Arbeitslose müssen nicht zu Dumpinglohn arbeiten


Arbeitslose müssen nach einer Gerichtsentscheidung nicht zu Dumpinglöhnen arbeiten. Verweigert ein Langzeitarbeitsloser eine weit unter Mindesttarif bezahlte Arbeit, darf das Arbeitslosengeld II nicht gekürzt werden. Das erklärte heute das Sozialgericht Dortmund. In dem konkreten Fall hatte eine arbeitslose Frau aus Bochum eine Arbeit bei einem Textildiscounter zu einem Stundenlohn von 4,50 Euro abgelehnt. Die ARGE Bochum kürzte daraufhin die Leistungen der Frau um ein Drittel. Das Sozialgericht hob diese Kürzung wieder auf. Nach Auffassung des Gerichts ist ein Stundenlohn von 4,50 Euro bei einem untersten Tariflohn von 9,82 Euro unzumutbar. Solche Stundenlöhne seien „sittenwidriger Lohnwucher“, erklärte das Sozialgericht.

Quelle: domradio.de – 24.2.2009 – Von (epd)
Link zum Pressbericht: www .domradio.de/news/artikel_50842.html

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