S 33 AS 5/09 ER – Zur Verwendung von Formularanträgen im SGB II


Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind zwar antragsabhängige Leistungen. Die Wirksamkeit eines Leistungsantrags setzt nach Auffassung des Sozialgerichts Hildesheim, Beschluss vom 10.02.2009 – S 33 AS 5/09 ER, jedoch nicht voraus, dass der Leistungen nach dem SGB II begehrende Hilfesuchende ein vorgefertigtes Formular ausfüllen muss. Hierzu kann er auch nicht nach § 60 Abs. 2 SGB II gezwungen werden.
Zwischen den Beteiligten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens war die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende streitig. Der Antragsteller stand im Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Nach Auslaufen der erstmaligen Bewilligung verwandte der Antragsteller für seinen erneuten Folgeantrag kein Formular, sondern führte in einem Schreiben auf, dass sich seine finanzielle Verhältnisse und Aufwendungen nicht geändert hätten. Der Antragsgegner, der zuständige Leistungsträger nach dem SGB II, forderte den Antragsteller mehrfach auf, das ihm übergegebene Formular auszufüllen. Er begründete dies mit dem Hinweis auf § 60 Abs. 2 SGB I. Der Antragsteller kam der Aufforderung jedoch nicht nach. Daraufhin stellte der Antragsgegner die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung ein.

Nach Auffassung des Sozialgerichts Hildesheim steht dem vom Antragsteller geltend gemachten Leistungsanspruch nicht entgegen, dass der Antragsteller nicht den vorgeschriebenen Vordruck verwandt habe. § 60 Abs. 2 SGB I sehe zwar die Verwendung von Vordrucken vor. Nach § 60 Abs. 2 SGB I sollen jedoch die Vordrucke verwandt werden, sie müssen nicht. Soll bedeutet können, jedoch nicht müssen. Eine Verpflichtung zur Nutzung der Formulare bestehe damit nicht. Die Verwendung von Formularen ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch im Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitsuchende keine Anspruchsvoraussetzung. § 38 SGB II spreche insoweit zwar von einer antragsabhängigen Leistung. Die Stellung eines Antrages setze aber ebenfalls nicht die Verwendung eines bestimmten Formulars voraus. Soweit der Antragsgegner über die Verwendung der Formulare die notwendige Darstellung des Sachverhalts sicherstellen wolle sei er bei Nichtverwendung der Formulare verpflichtet, fehlende Unterlagen anzufordern und dann über den Antrag zu entscheiden.

Quelle: lexisnexis.de – 12.03.2009 – Von Reinhild Gotzen
Link zum Pressebericht: www .lexisnexis.de/aktuelles/oeffentliche-institutionen/156853/sg-hildesheim-zur-verwendung-von-formularantraegen-im-sgb-ii

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