S 35 SO 27/07 – Bestimmtheitsanforderungen an einen Rückforderungsbescheid

Im Leistungsrecht der Sozialhilfe muss nach § 33 SGB X ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dies setzt nach Auffassung des Sozialgerichts Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 21.01.2009 – S 35 SO 27/07, voraus, dass aus dem Verwaltungsakt klar hervorgehen muss, was der Sozialhilfeträger verfügt hat, was seinem Empfänger zugebilligt und was ihm auferlegt wird.

Der vor dem Sozialgericht Düsseldorf geführte Rechtsstreit hatte inhaltlich die Rechtmäßigkeit eines Rückforderungbescheids zum Gegenstand. Der Kläger bezieht seit Jahren Sozialhilfe. Nachdem der Beklagte, der zuständige Sozialhilfeträger, durch die Bundesanstalt für Arbeit über angebliches Erwerbseinkommen des Klägers informiert wurde, erteilte der Beklagte einen auf § 45 SGB X gestützten Rücknahmebescheid. Der Bescheid bezieht sich auf den Zeitraum Februar 1999 bis November 2002. Mit ihm werden 27.725,67 EUR vom Kläger zurückgefordert. Der Kläger bestreitet, im behaupteten Umfang Einkommen erzielt zu haben. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren wandte er sich an das Sozialgericht Düsseldorf.

Das Sozialgericht Düsseldorf hält sowohl den Rücknahme- als auch den Rückforderungsbescheid für inhaltlich unbestimmt. Die nach § 33 SGB X erforderliche inhaltliche Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes verlange, dass dem Empfänger des Verwaltungsaktes klar sei, was die Behörde verfügt habe, was ihm zugebilligt und was auferlegt werde. Nach Ansicht des Gerichts muss der Verfügungssatz eines Rücknahmebescheides zu allererst so präzise wie möglich klarstellen, was geregelt werde. Deshalb ist zu erklären, welcher Verwaltungsakt mit welcher Wirkung zu welchem genauen Zeitpunkt zurückgenommen werde. Hieran fehlt es nach Ansicht der Kammer. Mangels Heilbarkeit dieser Rechtmäßigkeitsvoraussetzung seien die Bescheide rechtswidrig und aufzuheben. Das Gericht hob die Bescheide daher auf.

Quelle: lexisnexis.de – 25.02.2009 – Von Reinhild Gotzen
Link zum Pressebericht: www .lexisnexis.de/aktuelles/oeffentliche-institutionen/155950/sg-duesseldorf-bestimmtheitsanforderungen-an-einen-rueckforderungsbescheid

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