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L 16 AS 149/08 – Selbstverschuldet in Hartz IV: Kein ALG II

Sonntag, März 15th, 2009

Selbst herbeigeführte Hartz IV- Hilfebedürftigkeit schließt Leistungen nach dem SGB II aus. Kein Anspruch auf das Arbeitslosengeld II, wenn man zuvor sein Vermögen “verschenkt” hat.
Wenn 2 Wochen vor der erstmaligen Antragstellung auf ALG II einer schuldenfreien Hälfte einer Eigentumswohnung im Wert von 75.000,00 EUR an einen Dritten verschenkt werden, ist dies gemäß § 138Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sittenwidrig und nichtig, da diese Zahlung die Hartz IV Hilfebedürftigkeit herbei geführt hat. So das Urteil des Bayerisches Landessozialgericht AZ: L 16 AS 149/08

Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der Hilfebedürftige solange auf den Verbrauch seines Vermögens zu verweisen, wie dieses vorhanden ist. Eine fiktive Zurechnung des Vermögens auf einen Verbrauchszeitraum ist so lange ausgeschlossen, als das Vermögen vorhanden ist (so ständige Rechtsprechung des BSG, zuletzt Beschluss vom 30/07/2008, B 14 AS 14/08 B zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage der wiederholten Berücksichtigung von Vermögen, sowie einhellige Meinung der Kommentarliteratur; statt vieler: Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II,2.Aufl. 2008, § 12 RdNr. 34). Daher ist das Vermögen des Klägers bis zum Ende des von ihm geltend gemachten Leistungszeitraums zu berücksichtigen, da er weder die Barzahlung noch die Hälfte an der Eigentumswohnung zurückverlangt hat. Die vom Kläger geltend gemachte “Ausstattung” des Sohnes begründet keine rechtliche Verpflichtung, die dem Rückfordern der Schenkung entgegensteht. Moralische oder familiäre Gründe sind hier unbeachtlich.

Quelle: gegen-hartz.de – 11.03.2009
Link zum Pressebericht: www .gegen-hartz.de/urteile/hartzivselbstverschuldet2883.html

LSG Bayern: Voraussetzungen für die Weiterbewilligung von Einstiegsgeld nach § 29 SGB II

Mittwoch, März 11th, 2009

Die für die Gewährung von Einstiegsgeld nach § 29 SGB II tatbestandlich vorausgesetzte Erforderlichkeit liegt nach Auffassung des Landessozialgerichts Bayern, Urteil vom 04.05.2007 – L 7 AS 343/06, nur dann vor, wenn der Eingliederungserfolg mit hinreichender Sicherheit vorhergesagt werden kann. Hierzu ist eine Prognose zu erstellen, die eine Plausibilitätsprüfung und ein schlüssiges Konzept voraussetzt.

In dem vor dem Landessozialgericht Bayern geführten Berufungsverfahren war die Weiterbewilligung von Einstiegsgeld streitig. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens bezieht vom Beklagten, dem zuständigen Leistungsträger, Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit für den Bereich “Marketing und Design, insbesondere Webdesign, Werbung/Werbeplattform” gewährte der Beklagte antragsgemäß über einen Zeitraum von sechs Monaten monatlich ein Einstiegsgeld nach § 29 SGB II. Einen Antrag auf Weiterbewilligung des Einstiegsgeldes lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, es bestünden erhebliche Zweifel an der Erfolgsaussicht der selbständigen Tätigkeit. Es bestehe keine Aussicht, durch die selbständige Tätigkeit die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II entscheidend zu verringern bzw. gar auf Dauer zu überwinden. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe ein Anspruch auf Bewilligung von Einstiegsgeld zu.

Einstiegsgeld nach § 29 SGB II ist eine der in § 16 Abs. 2 SGB II genannten Leistungen, die erbracht werden können, wenn sie für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwebsleben erforderlich sind. Erforderlichkeit bedeutet nach Ansicht des Landessozialgerichts Bayern die Geeignetheit, Hilfebedürftigkeit zu vermeiden, zu beseitigen, zu verkürzen oder zu vermindern. Die Erforderlichkeit in diesem Sinne liege jedoch nur vor, wenn der Eingliederungserfolg mit hinreichender Sicherheit vorausgesagt werden könne. Hierzu sei, so der erkennende Senat, eine Plausibilitätsprüfung und ein schlüssiges Konzept Voraussetzung. Gemessen an diesen Kriterien vermochte auch das Gericht keine ausreichenden Anhaltspunkte zu erkennen, die bei der selbständigen Tätigkeit der Klägerin in absehbarer Zeit eine Verringerung der Hilfebedürftigkeit erwarten lassen. Die von der Klägerin geäußerte Hoffnung hält das Gericht nicht für geeignet, einen Eingliederungserfolg mit hinreichender Sicherheit erwarten zu lassen. Das Gericht lehnte daher das Begehren der Klägerin inhaltlich ab.

Quelle: lexisnexis.de – 10.03.2009 – Von Reinhild Gotzen
Link zum Pressebericht: www .lexisnexis.de/aktuelles/oeffentliche-institutionen/156603/lsg-bayern-voraussetzungen-fuer-die-weiterbewilligung-von-einstiegsgeld-nach-29-sgb-ii