B 14 AS 166/07 B – Mehrbedarfszuschlag nach dem SGB II

Hinsichtlich der im Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu gewährenden Mehrbedarfszuschläge kann nach Auffassung des Bundessozialgerichts, Urteil vom 04.01.2008 – B 14 AS 166/07 B, auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge abgestellt werden. Die dort benannten Beträge aus dem Jahr 1997 sind jedoch nach Ansicht des höchsten deutschen Sozialgerichts auf das Bewilligungsjahr hochzurechnen.

Im Wege der Revision hatte sich das Bundessozialgericht mit dem Verlangen eines Klägers auf Gewährung eines höheren als des bewilligten Betrages wegen Mehrbedarfs aufgrund kostenaufwendiger Ernährung zu beschäftigen. Der Beklagte, der zuständige Leistungsträger nach dem SGB II, hatte dem Kläger wegen dessen Lactoseunverträglichkeit einen Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung i.H.v. 66,47 EUR monatlich gewährt. Hierbei hatte er sich auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge aus dem Jahr 1997 bezogen. Der Kläger hält den gewährten Betrag für nicht ausreichend. Der Beklagte verweist auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins, die die Gewährung einer höheren Zulage nicht zulassen würde.

Die Möglichkeit zur Gewährung eines Mehrbedarfszuschlags wegen kostenaufwendiger Ernährung ergibt sich im Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitsuchende aus § 21 Abs. 5 SGB II. Das Bundessozialgericht bestätigt zunächst in seiner Entscheidung die Anwendbarkeit der Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zur Gewährung von Krankenkostzulagen. Die zwar für das Sozialhilferecht entwickelten Grundsätze können nach Ansicht des Gerichts auch im Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitsuchende Anwendung finden. Die in den Empfehlungen genannten Beträge aus dem Jahr 1997 sind jedoch nach Ansicht des Senats entsprechend hochzurechnen. Die Beträge aus dem Jar 1997 seien bis Ende 2004 fortzuschreiben und zwar insgesamt um 7,68 %. Ab dem Jahr 2005 habe sich eine weitere Fortschreibung der Beträge an den Fortschreibungen der Regelleistungen nach dem SGB II zu orientieren, weil es sachdienlich sei, die Pauschale nach dem SGB II insoweit einheitlich fortzuführen. Auf der Grundlage dieser Ausführungen kommt das Gericht zu dem Ergebnis, den Betrag für Lactoseintoleranz aus dem Jahr 1997 i.H.v. 66,47 EUR auf monatlich 71,58 EUR hochzurechnen.

Quelle: lexisnexis.de – 23.02.2009 – Von Reinhild Gotzen
Link zum Pressebericht: www .lexisnexis.de/aktuelles/oeffentliche-institutionen/155820/bsg-mehrbedarfszuschlag-nach-dem-sgb-ii

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