S 51 AS 217/08 – Umfang der Leistungen für die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt im SGB II

Die auf der Grundlage des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II zu gewährenden Beträge für die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt müssen nach Ansicht des Sozialgerichts München, Urteil vom 22.01.2008 – S 51 AS 217/08, zutreffend ermittelt und ausreichend sein, den Bedarf auch tatsächlich zu decken. Pauschal wird vom erkennenden Gericht ein Betrag von 620,- EUR für erforderlich gehalten.

In dem Verfahren vor dem Sozialgericht München war umstritten, in welcher Höhe der Beklagte, der zuständige Leistungsträger nach dem SGB II, Leistungen für die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt zu übernehmen hat. Die Klägerin, eine Bezieherin von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, hatte auf Antrag hin für die Schwangerschaft und Geburt ihres ersten Kindes einen Betrag von 300,- EUR erhalten. Die Klägerin ist der Auffassung, der Bedarf für Schwangerschaft und Geburt könne mit diesem Betrag nicht gedeckt werden, selbst wenn lediglich Gebrauchtwaren erworben werden. Der Beklagte hält den Betrag für völlig ausreichend.

Die Möglichkeit zur Erbringung der Leistungen nach § 23 Abs. 3 SGB II in Form von Pauschalen ergbit sich aus § 20 Abs. 3 Satz 2 und 5 SGB II. Bei der Bemessung der Pauschalen sind jedoch geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen (§ 20 Abs. 3 Satz 6 SGB II). Das Sozialgericht München konkretisiert in seiner Entscheidung zunächst den Umfang der Leistungen für die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt. Nach Ansicht des Gerichts berücksichtigen die Pauschalen des Beklagten nicht nachvollziehbare Erfahrungswerte. Sie beruhten zwar auf dem Eindruck der Möglichkeit des Erwerbs von Gebrauchtgegenständen aus verschiedenen Inseraten und Angeboten in örtlichen Anzeigeblättern und im Internet. Das Gericht hält den Verweis auf Gebrauchtwaren z.B. bei der Kinderbettmatratze, bei Unterwäsche und bei Schnuller jedoch nicht für zumutbar. Zudem sei das Angebot an Gebrauchtwaren zeitlich und räumlich begrenzt. Vor diesem Hintergund kommt die Kammer zu der Feststellung, den Bedarf für die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt auf pauschal 620,- EUR zu bemessen, zumindest dann, wenn es um die Ausstattung des ersten Kindes geht. Das Gericht sprach der Klägerin daher neben der bereits gewährten Summe weitere 320,- EUR zu.

Quelle: lexisnexis.de – 24.02.2009 – Von Reinhild Gotzen
Link zum Pressebericht: www .lexisnexis.de/aktuelles/oeffentliche-institutionen/155858/sg-muenchen-umfang-der-leistungen-fuer-die-erstausstattung-bei-schwangerschaft-und-geburt-im-sgb-ii

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