Posts Tagged ‘Gesetze’

L 14 KG 5/08 – Kinderzuschlag nach § 6a BKGG

Montag, August 3rd, 2009

Mit Urteil vom 24.02.2009 – L 14 KG 5/08, stellt das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ausdrücklich fest, dass Zweck der Gewährung des Kinderzuschlages nach den Bestimmungen des Bundeskindergeldgesetzes ausschließlich die Deckung des notwendigen Bedarfs der Kinder sei, nicht aber ein höheres Einkommen für die Eltern oder ein Elternteil erreicht werden soll, obwohl Leistungsempfänger nicht das Kind, sondern ein Elternteil ist.

Vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg erstrebte die Klägerin die Gewährung eines Kinderzuschlages durch den Beklagten. Die Klägerin ist Mutter ihrer 2007 geborenen Tochter, mit der sie allein zusammenlebt. Die Klägerin ist Studentin und bezieht weder Leistungen nach dem BAföG noch Leistungen nach dem SGB II. Für die Tochter der Klägerin zahlt der Vater Unterhalt in Höhe von 160 Euro. Den von der Klägerin gestellten Antrag auf Kinderzuschlag lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, das Kind verfüge über Einkommen, das die Höhe des Kinderzuschlages erreiche. Hiergegen wendet sich die Klägerin. Sie sieht in der Ablehnung ihres Antrages eine Benachteiligung alleinerziehender Mütter oder Väter, da in diesen Fällen tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen häufig vorliegen würden, was bei zusammenlebenden Partnern nicht der Fall sei.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung eines Kinderzuschlages. Der Kinderzuschlag, der höchstens 140 Euro monatlich betrage, mindere sich um das nach §§ 11 und 12 SGB II mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen des Kindes (§ 6a Abs. 3 Satz 1 BKGG). Aufgrund des an die Tochter der Klägerin gezahlten Unterhalts in Höhe von 160 Euro verbliebe daher, so der Senat, kein zu zahlender Betrag. Hierin vermochte das erkennende Gericht keinen Verstoß gegen Bestimmungen des Grundgesetzes, insbesondere des Art. 3 oder 6 GG zu erkennen. Abzustellen sei nämlich auf das Kind. Durch den Kinderzuschlag solle der Bedarf von Kindern gedeckt werden, nicht jedoch Einkommen für die Eltern oder eines Elternteils geschaffen werden. Auf der Grundlage weiterer ausführlicher Begründungen kam das Gericht zu dem Ergebnis die Klageabweisung der Vorinstanz zu bestätigen.

Quelle: lexisnexis.de – 26.03.2009 – Von Reinhild Gotzen
Link zum Pressebericht: www .lexisnexis.de/aktuelles/oeffentliche-institutionen/157788/lsg-berlin-brandenburg-kinderzuschlag-nach-6a-bkgg

10 AL 220/07 – Anspruch auf ALG II bei kurzfristiger Zwischenbeschäftigung

Montag, August 3rd, 2009

Bei einer angezeigten Unterbrechung der Arbeitslosigkeit für die Dauer von höchstens sechs Wochen ist eine erneute Arbeitslosmeldung und Antragstellung zur Erlangung von Arbeitslosengeld nicht erforderlich. Die internen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit, wonach dies nur im Falle einer Unterbrechung aufgrund von Ruhenstatbeständen gelten soll, stehen nicht im Einklang mit dem Gesetz. Das hat das Sozialgericht Speyer entschieden (Urteil vom 3. Februar 2009, Az. S 10 AL 220/07).

Im konkreten Fall war die Klägerin zunächst vom 17. Januar 1994 bis 30. September 2002 versicherungspflichtig beschäftigt. Für die Zeit ab dem 1. Oktober 2002 beantragte sie bei der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld, das ihr für eine Anspruchsdauer von 660 Tagen ab Antragstellung bewilligt wurde. In der Zeit vom 1. November 2003 bis 27. September 2006 war die Klägerin selbständig tätig, bevor sie am 28. September 2006 erneut Arbeitslosengeld beantragte und für eine Restanspruchsdauer von 290 Tagen auch erhielt. Nachdem sie der Bundesagentur mitgeteilt hatte, in der Zeit vom 29. Januar 2007 bis 3. Februar 2007 einen Lehrauftrag als selbständige Vollzeittätigkeit wahrzunehmen, hob diese die Arbeitslosenbewilligung ab dem 29. Januar 2007 wieder auf. Im Anschluss an ihre selbständige Tätigkeit verlangte die Klägerin nunmehr, ihr das Arbeitslosengeld weiterzuzahlen. Dieses Begehren lehnte die Bundesagentur jedoch ab, weil die Klägerin mit ihrem Antrag vom 1. Oktober 2002 zwar einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben habe. Dieser Anspruch könne für die Zeit ab dem 4. Februar 2007 allerdings nicht mehr geltend gemacht werden, da nach seiner Entstehung bereits vier Jahre verstrichen seien.

Die Speyerer Sozialrichter urteilten nunmehr, dass der Klägerin ab dem 4. Februar 2007 noch ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld von 169 Tagen zugestanden hat. Anders als die Bundesagentur für Arbeit meint, hatte die Klägerin ihren Anspruch rechtzeitig, nämlich bereits am 28. September 2006, durch persönliche Arbeitslosmeldung und Antragstellung geltend gemacht. Beides wirkte trotz der viertägigen Zwischenbeschäftigung vom 29. Januar 2007 bis 3. Februar 2007 fort, weshalb die Klägerin ab dem 4. Februar 2007 automatisch wieder Zahlungen beanspruchen konnte. Die Auffassung der Bundesagentur, dass eine erneute persönliche Arbeitslosmeldung und Antragstellung nur dann nicht erforderlich sei, wenn der Leistungsbezug aufgrund von Ruhenstatbeständen unterbrochen werde, ist nicht zu folgen. Eine derart einschränkende Auslegung lässt sich zum einen nicht dem Wortlaut des Gesetzes entnehmen, das die Weitergeltung einer persönlichen Arbeitslosmeldung und Antragstellung im Falle jeglicher kurzzeitiger mitgeteilter Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit anordnet. Zum anderen aber stützen auch Sinn und Zweck des Gesetzes die Rechtsauffassung der Bundesagentur nicht. Es ist nämlich kein Grund ersichtlich, denjenigen, dessen Zahlungsanspruch für eine kurze Zwischenzeit ruht, gegenüber demjenigen zu privilegieren, dessen Anspruch dem Grund nach für eine kurze Zwischenzeit entfallen ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte den Arbeitslosen durch einen lediglich kurzfristig unterbrochenen Leistungsbezug keine Nachteile entstehen sollen. Um dem gerecht zu werden, muss das für den Fall der Unterbrechung wegen Ruhens ebenso gelten wie für den Fall der Unterbrechung bei vorübergehendem Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, nachdem die beklagte Bundesagentur für Arbeit Berufung zum Landessozialgericht eingelegt hat.

Quelle: juraforum.de – 24.03.2009 – Sozialgericht Speyer
Link zum Pressebericht: www .juraforum.de/jura/news/news/p/1/id/276973/f/108/

Buchtipp: Das gesamte Sozialgesetzbuch I bis XII Ausgabe 2009/I

Sonntag, Juni 21st, 2009

Mit Durchführungsverordnungen, Sozialgerichtsgesetz (SGG) und den besonderen Teilen des SGB: BAföG – RVO – BVG – BKGG – WoGG – BErzGG – BEEG
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Pressestimmen
“Unverzichtbar für Sozialarbeiter und Ehrenamtliche” Berliner Kurier “Die bewährte Textausgabe beeindruckt unverändert sowohl durch Vollständigkeit als auch durch ihre Handlichkeit und gewährleistet damit schnelles Zurechtfinden in der unübersichtlichen Normenmasse und aktuelle, umfassende Information. (…) Die Textausgabe kann als Informationsquelle und Arbeitshilfe weiterhin sehr empfohlen werden.” ZTR – Zeitschrift für Tarif-, Arbeits- und Sozialrecht des öffentlichen Dienstes “Alle zwölf Sozialgesetzbücher in einem handlichen Band zusammengestellt, ermöglichen dem Nutzer jederzeit bequem auf sämtliche Rechtsgrundlagen und Verordnungen zugreifen zu können.” tacheles – dbb tarifunion “Das gesamte Sozialgesetzbuch SGB I bis SGB XII sollte an keinem Arbeitsplatz fehlen.” Die Rentenversicherung “Das bloße Sozialgesetzbuch ist für den Praktiker der sozialen Arbeit nicht ausreichend. Dieses Taschenbuch für die soziale Arbeit beinhaltet zusätzlich zum Sozialgesetzbuch die Durchführungsbestimmungen sowie das Sozialgerichtsgesetz (SGG). Es vereint damit das Regelwerk der sozialen Sicherung und hilft, sozialrechtliche Fälle sicher zu beurteilen.” der gemeinderat – Das unabhängige Magazin für die kommunale Praxis “Einzigartige und preiswerte Arbeitshilfe!” Praxis + Recht, DAK Magazin für Personalbüro, Steuerberater und Ausbilder

Das praktische SGB-Taschenbuch für die soziale Arbeit beinhaltet zusätzlich zum Sozialgesetzbuch die Durchführungsverordnungen sowie das Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Diese für den Praktiker so wichtigen Durchführungsbestimmungen fehlen den üblichen Gesetzessammlungen in der Regel; doch sie sind unbedingt notwendig zur schnellen Orientierung und zuverlässigen Beratung.

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Quelle: premiumpresse.de – 22.03.2009 – Von Walhalla Walhalla Fachredaktion
Link zum Pressebericht: www .premiumpresse.de/buch-tipp-das-gesamte-sozialgesetzbuch-i-bis-xii-ausgabe-2009-i-mit-durchf-uuml-hrungsverordnungen-sozialgerichtsgesetz-sgg-und-den-besonderen-teilen-des-sgb-baf-ouml-g-rvo-bvg-bkgg-wogg-berzgg-beeg-PR415790.html