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Buchtipp: Das gesamte Sozialgesetzbuch I bis XII Ausgabe 2009/I

Sonntag, Juni 21st, 2009

Mit Durchführungsverordnungen, Sozialgerichtsgesetz (SGG) und den besonderen Teilen des SGB: BAföG – RVO – BVG – BKGG – WoGG – BErzGG – BEEG
“Die bewährte Textausgabe beeindruckt unverändert sowohl durch Vollständigkeit als auch durch ihre Handlichkeit und gewährleistet damit schnelles Zurechtfinden in der unübersichtlichen Normenmasse und aktuelle, umfassende Information. (…) Die Textausgabe kann als Informationsquelle und Arbeitshilfe weiterhin sehr empfohlen werden.” ZTR Zeitschrift für Tarif-, Arbeits- und Sozialrecht des öffentlichen Dienstes “Alle zwölf Sozialgesetzbücher in einem handlichen Band zusammengestellt, ermöglichen dem Nutzer jederzeit bequem auf sämtliche Rechtsgrundlagen und Verordnungen zugreifen zu können.” tacheles – dbb tarifunion “Das gesamte Sozialgesetzbuch SGB I bis SGB XII sollte an keinem Arbeitsplatz fehlen.” Die Rentenversicherung “Das bloße Sozialgesetzbuch ist für den Praktiker der sozialen Arbeit nicht ausreichend. Dieses Taschenbuch für die soziale Arbeit beinhaltet zusätzlich zum Sozialgesetzbuch die Durchführungsbestimmungen sowie das Sozialgerichtsgesetz (SGG). Es vereint damit das Regelwerk der sozialen Sicherung und hilft, sozialrechtliche Fälle sicher zu beurteilen.” der gemeinderat – Das unabhängige Magazin für die kommunale Praxis “Einzigartige und preiswerte Arbeitshilfe!” Praxis + Recht, DAK Magazin für Personalbüro, Steuerberater und Ausbilder”Die bewährte Textausgabe beeindruckt unverändert sowohl durch Vollständigkeit als auch durch ihre Handlichkeit und gewährleistet damit schnelles Zurechtfinden in der unübersichtlichen Normenmasse und aktuelle, umfassende Information. (…) Die Textausgabe kann als Informationsquelle und Arbeitshilfe weiterhin sehr empfohlen werden.” ZTR Zeitschrift für Tarif-, Arbeits- und Sozialrecht des öffentlichen Dienstes “Alle zwölf Sozialgesetzbücher in einem handlichen Band zusammengestellt, ermöglichen dem Nutzer jederzeit bequem auf sämtliche Rechtsgrundlagen und Verordnungen zugreifen zu können.” tacheles – dbb tarifunion “Das gesamte Sozialgesetzbuch SGB I bis SGB XII sollte an keinem Arbeitsplatz fehlen.” Die Rentenversicherung “Das bloße Sozialgesetzbuch ist für den Praktiker der sozialen Arbeit nicht ausreichend. Dieses Taschenbuch für die soziale Arbeit beinhaltet zusätzlich zum Sozialgesetzbuch die Durchführungsbestimmungen sowie das Sozialgerichtsgesetz (SGG). Es vereint damit das Regelwerk der sozialen Sicherung und hilft, sozialrechtliche Fälle sicher zu beurteilen.” der gemeinderat – Das unabhängige Magazin für die kommunale Praxis “Einzigartige und preiswerte Arbeitshilfe!” Praxis + Recht, DAK Magazin für Personalbüro, Steuerberater und Ausbilder

Pressestimmen
“Unverzichtbar für Sozialarbeiter und Ehrenamtliche” Berliner Kurier “Die bewährte Textausgabe beeindruckt unverändert sowohl durch Vollständigkeit als auch durch ihre Handlichkeit und gewährleistet damit schnelles Zurechtfinden in der unübersichtlichen Normenmasse und aktuelle, umfassende Information. (…) Die Textausgabe kann als Informationsquelle und Arbeitshilfe weiterhin sehr empfohlen werden.” ZTR – Zeitschrift für Tarif-, Arbeits- und Sozialrecht des öffentlichen Dienstes “Alle zwölf Sozialgesetzbücher in einem handlichen Band zusammengestellt, ermöglichen dem Nutzer jederzeit bequem auf sämtliche Rechtsgrundlagen und Verordnungen zugreifen zu können.” tacheles – dbb tarifunion “Das gesamte Sozialgesetzbuch SGB I bis SGB XII sollte an keinem Arbeitsplatz fehlen.” Die Rentenversicherung “Das bloße Sozialgesetzbuch ist für den Praktiker der sozialen Arbeit nicht ausreichend. Dieses Taschenbuch für die soziale Arbeit beinhaltet zusätzlich zum Sozialgesetzbuch die Durchführungsbestimmungen sowie das Sozialgerichtsgesetz (SGG). Es vereint damit das Regelwerk der sozialen Sicherung und hilft, sozialrechtliche Fälle sicher zu beurteilen.” der gemeinderat – Das unabhängige Magazin für die kommunale Praxis “Einzigartige und preiswerte Arbeitshilfe!” Praxis + Recht, DAK Magazin für Personalbüro, Steuerberater und Ausbilder

Das praktische SGB-Taschenbuch für die soziale Arbeit beinhaltet zusätzlich zum Sozialgesetzbuch die Durchführungsverordnungen sowie das Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Diese für den Praktiker so wichtigen Durchführungsbestimmungen fehlen den üblichen Gesetzessammlungen in der Regel; doch sie sind unbedingt notwendig zur schnellen Orientierung und zuverlässigen Beratung.

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Quelle: premiumpresse.de – 22.03.2009 – Von Walhalla Walhalla Fachredaktion
Link zum Pressebericht: www .premiumpresse.de/buch-tipp-das-gesamte-sozialgesetzbuch-i-bis-xii-ausgabe-2009-i-mit-durchf-uuml-hrungsverordnungen-sozialgerichtsgesetz-sgg-und-den-besonderen-teilen-des-sgb-baf-ouml-g-rvo-bvg-bkgg-wogg-berzgg-beeg-PR415790.html

L 7 AS 102/08 – Kein Hartz IV Mehrbedarf bei Erwerbsf. Behinderte

Freitag, Juni 12th, 2009

Erwerbsfähige Schwerbehinderte im Bezug von Hartz IV haben keinen Anspruch auf Mehrbedarf für Behinderung.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (AZ: L 7 AS 102/08) urteilte: Ein behindertenbedingter Mehrbedarf ergibt sich nicht aus § 21 Abs. 4 SGB II BGBl. I S. 2954. Danach erhalten erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 Neuntes Buch sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit erbracht werden, einen Mehrbedarf von 35 % der nach § 20 [SGB II] maßgebenden Regelleistung. Die Klägerin ist dem anspruchsberechtigten Personenkreis nicht zuzurechnen. Denn sie erfüllt die Voraussetzungen des § 21 Abs. 4 SGB II (offensichtlich) nicht, da sie keine der in dort genannten Leistungen bezogen hat. (

Die Klägerin kann entgegen ihrer Auffassung ihr Begehren auch nicht auf § 28 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 SGB II stützen. Dabei kann der Senat offen lassen, ob diese erst mit Wirkung vom 01.08.2006 eingefügte Norm (Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende BGBl. I S. 1706) überhaupt auf einen Sachverhalt vor Inkrafttreten angewendet werden kann. Denn die Klägerin ist im Zeitraum von Januar 2005 bis Mai 2006 nicht erwerbsunfähig gewesen. Nach § 28 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 SGB II erhalten nichterwerbsfähige Personen einen Mehrbedarf von 17 %, wenn sie Inhaber eines Ausweises nach § 69 Abs. 5 SGB IX mit dem Merkzeichen “G” sind. Bei der Klägerin sind zwar die gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches “G” und ein GdB von 60 anerkannt. Die Klägerin ist jedoch keine nichterwerbsfähige Person im Sinne dieser Vorschrift, sondern bezog Grundsicherungsleistungen als erwerbsfähige Berechtigte (§§ 8 Abs. 1, 7 SGB II).

Auch die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 28 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 SGB II liegen nicht vor. Es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke. Aus der Übertragung der Mehrbedarfsregelung des SGB XII unter Verweis auf den Gleichheitsgrundsatz folgt (BT-Drucks. 16/1410, S. 25), dass der Mehrbedarf für Schwerbehinderte im SGB II vom Gesetzgeber nur für den erwerbsunfähigen Sozialgeldbezieher gewährt werden kann. Die Änderung in § 28 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 SGB II ist allein als Korrektur einer vorbestehenden Ungleichbehandlung des Personenkreises der behinderten Sozialgeldempfänger anzusehen. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass der Gesetzgeber eben gerade insoweit keine einheitliche Gewährung eines Mehrbedarfs für Schwerbehinderte sowohl für Leistungsbezieher nach dem SGB II und dem SGB XII beabsichtigte.

Eine Anspruchsgrundlage für den Mehrbedarf für Schwerbehinderte ergibt sich auch nicht aus dem SGB XII.

Der Anspruch lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus § 30 SGB Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB XII , Art. 1 des Gesetzes BGBl. I S. 3022) herleiten. Danach erhalten nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) voll erwerbsgeminderte Personen unter 65 Jahren, die einen Ausweis nach § 69 Abs. 5 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) mit dem Merkzeichen “G” besitzen, einen Mehrbedarf von 17 % des maßgeblichen ALG II Regelsatzes, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. Zum einen erfüllt die Klägerin diese Voraussetzungen im streitbefangenen Zeitraum nicht. Die volle Erwerbsminderung nach dem SGB VI wurde erst danach festgestellt. Zum anderen schließt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 2 SGB II der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches aus. Dazu zählen die §§ 27 bis 40 SGB XII und somit auch § 30 SGB XII.

Der Anspruch kann auch nicht auf § 73 SGB XII gestützt werden. Soweit der von der Klägerin geltend gemachte besondere Bedarf zu dem von der Regelleistung umfassten Bedarf zählt, kann nicht auf § 73 SGB XII zurückgegriffen werden (Spellbrink, a.a.O., § 20 Rn. 38). Ansonsten setzt ein Anspruch nach § 73 SGB XII eine atypische Bedarfslage voraus, für die die in Kapitel Neun des SGB XII enthaltene Sperrwirkung des § 5 Abs. 2 S. 1 SGB II nicht eingreift. Nach § 73 S. 1 SGB XII können Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Die Norm darf nicht zur allgemeinen Auffangnorm für Leistungsempfänger des SGB II ausgeweitet werden. Daher ist eine atypische Bedarfslage, die eine gewisse Nähe zu den speziell in den §§ 47 bis 74 SGB XII geregelten Bedarfslagen aufweist (BSG, B 7b AS 14/06 Rn. 22 ), notwendig. Es muss sich dabei um eine besondere atypische Bedarfslage, unter besonderer Berücksichtigung der Grundrechte, handeln. Hierzu zählt z.B. “im Lichte des Art. 6 Abs. 1 und 2 S. 1 GG” das Umgangsrecht mit den Kindern des nicht sorgeberechtigten Elternteils im Zuge der Scheidung (BSG, a.a.O.). Das Vorliegen verfassungsrechtlicher Gründe für einen Sonderbedarf ist bei der Klägerin nicht erkennbar. Eine solche atypische Bedarfslage liegt nicht vor. Vielmehr handelt es sich (nur) um einen erhöhten Bedarf.

Entgegen der Ansicht der Klägerin kann sie einen Anspruch auf Leistungen für Mehrbedarf für erwerbsfähige Menschen mit Behinderungen auch nicht auf Art. 3 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit § 30 Abs. 1 SGB XII oder § 28 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 SGB II stützen. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Eine Regelung ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art oder solchem Gewicht bestehen, das sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BVerfGE 116, 229, 238; 112, 368, 401). Der Gesetzgeber hat gerade bei der Gewährung von Sozialleisungen, die an die Bedürftigkeit des Empfängers anknüpfen, grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum (BVerfGE 100, 195, 205; BSGE 90, 172, 178). Es ergeben sich allerdings aus dem allgemeinen Gleichheitssatz umso engere Grenzen, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (BVerfGE 88, 87, 96). Ungleichbehandlung und rechtfertigender Grund müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (BVerfGE 111, 160, 171). Gemessen an diesen Vorgaben hat der Gesetzgeber seien Gestaltungsspielraum nicht überschritten.

Der hilfebedürftige Behinderte nach dem SGB II erhält neben den Leistungen nach § 19 S. 1 SGB II einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II und für den Fall, dass er wegen der Schwer- und/oder Gehbehinderung zusätzlich einen Mehrbedarf hat, den er dann nicht aus der Regelleistung bestreiten kann, den unabdingbaren zusätzlichen Bedarf als Sach- oder Geldleistung darlehensweise nach § 23 Abs. 1 SGB II (BSG B 1 KR 10/07 R, Rn. 30 zur Zuzahlung in der gesetzlichen Krankenversicherung). Erwerbsunfähige Behinderte erhalten neben dem Regelsatz und den Leistungen für Unterkunft und Heizung u.a. einen Mehrbedarf nach § 30 Abs. 4 SGB XII, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben und Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 geleistet wird in Höhe von 35 % des maßgeblichen Regelsatzes, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. Jedoch ist nach § 30 Abs. 4 S. 3 SGB XII “Abs. 1 S. 1 Nr. 2 daneben nicht anzuwenden”. Dabei handelt es sich um die Norm, die die Gewährung des Mehrbedarfs für Menschen mit Behinderungen, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII noch nicht erreicht haben, regelt. Eine Ungleichbehandlung in dem Fall, dass jeweils Eingliederungsleistungen bezogen werden, liegt somit nicht vor. Denn nach § 30 Abs. 4 S. 3 SGB XII erhält der Bezieher von Sozialhilfe dann auch keinen Mehrbedarf wegen Vorliegens einer Behinderung und der Gehbehinderung.

Eine gegen Art. 3 GG verstoßende Ungleichbehandlung der erwerbsfähigen Hilfebedürtigen gegenüber den Leistungsbeziehern nach dem SGB XII, die nach § 30 SGB XII einen Mehrbedarf beanspruchen können, liegt ebenfalls nicht vor. Soweit geltend gemacht wird, dass jeweils ein unabweisbarer Sonderbedarf bestehe, dem zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung jeweils durch besondere Leistungen Rechnung getragen werden müsse, so dass den SGB II-Berechtigten mindestens der Standard des SGB XII zu gewähren sei (LSG Berlin-Brandenburg, L 14 B 1378/05 AS PKH; Brühl in LPK-SGB II, § 5 Rn. 47; Armborst, info also 2006, 59 f.), ist die unterschiedliche Behandlung hinreichend durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Denn bei dem Leistungsempfänger nach dem SGB II handelt es sich um einen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, während sich der nach dem SGB XII Berechtigte durch die Erwerbsunfähigkeit nach dem SGB VI auszeichnet. Letzterem wird eine konkrete langfristig ausgerichtete Absicherung im Sinne einer umfassenden Fürsorge zuteil.

Dem Sozialhilfebezieher wird der Mehrbedarf gewährt, um Kontaktpflege zu ermöglichen und einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass der Erwerbsunfähige im Gegensatz zu dem Berechtigten nach dem SGB II eben gerade nicht in der Lage ist, durch eine (geringfügige) Tätigkeit etwas hinzu zuverdienen, um sich ein zusätzliches, (zum Teil) anrechnungsfreies Einkommen zu verschaffen (Oestreicher/Schelter/Decker, BSHG, Stand Juli 2003, § 23 Rn. 8 ff.; LSG NRW, L 9 AS 34/08). Zwar ist erkennbar, dass die Personenkreise der Grundsicherungs- und der Sozialhilfebezieher tatsächlich enger zusammenrücken bei Vorliegen einer Schwerbehinderung und einer Gehbehinderung, da auch für die erwerbsfähigen gehbehinderten Behinderten zusätzliche weitere Eingliederung- und Vermittlungshemmnisse bestehen. Jedoch verbleibt dem SGB II-Empfänger die Möglichkeit, eine Nebentätigkeit auszuüben. Daneben ist zu beachten, dass die vorrangige Zielsetzung, den Hilfebedürftigen nach dem SGB II möglichst umgehend in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren, dem Gesetzgeber den Gestaltungsspielraum eröffnet, vorübergehend aus sachlichen Gründen eine Differenzierung vorzunehmen. Denn es werden andererseits zusätzliche Maßnahmen, etwa Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach den §§ 15 ff. SGB II gewährt, um die Eingliederung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger in den Arbeitsmarkt zu realisieren (BSG, Urteil B 14 AS 24/07 R). Daher kann der Leistungsempfänger auch keine vollkommene Gleichbehandlung mit dem Bezieher von Sozialhilfe verlangen (Spellbrink in Eicher/Spellbrink, § 20 Rn. 37).

Quelle: gegen-hartz.de – 13.05.2009
Link zum Pressebericht: www .gegen-hartz.de/urteile/kein-hartz-iv-mehrbedarf-bei-erwerbsfaehigen-behinderung88723.html

Der Euro im »Ein-Euro-Job« ist grundsätzlich pfändbar

Freitag, Juni 12th, 2009

Beschluss des LG Bautzen zur Entschädigung von Mehraufwendungen nach §16 d SGB II.
Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Bautzen hatte kürzlich in einer Beschwerdeentscheidung darüber zu befinden, ob die Entschädigung für Mehraufwendungen nach § 16 d Sozialgesetzbuch II (1,- Euro; Stichwort: »Ein–Euro–Jobs«) der Pfändung unterliegen.

Die Kammer hat dies bejaht (Entscheidung vom 28. April 2009; AZ: 3 T 24/09).

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde:

Der Schuldner war in den vergangenen Jahren zwei damals minderjährigen Kindern unterhaltsverpflichtet. Da er diesen Verpflichtungen nicht im vollem nachgekommen war, zahlte der Freistaat, vertreten durch den Landkreis aufgrund gesetzlicher Verpflichtung an die Kinder Unterhaltsvorschuss. Durch die Unterhaltsvorschusszahlungen sind die Ansprüche der Kinder auf den Freistaat, vertreten durch den Landkreis übergegangen und wurden nun wiederum gegenüber dem Schuldner vollstreckt.

Der Schuldner bezieht Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, nämlich die Regelleistung (351,- Euro) und einen Zuschlag für die Kosten der Unterkunft (268,- Euro).

Das zuständige Vollstreckungsgericht hatte zwar den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, jedoch die Erstreckung auf die Entschädigung für Mehraufwendungen nach § 16 d SGB II abgelehnt. Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Gläubigers (Freistaat, vertr. d. d. LK).

Aus den Gründen:

Wegen bevorrechtigten Unterhalts ist das Einkommen des Schuldners ohne Beschränkungen des § 850 c Zivilprozessordnung (ZPO) pfändbar. Es sind dem Schuldner nur solche Mittel zu belassen, die er für seinen notwendigen Unterhalt benötigt (Regelleistung und Kosten für Unterkunft), nicht aber die Entschädigung für Mehraufwendungen im sog. »Ein–Euro–Job«, die der Pfändung nach § 850 d ZPO unterfallen, da es sich weder um unpfändbare Bezüge nach § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I bzw. § 850 a Nr. 3 ZPO handelt ( a ), noch solche Entschädigungen per se zu einer Erhöhung des pfändungsfreien Betrages unterfallen ( b ).

a)
Eine Unpfändbarkeit ergibt sich aus § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I nicht, da eine Unpfändbarkeit insoweit auf Geldleistungen beschränkt ist, die dafür bestimmt sind, durch Körperschaden bedingte Mehraufwendungen auszugleichen. Eine derartige Aufwandsentschädigung ist nicht Gegenstand des § 16 d SGB II.

Dem Pfändungsverbot des § 850 a Nr. 3 ZPO unterfällt die Mehraufwendungsentschädigung nicht, da es sich um kein zweckgebundenes Einkommen bzw. um keinen Einkommensbestandteil im Rahmen eines dauerhaften Vertragsverhältnisses handelt, also um gesondert ausgewiesene spesenähnliche Aufwandsentschädigungen neben dem Verdienst, ebenso wenig um Entschädigungen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit, sondern um öffentliche Unterstützungszahlungen zur Eingliederung von arbeitslosen Personen. Weder in ihrer Höhe noch nach ihrem Zweck stellt die Entschädigung ein Entgelt für Arbeitstätigkeit dar (vgl. auch LG Bautzen, Beschluss vom 05. Februar 2009, AZ: 3 T 116/08; unveröffentlicht).

b)
Eine Erhöhung des pfändbaren Betrages nach § 850 f lit. b ZPO kam im zu entscheidenden Fall nicht in Betracht, da eine solche besondere, den Durchschnitt erheblich übersteigende Bedürfnisse voraussetzt, die konkret nachzuweisen sind. Nähere Angaben des Schuldners hierzu fehlten.

Auf die Beschwerde des Gläubigers wurde der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss somit dahingehend abgeändert, dass die Pfändung sich nunmehr auch auf die Zahlung einer Entschädigung für Mehraufwendungen nach § 16 d SGB II erstreckt.

Quelle: Presse Landgericht Bautzen – Diese Entscheidung ist endgültig.

Kommentar Sozialticker: … dies ist wieder einer der Entscheidungen, wo Gesetze sich beißen, Hartz IV über Recht und Ordnung steht und sich Gerichte der Willkür bedienen. Man muss sich die Situation bildlich vorstellen: Da wird ein Mann zur Arbeit gezwungen (§31 SGB II), was im Sinne des Gesetzes eigentlich keine Arbeit ist, sondern nur eine Arbeitsgelegenheit (§16 SGB II).

Dieser Mann hat zur Durchführung einen gesetzlich vorgesehenen Anspruch auf Entschädigung seiner Mehraufwendungen – welche wohl als zweckgebunden anzusehen sind, daher werden diese auch nur beim EEJ gezahlt ( Urteil, Landgericht Dresden, Az: 3 T 233/08 ) – und nun kommt da ein Gericht und “klaut” dem Mann diesen Anspruch und greift damit in den Regelsatz ein, welcher gesetzlich definiert ist.

Die nun anfallenden Mehraufwendungen aus der Zwangszuweisung zum Ein Euro Job, muss er nun aus eigener Tasche zahlen. Als Sklave hätte dieser Mann noch was zum essen bekommen, als Sklave dieses Systemes, bekommt er nicht mal das zugestanden … und ein Recht zur Wehr verbaut man mit der “Endgültigkeit” im gleichen Atemzug.

So ist Hartz IV live … ein gerichtlich ausgelebter Spaß zur Quälerei von Menschen in dieser geschichtlich wiederholenden Epoche.

Quelle: sozialticker.com – 09.05.2009 – Von Steinbock
Link zum Pressebericht: www .sozialticker.com/der-euro-im-ein-euro-job-ist-grundsaetzlich-pfaendbar_20090509.html