigen der Haushaltsgemeinschaft. Das Gericht verweist zur Begründung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die die Zuordnung aus Praktikabilitätsgründen grundsätzlich unabhängig vom Alter oder Nutzungsintensität nach Kopfteilen vornehme. Die Kammer sieht eine Ausnahme von diesem Grundsatz nur für den Fall, dass ein Untermietverhältnis zwischen Angehörigen vorliege. Dies müsse jedoch wirksam geschlossen worden sein und einem Fremdvergleich standhalten, was aus Sicht der Kammer im vorliegenden Fall nicht angenommen werden könne. Das Gericht wies die Klage daher auch ab.
Quelle: lexisnexis.de – 12.03.2009 – Von Reinhild Gotzen
Link zum Pressebericht: www .lexisnexis.de/aktuelles/oeffentliche-institutionen/156852/sg-braunschweig-aufteilung-der-aufwendungen-fuer-die-unterkunft-im-sgb-ii
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