Archive for März 4th, 2009

Arbeitslose müssen nicht zu Dumpinglohn arbeiten

Mittwoch, März 4th, 2009

Arbeitslose müssen nach einer Gerichtsentscheidung nicht zu Dumpinglöhnen arbeiten. Verweigert ein Langzeitarbeitsloser eine weit unter Mindesttarif bezahlte Arbeit, darf das Arbeitslosengeld II nicht gekürzt werden. Das erklärte heute das Sozialgericht Dortmund. In dem konkreten Fall hatte eine arbeitslose Frau aus Bochum eine Arbeit bei einem Textildiscounter zu einem Stundenlohn von 4,50 Euro abgelehnt. Die ARGE Bochum kürzte daraufhin die Leistungen der Frau um ein Drittel. Das Sozialgericht hob diese Kürzung wieder auf. Nach Auffassung des Gerichts ist ein Stundenlohn von 4,50 Euro bei einem untersten Tariflohn von 9,82 Euro unzumutbar. Solche Stundenlöhne seien „sittenwidriger Lohnwucher“, erklärte das Sozialgericht.

Quelle: domradio.de – 24.2.2009 – Von (epd)
Link zum Pressbericht: www .domradio.de/news/artikel_50842.html

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Job weg und «Stütze« gesperrt

Mittwoch, März 4th, 2009

Was Arbeitnehmer und Betriebe im Fall eines Aufhebungsvertrags wissen müssen
NÜRNBERG – Auch wenn von einer großen Kündigungswelle zum Glück noch keine Rede sein kann: Die Zahl der Entlassungen wächst wieder. Gut zu wissen für den Arbeitnehmer, auf welche Bedingungen der Trennung er sich einlässt. Wir sprachen mit der Arbeitsagentur Nürnberg über Abfindungen und Sperrzeiten für das Arbeitslosengeld.

In welchem Fall fällt kein Ruhen der Arbeitslosengeldzahlungen an? Eine ganz wesentliche Rolle spielt hierbei, dass der Arbeitgeber die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten hat. Tut er dies, hat er eine ganz wichtige Bedingung erfüllt, sagt Gerhard Hein, Teamleiter für das Arbeitslosengeld I bei der Arbeitsagentur Nürnberg. Hinzu kommt, dass der Chef betriebliche Gründe für die Trennung von dem Mitarbeiter anführen muss und nicht verhaltensbedingte. Nicht selten ist es beiden Seiten lieber, dass statt einer Kündigung ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird, der das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen beendet. In diesem Fall ist es wichtig nachzuweisen, dass ohnehin zeitgleich eine Kündigung angestanden hätte. Dann gilt der Aufhebungsvertrag gewissermaßen als Ersatz für eine ordentliche Kündigung.

Arbeitgeber muss Entschädigung zahlen
Zusätzlich muss der Arbeitgeber als Entschädigung für den Jobverlust eine Abfindung anbieten, die mindestens 0,25 und höchstens 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr betragen sollte. Hein: «Häufig wird mehr gezahlt.« Liegt die Abfindung um zehn Prozent über dieser Bandbreite, ist der Betrieb angehalten, zusätzlich nachzuweisen, dass die Sozialauswahl berücksichtigt wurde.

Wurden all diese Punkte beachtet, stehen die Chancen gut, dass die Arbeitsagentur keine Sperrzeit verhängt. Ansonsten verkürzt sich die Anspruchsdauer auf das Alg I um den entsprechenden Zeitraum der Sperre. Diese ist gedacht als Sanktion für Beschäftigte, die anscheinend ihre Arbeitslosigkeit selbst mit herbeiführen.

Eine üppige Abfindung kann ebenfalls den Verdacht erwecken, dass sich der Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz hat «abkaufen« lassen. Auch in diesem Fall prüfen die Leistungsexperten von der Arbeitsagentur die Umstände gründlich nach.

Klage vermeiden

«In jedem Fall prüfen wir«, so die Arbeitsagentur, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten worden ist. Die Modalitäten eines Aufhebungsvertrags mögen auch dem Arbeitgeber lieber sein. Einmal aus sozialen Gründen. Vor allem aber schließt er auf diesem Wege weitgehend aus, dass der oder die Geschasste mit einer Kündigungsschutzklage vors Arbeitsgericht zieht.

Die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist ist also ein großer Stolperstein, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor. Ein solcher kann sein, dass eine Mitarbeiterin Nachwuchs bekommen hat und danach die üblichen Arbeitszeiten wegen der Kinderbetreuung nicht akzeptieren kann. Auch ein gesundheitliches Problem oder Mobbing können als Argumente gelten.

Die Berater empfehlen allen Arbeitnehmern wie Arbeitgebern, die Arbeitsagentur «mit ins Boot zu holen«, sobald betriebsbedingte Kündigungen absehbar sind, rät Hein. «Das ist für alle Seiten eine große Entlastung.«

Quelle: nn-online.de – 23.2.2009 – Von Angela Giese
Link zum Pressebericht: www .nn-online.de/artikel.asp?art=972808&kat=5

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Biallos Ratgeber Wohngeld: Antrag lohnt sich derzeit mehr denn je

Mittwoch, März 4th, 2009

Aachen. Kaum noch Überstunden, Kurzarbeit, Entlassungen – die Krise macht sich inzwischen bei vielen Arbeitnehmern bemerkbar. Wenn das Einkommen sinkt, springt häufig das Wohngeldamt mit einem (höheren) Mietzuschuss ein.

«Sechs Monate lang wird bei uns nun pro Woche drei Stunden weniger gearbeitet. Unter dem Strich bekomme ich 160 Euro im Monat weniger», berichtet Ernst M., der bei einem Autozulieferer in Berlin beschäftigt ist. Ähnlich wie ihm geht es derzeit vielen Arbeitnehmern. Positiv für die Betroffenen: Seit Anfang 2009 gelten beim Wohngeld günstigere Regeln.

Rechtsanspruch: Das Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zur monatlichen Miete oder den Ausgaben für ein selbst bewohntes Eigenheim. Es wird – bei Bedürftigkeit – zumeist für einen Zeitraum von zwölf Monaten bewilligt und kann dann immer wieder erneut beantragt und somit zeitlich unbegrenzt gezahlt werden.

Regeln: Ob und wie viel staatlicher Wohnzuschuss einem zusteht, hängt ab von der Größe des Haushalts, dem Mietniveau am Wohnort dem Haushaltseinkommen. Beziehen Mieter oder Eigentümer Arbeitslosengeld I oder Krankengeld, haben sie oft Anspruch auf die Leistung. Das Gleiche gilt auch für Beschäftigte mit unterdurchschnittlichem Haushaltseinkommen.

Ernst M. beispielsweise verdient nun monatlich 2700 Euro brutto. Dazu bekommt er für seine drei Töchter Kindergeld. Dieses wird jedoch beim Wohngeld nicht angerechnet. Seine Ehefrau ist nicht erwerbstätig. Bei einer Kaltmiete von 640 Euro steht der Berliner Familie jetzt monatlich 106 Euro Wohngeld zu. Damit wird das Minus beim Lohn zumindest teilweise ausgeglichen.

Ein Antrag auf Wohngeld kann sich für Durchschnittsfamilien mit drei Kindern bis zu einem Einkommen von 3190 Euro lohnen. Bei zwei Kindern sind es 2790 Euro. Diese Werte gelten für Regionen mit sehr hohen Mieten – etwa für München und Stuttgart. In ländlichen Regionen gelten niedrigere Sätze. Antragsteller können vorab ihren voraussichtlichen Wohngeldanspruch unter biallo.de/wohngeldrechner kalkulieren.

Werbungskosten: Wer, etwa wegen eines weiten Wegs zur Arbeit, hohe Werbungskosten hat, für den kann sich der Wohngeldantrag auch bei höherem Einkommen noch auszahlen. Wichtig: Auch steuerlich anerkannte Kinderbetreuungskosten, wie etwa Kindergartengebühren, mindern das beim Wohngeld anrechenbare Einkommen.

Niedrige Hürden: Das Wohngeld ist eine Leistung mit niedrigen Hürden. So prüfen die Ämter nicht, ob das Auto oder die Größe und Ausstattung der Wohnung angemessen sind. Auch nach Ersparnissen und Vermögen wird in den – regional unterschiedlichen ö Wohngeldanträgen in der Regel nicht gefragt. Ebenso muss niemand seine Rücklagen fürs Alter offenlegen. «Erhebliches Vermögen» steht allerdings – so die Wohngeldbroschüre des Bundesbauministers – einem Wohngeldanspruch entgegen.

Verzicht auf Arbeitslosengeld II: Viele Menschen, die in finanziellen Nöten sind, beantragen ungern Hartz IV. Sie können aber gegebenenfalls auch auf ALG II verzichten und stattdessen Wohngeld beantragen. Unter Umständen haben sie dann zwar einige Euro weniger zur Verfügung – sie entgehen aber der umfassenden Kontrolle durch die Ämter.

Rechtzeitig Antrag stellen: «Im Zweifel lieber früher als später einen Antrag stellen», sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Wohngeld gibt es nämlich erst ab dem Monat der Antragstellung. Wer noch vor März 2009 Wohngeld beantragt und bewilligt bekommt, erhält übrigens zusätzlich noch eine Sonderzahlung: einen einmaligen Heizkostenzuschuss für den Winter 2008/09.

Quelle: az-web.de – 22.02.2009 – Von Rolf Winkel und Horst Biallo
Link zum Pressebericht: www .az-web.de/geld/ratgeber-detail-az/816192?_g=Biallos-Ratgeber-Wohngeld:-Antrag-lohnt-sich-derzeit-mehr-denn-je

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