Archive for März 15th, 2009

S 25 AS 138/06 – Aufteilung der Aufwendungen für die Unterkunft im SGB II

Sonntag, März 15th, 2009

Leben Personen, die miteinander verwandt sind, in einer Haushaltsgemeinschaft, bestehen nach Ansicht des Sozialgerichts Braunschweig, Urteil vom 16.05.2008 – S 25 AS 138/06, die vom Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu übernehmenden Kosten der Unterkunft in einem nach Kopfteilen bemessenen Anteil an den gesamten Unterkunftskosten, die von der Haushaltsgemeinschaft zu tragen sind.

Der Kläger begehrte die Zahlung höherer Kosten der Unterkunft und Heizung. Der Kläger, der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezieht, wohnt im Haushalt seiner Eltern. Diese beziehen Leistungen nach dem SGB XII. Der Beklagte, der zuständige Leistungsträger nach dem SGB II, gewährte dem Kläger Kosten der Unterkunft in Höhe von 1/3 der für das Haus der Eltern anfallenden Gesamtkosten. Der Kläger hingegen macht höhere Kosten geltend. Er trägt vor, er habe mit seinen Eltern einen Mietvertrag geschlossen und sei zur Zahlung einer höheren Miete verpflichtet. Der Beklagte habe diesen Mietzins bei der Berechnung der ihm zustehenden Unterkunftskosten zu Grunde zu legen.

Als Kosten der Unterkunft sind nach § 22 SGB II die Aufwendungen vom Leistungsträger zu übernehmen, die dem Hilfebedürftigen durch Mietzahlung nebst Betriebskosten entstehen. Leben Personen, die miteinander verwandt sind, in einer Haushaltsgemeinschaft, bestehen nach Ansicht des Sozialgerichts Braunschweig die Aufwendungen des Hilfebedürftigen für die Unterkunft in der Regel in einem Teil der Kosten der gesamten Unterkunft. Für diesen Fall erfolge, so das erkennende Gericht, die Aufteilung der Aufwendungen nach der Zahl der Angehörigen der Haushaltsgemeinschaft. Das Gericht verweist zur Begründung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die die Zuordnung aus Praktikabilitätsgründen grundsätzlich unabhängig vom Alter oder Nutzungsintensität nach Kopfteilen vornehme. Die Kammer sieht eine Ausnahme von diesem Grundsatz nur für den Fall, dass ein Untermietverhältnis zwischen Angehörigen vorliege. Dies müsse jedoch wirksam geschlossen worden sein und einem Fremdvergleich standhalten, was aus Sicht der Kammer im vorliegenden Fall nicht angenommen werden könne. Das Gericht wies die Klage daher auch ab.

Quelle: lexisnexis.de – 12.03.2009 – Von Reinhild Gotzen
Link zum Pressebericht: www .lexisnexis.de/aktuelles/oeffentliche-institutionen/156852/sg-braunschweig-aufteilung-der-aufwendungen-fuer-die-unterkunft-im-sgb-ii

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S 33 AS 5/09 ER – Zur Verwendung von Formularanträgen im SGB II

Sonntag, März 15th, 2009

Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind zwar antragsabhängige Leistungen. Die Wirksamkeit eines Leistungsantrags setzt nach Auffassung des Sozialgerichts Hildesheim, Beschluss vom 10.02.2009 – S 33 AS 5/09 ER, jedoch nicht voraus, dass der Leistungen nach dem SGB II begehrende Hilfesuchende ein vorgefertigtes Formular ausfüllen muss. Hierzu kann er auch nicht nach § 60 Abs. 2 SGB II gezwungen werden.
Zwischen den Beteiligten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens war die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende streitig. Der Antragsteller stand im Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Nach Auslaufen der erstmaligen Bewilligung verwandte der Antragsteller für seinen erneuten Folgeantrag kein Formular, sondern führte in einem Schreiben auf, dass sich seine finanzielle Verhältnisse und Aufwendungen nicht geändert hätten. Der Antragsgegner, der zuständige Leistungsträger nach dem SGB II, forderte den Antragsteller mehrfach auf, das ihm übergegebene Formular auszufüllen. Er begründete dies mit dem Hinweis auf § 60 Abs. 2 SGB I. Der Antragsteller kam der Aufforderung jedoch nicht nach. Daraufhin stellte der Antragsgegner die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung ein.

Nach Auffassung des Sozialgerichts Hildesheim steht dem vom Antragsteller geltend gemachten Leistungsanspruch nicht entgegen, dass der Antragsteller nicht den vorgeschriebenen Vordruck verwandt habe. § 60 Abs. 2 SGB I sehe zwar die Verwendung von Vordrucken vor. Nach § 60 Abs. 2 SGB I sollen jedoch die Vordrucke verwandt werden, sie müssen nicht. Soll bedeutet können, jedoch nicht müssen. Eine Verpflichtung zur Nutzung der Formulare bestehe damit nicht. Die Verwendung von Formularen ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch im Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitsuchende keine Anspruchsvoraussetzung. § 38 SGB II spreche insoweit zwar von einer antragsabhängigen Leistung. Die Stellung eines Antrages setze aber ebenfalls nicht die Verwendung eines bestimmten Formulars voraus. Soweit der Antragsgegner über die Verwendung der Formulare die notwendige Darstellung des Sachverhalts sicherstellen wolle sei er bei Nichtverwendung der Formulare verpflichtet, fehlende Unterlagen anzufordern und dann über den Antrag zu entscheiden.

Quelle: lexisnexis.de – 12.03.2009 – Von Reinhild Gotzen
Link zum Pressebericht: www .lexisnexis.de/aktuelles/oeffentliche-institutionen/156853/sg-hildesheim-zur-verwendung-von-formularantraegen-im-sgb-ii

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Private Krankenversicherung PKV – arbeitslos

Sonntag, März 15th, 2009

Wenn Privatversicherte (PKV) arbeitslos werden, dann sind Sie durch den Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Unterhaltsgeld bei Arbeitslosigkeit versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und in der sozialen Pflegeversicherung (SPV).
Allerdings bleiben Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, versicherungsfrei, wenn sie in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder aufgrund hauptberuflicher Selbständigkeit nicht versicherungspflichtig waren. In der Regel kann dieser Personenkreis in den Standardtarif wechseln. Eine Ausnahme stellt der Bezug von Arbeitslosengeld II dar, denn dieser löst auch bei über 55-Jährigen Versicherungspflicht aus.

PKV-versicherte Arbeitslose können sich im Übrigen von der Pflichtversicherung in der GKV und der SPV befreien lassen. Voraussetzung ist, dass diese Personen in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht in der GKV versichert waren und eine private substitutive Krankenversicherung haben.

Hierzu ist ein Antrag notwendig, der innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse zu stellen ist. Die Befreiung wirkt vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt.

Sobald sie bestätigt worden ist, übernimmt die Bundesagentur für Arbeit durch Zahlung unmittelbar an das PKV Unternehmen sowohl den Beitrag zur PKV als auch zur privaten Pflegepflichtversicherung bis zu der Höhe, die sie auch bei einer Pflichtmitgliedschaft in der GKV oder in der sozialen Pflegeversicherung zu tragen hätte.

Was passiert, wenn eine privat versicherte Person bei Arbeitslosigkeit in die gesetzliche Krankenversicherung wechselt und bei Wiederaufnahme einer Beschäftigung erneut versicherungsfrei ist, d.h. aufgrund der Gehaltshöhe nicht versicherungspflichtig bleibt?

Dauerte die gesetzliche Krankenversicherung länger als 12 Monate, so kann die Person zwischen freiwilliger gesetzlicher Krankenversicherung und privater Krankenversicherung wählen. Wenn sie jedoch weniger als 12 Monate gesetzlich versichert war, so wird die erforderliche Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erfüllt.

Quelle: cecu.de – 13.03.2009
Link zum Pressebericht: www .cecu.de/544.html

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