Archive for Juni, 2009

Buchtipp: Das gesamte Sozialgesetzbuch I bis XII Ausgabe 2009/I

Sonntag, Juni 21st, 2009

Mit Durchführungsverordnungen, Sozialgerichtsgesetz (SGG) und den besonderen Teilen des SGB: BAföG – RVO – BVG – BKGG – WoGG – BErzGG – BEEG
“Die bewährte Textausgabe beeindruckt unverändert sowohl durch Vollständigkeit als auch durch ihre Handlichkeit und gewährleistet damit schnelles Zurechtfinden in der unübersichtlichen Normenmasse und aktuelle, umfassende Information. (…) Die Textausgabe kann als Informationsquelle und Arbeitshilfe weiterhin sehr empfohlen werden.” ZTR Zeitschrift für Tarif-, Arbeits- und Sozialrecht des öffentlichen Dienstes “Alle zwölf Sozialgesetzbücher in einem handlichen Band zusammengestellt, ermöglichen dem Nutzer jederzeit bequem auf sämtliche Rechtsgrundlagen und Verordnungen zugreifen zu können.” tacheles – dbb tarifunion “Das gesamte Sozialgesetzbuch SGB I bis SGB XII sollte an keinem Arbeitsplatz fehlen.” Die Rentenversicherung “Das bloße Sozialgesetzbuch ist für den Praktiker der sozialen Arbeit nicht ausreichend. Dieses Taschenbuch für die soziale Arbeit beinhaltet zusätzlich zum Sozialgesetzbuch die Durchführungsbestimmungen sowie das Sozialgerichtsgesetz (SGG). Es vereint damit das Regelwerk der sozialen Sicherung und hilft, sozialrechtliche Fälle sicher zu beurteilen.” der gemeinderat – Das unabhängige Magazin für die kommunale Praxis “Einzigartige und preiswerte Arbeitshilfe!” Praxis + Recht, DAK Magazin für Personalbüro, Steuerberater und Ausbilder”Die bewährte Textausgabe beeindruckt unverändert sowohl durch Vollständigkeit als auch durch ihre Handlichkeit und gewährleistet damit schnelles Zurechtfinden in der unübersichtlichen Normenmasse und aktuelle, umfassende Information. (…) Die Textausgabe kann als Informationsquelle und Arbeitshilfe weiterhin sehr empfohlen werden.” ZTR Zeitschrift für Tarif-, Arbeits- und Sozialrecht des öffentlichen Dienstes “Alle zwölf Sozialgesetzbücher in einem handlichen Band zusammengestellt, ermöglichen dem Nutzer jederzeit bequem auf sämtliche Rechtsgrundlagen und Verordnungen zugreifen zu können.” tacheles – dbb tarifunion “Das gesamte Sozialgesetzbuch SGB I bis SGB XII sollte an keinem Arbeitsplatz fehlen.” Die Rentenversicherung “Das bloße Sozialgesetzbuch ist für den Praktiker der sozialen Arbeit nicht ausreichend. Dieses Taschenbuch für die soziale Arbeit beinhaltet zusätzlich zum Sozialgesetzbuch die Durchführungsbestimmungen sowie das Sozialgerichtsgesetz (SGG). Es vereint damit das Regelwerk der sozialen Sicherung und hilft, sozialrechtliche Fälle sicher zu beurteilen.” der gemeinderat – Das unabhängige Magazin für die kommunale Praxis “Einzigartige und preiswerte Arbeitshilfe!” Praxis + Recht, DAK Magazin für Personalbüro, Steuerberater und Ausbilder

Pressestimmen
“Unverzichtbar für Sozialarbeiter und Ehrenamtliche” Berliner Kurier “Die bewährte Textausgabe beeindruckt unverändert sowohl durch Vollständigkeit als auch durch ihre Handlichkeit und gewährleistet damit schnelles Zurechtfinden in der unübersichtlichen Normenmasse und aktuelle, umfassende Information. (…) Die Textausgabe kann als Informationsquelle und Arbeitshilfe weiterhin sehr empfohlen werden.” ZTR – Zeitschrift für Tarif-, Arbeits- und Sozialrecht des öffentlichen Dienstes “Alle zwölf Sozialgesetzbücher in einem handlichen Band zusammengestellt, ermöglichen dem Nutzer jederzeit bequem auf sämtliche Rechtsgrundlagen und Verordnungen zugreifen zu können.” tacheles – dbb tarifunion “Das gesamte Sozialgesetzbuch SGB I bis SGB XII sollte an keinem Arbeitsplatz fehlen.” Die Rentenversicherung “Das bloße Sozialgesetzbuch ist für den Praktiker der sozialen Arbeit nicht ausreichend. Dieses Taschenbuch für die soziale Arbeit beinhaltet zusätzlich zum Sozialgesetzbuch die Durchführungsbestimmungen sowie das Sozialgerichtsgesetz (SGG). Es vereint damit das Regelwerk der sozialen Sicherung und hilft, sozialrechtliche Fälle sicher zu beurteilen.” der gemeinderat – Das unabhängige Magazin für die kommunale Praxis “Einzigartige und preiswerte Arbeitshilfe!” Praxis + Recht, DAK Magazin für Personalbüro, Steuerberater und Ausbilder

Das praktische SGB-Taschenbuch für die soziale Arbeit beinhaltet zusätzlich zum Sozialgesetzbuch die Durchführungsverordnungen sowie das Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Diese für den Praktiker so wichtigen Durchführungsbestimmungen fehlen den üblichen Gesetzessammlungen in der Regel; doch sie sind unbedingt notwendig zur schnellen Orientierung und zuverlässigen Beratung.

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Quelle: premiumpresse.de – 22.03.2009 – Von Walhalla Walhalla Fachredaktion
Link zum Pressebericht: www .premiumpresse.de/buch-tipp-das-gesamte-sozialgesetzbuch-i-bis-xii-ausgabe-2009-i-mit-durchf-uuml-hrungsverordnungen-sozialgerichtsgesetz-sgg-und-den-besonderen-teilen-des-sgb-baf-ouml-g-rvo-bvg-bkgg-wogg-berzgg-beeg-PR415790.html

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L 19 AS 70/08 – Junge Hartz-IV-Liebe

Samstag, Juni 20th, 2009

Kein finanzielles Risiko
Die frische Liebe zu einem Hartz-IV-Empfänger muss nicht gleich zum finanziellen Risiko werden. Selbst wenn das Paar zusammenzieht, muss der Partner nicht sofort für den Unterhalt des Arbeitslosen aufkommen, heißt es in einem jetzt bekanntgegebenen Urteil des Landesozialgerichts (LSG) Essen. Von einer unterhaltspflichtigen “Bedarfsgemeinschaft” ist danach in der Regel erst nach einem Jahr des Zusammenlebens auszugehen. (Az: L 19 AS 70/08)

Ein junger Mann aus Paderborn hatte sein Studium als Diplombetriebswirt beendet und wollte sich nun bundesweit bewerben. Um die Zeit bis zum Arbeitsbeginn zu überbrücken, zog er in die 32-Quadratmeter-Bude seiner neuen, noch studierenden Freundin und beantragte Arbeitslosengeld II. Die Arbeitsgemeinschaft wollte jedoch nicht zahlen: Der junge Mann lebe mit seiner Freundin in einer “Bedarfsgemeinschaft” und müsse sich daher ihr Einkommen anrechnen lassen.

Noch nicht noterprobt
Nach dem bereits rechtskräftigen Urteil muss die Behörde aber zahlen: Die beiden seien erst seit sechs Monaten ein Paar gewesen und hätten erst anderthalb Monate zusammengelebt. Das bloße Zusammenleben reiche laut Gesetz aber nicht aus. Eine Bedarfsgemeinschaft sei erst anzunehmen, wenn das Paar entschlossen sei, auch “in Not- und Wechselfällen des Lebens” füreinander einzustehen.

Davon sei bei einer so jungen Liebe noch nicht auszugehen, jedes Paar müsse dies erst erproben. In der Regel könne daher erst nach einjährigem Zusammenleben eine Bedarfsgemeinschaft angenommen werden. Auch dass die Freundin dem jungen Diplombetriebswirt die Kosten eines gemeinsamen Urlaubs vorgestreckt hatte, ließ das LSG nicht als Zeichen ihres “Einstandwillens” gelten.

Quelle: n-tv.de – 19.06.2009 – AFP
Link zum Pressebericht: www .n-tv.de/ratgeber/steuernrecht/Kein-finanzielles-Risiko-article374488.html

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Nur tatsächlich gezahlter Unterhalt darf auf ALG II angerechnet werden

Montag, Juni 15th, 2009

Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland Pfalz darf nur der tatsächlich gezahlte Unterhalt auf die Leistungen von Arbeitslosengeld II (ALG II) angerechnet werden. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Im konkreten Fall wurde einer jungen Frau der Erhalt von Zahlungen aus dem ALG II (Hartz IV) mit der Begründung verweigert, dass der Vater nach einer Vereinbarung verpflichtet war, einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 381 Euro zu zahlen. Der Mann verrechnete diesen Betrag jedoch mit einem von ihm vorher gewährten Darlehen und überwies letztlich jeden Monat nur 125 Euro. Zur Berechnung des Leistungsanspruchs legte der Sozialträger jedoch die vereinbarte Summe von 381 Euro zugrunde, so dass der Lebensunterhalt der Frau zusammen mit dem Kindergeld bereits gedeckt sei. Der Sozialträger wollte die Anrechnung der Darlehensrückzahlungen zugunsten der Frau nicht berücksichtigen.

Die Frau klagte gegen diese Entscheidung und die Mainzer Richter gaben ihr Recht. Ihrem Urteil nach muss bei der Berechnung der Leistungen aus dem ALG der tatsächlich ausgezahlte Unterhalt und nicht der vorher vereinbarte Unterhalt berücksichtigt werden. Wenn dies nicht der Fall wäre, wäre der eigentliche Sinn der ALG II-Leistungen, nämlich den Lebensunterhalt zu sichern, verfehlt. Ob die Aufrechnung des Darlehens mit den Unterhaltszahlungen als “nicht pfändbare Forderung” im konkreten Fall zivilrechtlich überhaupt zulässig sei, sei an dieser Stelle unerheblich, so das Gericht.

Quelle: geldio.de – 11.Juni 2009 – von mh
Link zum Pressebericht: www .geldio.de/news/nur-tatsaechlich-gezahlter-unterhalt-darf-auf-alg-ii-angerechnet-werden-3709

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