L 5 B 504/07 ER AS – Zum Zusicherungsvorbehalt für unter 25-Jährige im SGB II
Mit Beschluss vom 24.01.2008 – L 5 B 504/07 ER AS, vertritt das Landessozialgericht Hamburg die Auffassung, dass der in § 22 Abs. 2a Satz 1 SGB II verankerte Zusicherungsvorbehalt für unter 25-Jährige nur für diejenigen gilt, die für die Zeit ab Beginn des neuen Mietverhältnisses Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende beanspruchen, nicht jedoch für die, die ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten.
Mit Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erstrebte ein Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende die Übernahme der Kosten der Unterkunft durch den Antragsgegner, den zuständigen Leistungsträger nach dem SGB II. Der Antragsteller bezog zunächst Leistungen nach dem SGB II und wohnte im Haushalt der Eltern. Der unter 25 Jahre alte Antragsteller zog jedoch aus dem Elternhaus ohne Unterrichtung des Antragsgegners aus, nachdem er ein Ausbildungsverhältnis begonnen hatte. Nach dem Auszug bezog der Antragsteller keine Leistungen mehr. Der Ausbildungsvertrag wurde in der Probezeit gekündigt, so dass der Antragsteller nunmehr keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes mehr hat. Die u.a. begehrte Übernahme der Kosten der Unterkunft verweigerte der Antragsgegner mit der Begründung, eine Zusicherung zum Bezug der Wohnung sei von ihm nicht erteilt worden.
Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II nur dann erbracht, wenn der zuständige Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat (§ 22 Abs. 2a Satz 1 SGB II). Mit dieser Regelung soll nach Ansicht des Landessozialgerichts Hamburg verhindert werden, dass der Auszug junger Erwachsener aus öffentlichen Mittel finanziert wird. Daher gelte der Zusicherungsvorbehalt auch nur für Personen, die für die Zeit ab Beginn des neuen Mietverhältnisses Leistungen beanspruchen, nicht dagegen für diejenigen, die ihren Lebensunterhalt nach dem Auszug aus der elterlichen Wohnung unabhängig vom Grundsicherungsträger bestreiten. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kommt der Senat zum Ergebnis, dass dem Antragsteller auch nicht vorgeworfen werden könne, dass sein Ausbildungsverhältnis in der Probezeit gekündigt wurde. Erst Recht könne der Antragsgegner auch nicht auf eine Rückkehr des Antragsstellers in die elterliche Wohnung bestehen.
Quelle: lexisnexis.de – 25.03.2009 – Von Reinhild Gotzen
Link zum Pressebericht: www .lexisnexis.de/aktuelles/oeffentliche-institutionen/157624/lsg-hamburg-zum-zusicherungsvorbehalt-fuer-unter-25-jaehrige-im-sgb-ii
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