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L 19 B 31/09 AS ER – Keine zusätzlichen Leistungen an Arbeitslosengeld II – Bezieher für medizinisch notwendige Aufwendungen

Montag, August 3rd, 2009

Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende sind gesetzlich krankenversichert und haben wie gesetzlich Krankenversicherte einen Anspruch auf die im SGB V vorgesehenen Leistungen. Damit besteht nach Ansicht des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2009 – L 19 B 31/09 AS ER, grundsätzlich kein Anspruch auf weitergehende Leistungen aus Mitteln der Grundsicherung für Arbeitssuchende.

Der Antragsteller, ein Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende, begehrte vom Antragsgegner, dem zuständigen Leistungsträger nach dem SGB II, die Erbringung weiterer Leistungen nach dem SGB II zwecks Deckung seiner gesundheitsbezogenen Aufwendungen. Der Antragsgegner gewährt bereits einen Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung. Der Antragsteller hält die finanzielle Bemessung des Mehrbedarfs nicht für ausreichend und erstrebt den Ersatz weiterer, aus seiner Sicht notwendiger medizinischer Aufwendungen.

In seinem Beschluss stellt das Gericht zunächst fest, dass der Antragsgegner den Mehrbedarf korrekt auf der Grundlage der Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge ermittelt habe. Maßgeblich seien dabei, so der Senat, die nunmehr seit dem 01.10.2008 neu überarbeiteten Empfehlungen in der 3 Auflage. Für die Abdeckung weiterer aus Sicht des Antragstellers medizinisch notwendiger Aufwendungen sieht das Gericht im SGB II keine Rechtsgrundlage. Bezieher von Leistungen nach dem SGB II seien gesetzlich krankenversichert und hätten wie gesetzlich Krankenversicherte einen Anspruch auf die Leistungen nach dem SGB V. Darüberhinausgehende Kosten für medizinisch nicht notwendige Arzneimittel würden von den Regelleistungen umfasst. Der Gesetzgeber habe bei der Bemessung der Regelleistungen gesundheitsbezogene Aufwendungen in den Regelsatz einberechnet. Die nach dem SGB II gleichwohl mögliche Gewährung ergänzender Darlehen nach §§ 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II scheitere vorliegend, so das erkennende Gericht, an der ausschließlichen Beantragung von Zuschussleistungen durch den Antragsteller. Im Ergebnis bestätigte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen damit die Ablehnung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch die Vorinstanz.

Quelle: lexisnexis.de – 27.03.2009 – Von Reinhild Gotzen
Link zum Pressebericht: www .lexisnexis.de/aktuelles/oeffentliche-institutionen/157915/lsg-nrw-keine-zusaetzlichen-leistungen-an-arbeitslosengeld-ii-bezieher-fuer-medizinisch-notwendige-aufwendungen

L 5 B 504/07 ER AS – Zum Zusicherungsvorbehalt für unter 25-Jährige im SGB II

Montag, August 3rd, 2009

Mit Beschluss vom 24.01.2008 – L 5 B 504/07 ER AS, vertritt das Landessozialgericht Hamburg die Auffassung, dass der in § 22 Abs. 2a Satz 1 SGB II verankerte Zusicherungsvorbehalt für unter 25-Jährige nur für diejenigen gilt, die für die Zeit ab Beginn des neuen Mietverhältnisses Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende beanspruchen, nicht jedoch für die, die ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten.

Mit Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erstrebte ein Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende die Übernahme der Kosten der Unterkunft durch den Antragsgegner, den zuständigen Leistungsträger nach dem SGB II. Der Antragsteller bezog zunächst Leistungen nach dem SGB II und wohnte im Haushalt der Eltern. Der unter 25 Jahre alte Antragsteller zog jedoch aus dem Elternhaus ohne Unterrichtung des Antragsgegners aus, nachdem er ein Ausbildungsverhältnis begonnen hatte. Nach dem Auszug bezog der Antragsteller keine Leistungen mehr. Der Ausbildungsvertrag wurde in der Probezeit gekündigt, so dass der Antragsteller nunmehr keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes mehr hat. Die u.a. begehrte Übernahme der Kosten der Unterkunft verweigerte der Antragsgegner mit der Begründung, eine Zusicherung zum Bezug der Wohnung sei von ihm nicht erteilt worden.

Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II nur dann erbracht, wenn der zuständige Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat (§ 22 Abs. 2a Satz 1 SGB II). Mit dieser Regelung soll nach Ansicht des Landessozialgerichts Hamburg verhindert werden, dass der Auszug junger Erwachsener aus öffentlichen Mittel finanziert wird. Daher gelte der Zusicherungsvorbehalt auch nur für Personen, die für die Zeit ab Beginn des neuen Mietverhältnisses Leistungen beanspruchen, nicht dagegen für diejenigen, die ihren Lebensunterhalt nach dem Auszug aus der elterlichen Wohnung unabhängig vom Grundsicherungsträger bestreiten. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kommt der Senat zum Ergebnis, dass dem Antragsteller auch nicht vorgeworfen werden könne, dass sein Ausbildungsverhältnis in der Probezeit gekündigt wurde. Erst Recht könne der Antragsgegner auch nicht auf eine Rückkehr des Antragsstellers in die elterliche Wohnung bestehen.

Quelle: lexisnexis.de – 25.03.2009 – Von Reinhild Gotzen
Link zum Pressebericht: www .lexisnexis.de/aktuelles/oeffentliche-institutionen/157624/lsg-hamburg-zum-zusicherungsvorbehalt-fuer-unter-25-jaehrige-im-sgb-ii

L 19 AS 70/08 – Junge Hartz-IV-Liebe

Samstag, Juni 20th, 2009

Kein finanzielles Risiko
Die frische Liebe zu einem Hartz-IV-Empfänger muss nicht gleich zum finanziellen Risiko werden. Selbst wenn das Paar zusammenzieht, muss der Partner nicht sofort für den Unterhalt des Arbeitslosen aufkommen, heißt es in einem jetzt bekanntgegebenen Urteil des Landesozialgerichts (LSG) Essen. Von einer unterhaltspflichtigen “Bedarfsgemeinschaft” ist danach in der Regel erst nach einem Jahr des Zusammenlebens auszugehen. (Az: L 19 AS 70/08)

Ein junger Mann aus Paderborn hatte sein Studium als Diplombetriebswirt beendet und wollte sich nun bundesweit bewerben. Um die Zeit bis zum Arbeitsbeginn zu überbrücken, zog er in die 32-Quadratmeter-Bude seiner neuen, noch studierenden Freundin und beantragte Arbeitslosengeld II. Die Arbeitsgemeinschaft wollte jedoch nicht zahlen: Der junge Mann lebe mit seiner Freundin in einer “Bedarfsgemeinschaft” und müsse sich daher ihr Einkommen anrechnen lassen.

Noch nicht noterprobt
Nach dem bereits rechtskräftigen Urteil muss die Behörde aber zahlen: Die beiden seien erst seit sechs Monaten ein Paar gewesen und hätten erst anderthalb Monate zusammengelebt. Das bloße Zusammenleben reiche laut Gesetz aber nicht aus. Eine Bedarfsgemeinschaft sei erst anzunehmen, wenn das Paar entschlossen sei, auch “in Not- und Wechselfällen des Lebens” füreinander einzustehen.

Davon sei bei einer so jungen Liebe noch nicht auszugehen, jedes Paar müsse dies erst erproben. In der Regel könne daher erst nach einjährigem Zusammenleben eine Bedarfsgemeinschaft angenommen werden. Auch dass die Freundin dem jungen Diplombetriebswirt die Kosten eines gemeinsamen Urlaubs vorgestreckt hatte, ließ das LSG nicht als Zeichen ihres “Einstandwillens” gelten.

Quelle: n-tv.de – 19.06.2009 – AFP
Link zum Pressebericht: www .n-tv.de/ratgeber/steuernrecht/Kein-finanzielles-Risiko-article374488.html