Archive for Juni 15th, 2009

Nur tatsächlich gezahlter Unterhalt darf auf ALG II angerechnet werden

Montag, Juni 15th, 2009

Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland Pfalz darf nur der tatsächlich gezahlte Unterhalt auf die Leistungen von Arbeitslosengeld II (ALG II) angerechnet werden. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Im konkreten Fall wurde einer jungen Frau der Erhalt von Zahlungen aus dem ALG II (Hartz IV) mit der Begründung verweigert, dass der Vater nach einer Vereinbarung verpflichtet war, einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 381 Euro zu zahlen. Der Mann verrechnete diesen Betrag jedoch mit einem von ihm vorher gewährten Darlehen und überwies letztlich jeden Monat nur 125 Euro. Zur Berechnung des Leistungsanspruchs legte der Sozialträger jedoch die vereinbarte Summe von 381 Euro zugrunde, so dass der Lebensunterhalt der Frau zusammen mit dem Kindergeld bereits gedeckt sei. Der Sozialträger wollte die Anrechnung der Darlehensrückzahlungen zugunsten der Frau nicht berücksichtigen.

Die Frau klagte gegen diese Entscheidung und die Mainzer Richter gaben ihr Recht. Ihrem Urteil nach muss bei der Berechnung der Leistungen aus dem ALG der tatsächlich ausgezahlte Unterhalt und nicht der vorher vereinbarte Unterhalt berücksichtigt werden. Wenn dies nicht der Fall wäre, wäre der eigentliche Sinn der ALG II-Leistungen, nämlich den Lebensunterhalt zu sichern, verfehlt. Ob die Aufrechnung des Darlehens mit den Unterhaltszahlungen als “nicht pfändbare Forderung” im konkreten Fall zivilrechtlich überhaupt zulässig sei, sei an dieser Stelle unerheblich, so das Gericht.

Quelle: geldio.de – 11.Juni 2009 – von mh
Link zum Pressebericht: www .geldio.de/news/nur-tatsaechlich-gezahlter-unterhalt-darf-auf-alg-ii-angerechnet-werden-3709

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Leben am Minimum: “Wir verzichten auf alles”

Montag, Juni 15th, 2009

Kein Geld für Auto, Urlaub, neue Kleidung und Restaurantbesuche: Zwei Oldesloer Familien berichten, wie sie über die Runden kommen.

Jedes sechste Kind in Stormarn wächst nach Einschätzung des Deutschen Kinderschutzbunds (DKSB) in Armut auf (wir berichteten). Entweder offiziell, also in einer Familie, die Hartz IV bezieht. Oder das Kind hat Eltern, die keine staatliche Unterstützung bekommen, aber kaum mehr Geld zur Verfügung haben, als ihnen nach den Hartz-IV-Regelsätzen zustünde. “Diese Zahl dürfte noch einmal so hoch sein wie die offizielle”, sagt Stormarns DKSB-Vorsitzende Birgitt Zabel. Viele Menschen, so ihre Erfahrung, glauben gar nicht, dass es in ihrer Stadt Armut gebe.

Es gibt sie. Wir treffen Heike D. (alle Namen geändert) hinter gutbürgerlicher Fassade. Ein weißes Reihenhaus irgendwo in Bad Oldesloe, 130 Quadratmeter, vier Zimmer, kleiner Garten. Was auf den ersten Blick großzügig wirkt, ist für sechs Menschen ein Zuhause. Und eigentlich ist es zu teuer. “Die Arge hat uns 746 Euro Miete bewilligt. Das Haus kostet aber 856 Euro”, sagt Heike D. Also zahlen sie zu von dem Geld, das sie eigentlich gar nicht haben. Was Heike D. daran so widersinnig findet: Das Haus, im Frühjahr bezogen, war Voraussetzung dafür, dass Sebastian (14), der älteste Sohn, aus dem Kinderheim zurückkehren durfte. Das Jugendamt hatte die alte Wohnung als zu klein für sechs Menschen befunden. Das Haus, das der Arge zu teuer ist, übrigens eigentlich auch… Ehemann Dieter D. (37) ist arbeiten. Der studierte Holztechniker hat eine Festanstellung als Tischler.

Heike D. öffnet das Haushaltsbuch. “Er bringt jeden Monat 1146 Euro netto nach Hause.” Hinzu kommen 952,41 Euro Hartz IV. Sophie, die jüngste Tochter, ist erst zwei Jahre alt, Heike D. ist noch Vollzeit-Mutter.

“Wir verzichten auf einfach alles”, sagt Heike D. Sie und ihr Mann waren noch nie essen, noch nie im Urlaub, haben kein Auto. “Die Kinder dürfen sich aussuchen, ob sie einmal im Monat in die Eisdiele oder lieber ins Kino wollen”, sagt Heike D., und beim Ferienprogramm im Sommer müssen wir abwägen: Darf der eine, oder darf der andere?” Das ist der ganze Luxus der Kinder.

Sophie sitzt auf dem Wohnzimmerteppich und legt einen Haufen Glasmurmeln Stück für Stück in eine Schachtel. Die Zweijährige stört es nicht, dass ihre Latzhose aus der Kleiderkammer des Kinderschutzbunds kommt. “Aber für unsere Zwölfjährige ist die Situation hart. Sie möchte schicke Klamotten, die Jeans für 100 Euro.” Nachts liegt die Mutter dann wach, hat ein schlechtes Gewissen und rechnet, um schließlich zu dem Ergebnis zu kommen, dass es nicht geht. So viel haben die Eltern gar nicht, auf das sie verzichten könnten. Mit einer Ausnahme: die Stelle als Tischler. Würde Dieter D. zu Hause bleiben und Hartz IV beziehen, hätte die Familie schätzungsweise 200 bis 300 Euro mehr im Monat. Aber selbst Geld zu verdienen, ist der einzige Luxus, auf den Dieter D. nicht verzichtet.

Dieselbe Stadt, eine anderer Fall. “Es ist irgendwie alles anders”, sagt Pia (12). Was denn? Worte hat sie nicht, stattdessen umarmt sie ihre Mutter. “Wir sind ein Team”, sagt Britta W. (46). Ein Team, das mit zehn Euro am Tag auskommen muss.

2007 fing alles an. “Damals haben mein Mann und ich uns getrennt. Es ging nicht mehr”, sagt die alleinerziehende Mutter. Nach der Trennung zog sie mit ihrer Tochter in eine Zwei-Zimmer-Wohnung. Das Ende der Beziehung war der Anfang von Hartz IV. Britta W.: “Ich hätte nie gedacht, dass mir so etwas passiert. Wenn ich ein Buch schreiben würde, wäre der Titel: ‘Ich komme von der anderen Seite’.”

Die andere Seite, das war die Ehe mit einem gut verdienenden Partner, das war ein Haus mit Garten, ein dickes Auto und drei Urlaubsreisen im Jahr. Pia hatte damals eine ganze Etage für sich. Jetzt hat sie ein kleines Zimmer. Und einfach mal so kaufen, was sich die Kleine wünscht, das geht auch nicht mehr. Britta W.: “Jetzt ist auch noch die Sporttasche kaputt. Und im Juli gibt es drei Kindergeburtstage.” Pia soll nicht ohne Geschenke kommen. Dreimal zehn Euro muss die Mutter dafür rechnen. Ein kleines Vermögen. “Sie kriegt das Geld trotzdem, dann muss ich eben woanders sparen”, sagt die 46-Jährige, die dabei fast schon sportlichen Ehrgeiz entwickelt. Zehn Euro am Tag hat sie sich als Limit gesetzt. “Manchmal komme ich auch zwei Tage damit aus. Dann bin ich richtig stolz”, sagt Britta W., die nicht jammert. “Anderen geht es viel schlechter.”

Ihre finanzielle Lage ist dennoch alles andere als rosig. Sie bekommt 500 Euro Unterhalt, 159 Euro Wohngeld, 164 Euro Kindergeld, und da sie sich einen Job als Aushilfsverkäuferin gesucht hat, 399 Euro Lohn. Von der Arge kommt ergänzendes Hartz IV in Höhe von 50,80 Euro statt der anfänglichen 351 Euro, denn ihr Verdienst sowie Kinder- und Wohngeld werden gegengerechnet. Das macht 1272,80 Euro. Davon gehen 400 Euro Miete und 150 Euro für Betriebs- und Heizkosten ab. Weitere 55 Euro bekommen die Stadtwerke für Strom. 60 Euro kosten Telefon und Versicherungen. Unterm Strich hat die Kleinfamilie 607,80 Euro. Das sind rund 20 Euro pro Tag für Lebensmittel, Bekleidung, Schulsachen, für die Praxisgebühr und Extras wie Süßigkeiten oder mal fürs Kino.

Nun droht auch noch die Kürzung der Unterstützung. Nach den Berechnungen der Arge hat die Oldesloerin eine Wohnung, deren Miete 25 Euro über der zulässigen Grenze liegt. 32 Euro zu viel an Heizkosten gebe sie außerdem aus. Jetzt muss sie sich eine neue, eine preiswertere Wohnung suchen, oder künftig auf 57 Euro verzichten.

Für Pia ist die Situation am schwersten. Am Anfang wollte sie ihre Freundinnen aus dem Gymnasium nicht nach Hause einladen. “Sie hat sich geschämt”, sagt die Mutter. Nach einer Pause fügt sie hinzu: “Das tut weh.”

Die Zwölfjährige nimmt die Lage mit dem erstaunlichen Ernst eines jungen Menschen, der intuitiv begreift. Ist sie traurig? Wünscht sie sich etwas, was sie nicht bekommen kann? Sie schüttelt den Kopf: “Es geht ja nicht anders.” Zum Glück ist Gina da, die Katze aus dem Lübecker Tierheim. Die lässt sich knuddeln und ist ein guter Freund. “Pia hat sich immer schon ein Tier gewünscht”, sagt die Mutter. Da müssen die 50 Cent am Tag für das Futter drin sein.

Quelle: abendblatt.de – 13. Juni 2009 – Von Alexander Sulanke und Martina Tabel
Link zum Pressebericht: www .abendblatt.de/region/stormarn/article1051221/Leben-am-Minimum-Wir-verzichten-auf-alles.html

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L 5 AS 81/07 – Unterhalt und Hartz IV – geht das?

Montag, Juni 15th, 2009

Einem Hartz IV-Empfänger, der einen Unterhaltsanspruch gegen seinen Ehegatten oder Vater hat, darf nur jener Teil des Unterhalts auf die Leistungen angerechnet werden, der auch tatsächlich ausgezahlt wird.

Das hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz mit einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil vom 23. April 2009 entschieden (Az.: L 5 AS 81/07).

Aufrechnung mit Darlehen
Nachdem ihr Vater aus der Familienwohnung ausgezogen war, hatte die Klägerin zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Bruder die Zahlung von Arbeitslosengeld II beantragt.

Der Grundsicherungsträger war jedoch der Meinung, dass der Klägerin keine Hilfsleistungen zustehen. Denn schließlich habe sie gegenüber ihrem Vater einen monatlichen Unterhaltsanspruch in Höhe von 381 Euro. Dieser Betrag würde zusammen mit dem Kindergeld reichen, um problemlos den Lebensunterhalt der Klägerin bestreiten zu können.

Die Tatsache, dass der Vater der Klägerin in Wahrheit lediglich 125 Euro monatlich zahlte, weil er den Restbetrag mit dem Rückzahlungsanspruch aus einem noch nicht getilgten Darlehen aufrechnete, war für den Grundsicherungsträger kein Anlass, seinen Standpunkt zu überdenken.

Die Sache landete daher vor Gericht. Das entschied zu Gunsten der Hartz IV-Empfängerin.

Zweck verfehlt
Unterhaltsteile, gegen die der Unterhaltsschuldner aufrechnet und die er daher nicht auszahlt, können nicht zu Lasten eines Hilfsbedürftigen als Einkommen angerechnet werden – so das Gericht. Denn andernfalls wird der Zweck des Arbeitslosengeldes II verfehlt, den lebensnotwendigen Bedarf eines Hilfsbedürftigen zu sichern.

Bei der Frage, ob Unterhaltsansprüche bei der Berechnung von Hartz IV-Leistungen angerechnet werden dürfen, kommt es einzig darauf an, ob dem Hilfsbedürftigen der Unterhalt tatsächlich als Geldleistung zur Verfügung steht oder nicht.

Es ist nach Ansicht des Gerichts auch unerheblich, aus welchen Gründen der Unterhaltspflichtige den ausgezahlten Betrag gekürzt hat. Der Grundsicherungsträger ist in solchen Fällen nämlich nicht schutzlos.

Denn weil zivilrechtlich eine Aufrechnung gegen eine nicht pfändbare Forderung, zu der auch Unterhaltsansprüche gehören, nicht möglich ist, hat der Grundsicherungsträger jederzeit einen Rechtsanspruch auf Rückzahlung gegen den Unterhaltspflichtigen.

Quelle: versicherungsjournal.de – 12.06.2009 – Wolfgang A. Leidigkeit
Link zum Pressebericht: www .versicherungsjournal.de/mehr.php?Nummer=100303

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