Archive for the ‘Aktuelle Urteile’ Category

L 19 B 31/09 AS ER – Keine zusätzlichen Leistungen an Arbeitslosengeld II – Bezieher für medizinisch notwendige Aufwendungen

Montag, August 3rd, 2009

Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende sind gesetzlich krankenversichert und haben wie gesetzlich Krankenversicherte einen Anspruch auf die im SGB V vorgesehenen Leistungen. Damit besteht nach Ansicht des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2009 – L 19 B 31/09 AS ER, grundsätzlich kein Anspruch auf weitergehende Leistungen aus Mitteln der Grundsicherung für Arbeitssuchende.

Der Antragsteller, ein Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende, begehrte vom Antragsgegner, dem zuständigen Leistungsträger nach dem SGB II, die Erbringung weiterer Leistungen nach dem SGB II zwecks Deckung seiner gesundheitsbezogenen Aufwendungen. Der Antragsgegner gewährt bereits einen Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung. Der Antragsteller hält die finanzielle Bemessung des Mehrbedarfs nicht für ausreichend und erstrebt den Ersatz weiterer, aus seiner Sicht notwendiger medizinischer Aufwendungen.

In seinem Beschluss stellt das Gericht zunächst fest, dass der Antragsgegner den Mehrbedarf korrekt auf der Grundlage der Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge ermittelt habe. Maßgeblich seien dabei, so der Senat, die nunmehr seit dem 01.10.2008 neu überarbeiteten Empfehlungen in der 3 Auflage. Für die Abdeckung weiterer aus Sicht des Antragstellers medizinisch notwendiger Aufwendungen sieht das Gericht im SGB II keine Rechtsgrundlage. Bezieher von Leistungen nach dem SGB II seien gesetzlich krankenversichert und hätten wie gesetzlich Krankenversicherte einen Anspruch auf die Leistungen nach dem SGB V. Darüberhinausgehende Kosten für medizinisch nicht notwendige Arzneimittel würden von den Regelleistungen umfasst. Der Gesetzgeber habe bei der Bemessung der Regelleistungen gesundheitsbezogene Aufwendungen in den Regelsatz einberechnet. Die nach dem SGB II gleichwohl mögliche Gewährung ergänzender Darlehen nach §§ 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II scheitere vorliegend, so das erkennende Gericht, an der ausschließlichen Beantragung von Zuschussleistungen durch den Antragsteller. Im Ergebnis bestätigte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen damit die Ablehnung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch die Vorinstanz.

Quelle: lexisnexis.de – 27.03.2009 – Von Reinhild Gotzen
Link zum Pressebericht: www .lexisnexis.de/aktuelles/oeffentliche-institutionen/157915/lsg-nrw-keine-zusaetzlichen-leistungen-an-arbeitslosengeld-ii-bezieher-fuer-medizinisch-notwendige-aufwendungen

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L 14 KG 5/08 – Kinderzuschlag nach § 6a BKGG

Montag, August 3rd, 2009

Mit Urteil vom 24.02.2009 – L 14 KG 5/08, stellt das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ausdrücklich fest, dass Zweck der Gewährung des Kinderzuschlages nach den Bestimmungen des Bundeskindergeldgesetzes ausschließlich die Deckung des notwendigen Bedarfs der Kinder sei, nicht aber ein höheres Einkommen für die Eltern oder ein Elternteil erreicht werden soll, obwohl Leistungsempfänger nicht das Kind, sondern ein Elternteil ist.

Vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg erstrebte die Klägerin die Gewährung eines Kinderzuschlages durch den Beklagten. Die Klägerin ist Mutter ihrer 2007 geborenen Tochter, mit der sie allein zusammenlebt. Die Klägerin ist Studentin und bezieht weder Leistungen nach dem BAföG noch Leistungen nach dem SGB II. Für die Tochter der Klägerin zahlt der Vater Unterhalt in Höhe von 160 Euro. Den von der Klägerin gestellten Antrag auf Kinderzuschlag lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, das Kind verfüge über Einkommen, das die Höhe des Kinderzuschlages erreiche. Hiergegen wendet sich die Klägerin. Sie sieht in der Ablehnung ihres Antrages eine Benachteiligung alleinerziehender Mütter oder Väter, da in diesen Fällen tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen häufig vorliegen würden, was bei zusammenlebenden Partnern nicht der Fall sei.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung eines Kinderzuschlages. Der Kinderzuschlag, der höchstens 140 Euro monatlich betrage, mindere sich um das nach §§ 11 und 12 SGB II mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen des Kindes (§ 6a Abs. 3 Satz 1 BKGG). Aufgrund des an die Tochter der Klägerin gezahlten Unterhalts in Höhe von 160 Euro verbliebe daher, so der Senat, kein zu zahlender Betrag. Hierin vermochte das erkennende Gericht keinen Verstoß gegen Bestimmungen des Grundgesetzes, insbesondere des Art. 3 oder 6 GG zu erkennen. Abzustellen sei nämlich auf das Kind. Durch den Kinderzuschlag solle der Bedarf von Kindern gedeckt werden, nicht jedoch Einkommen für die Eltern oder eines Elternteils geschaffen werden. Auf der Grundlage weiterer ausführlicher Begründungen kam das Gericht zu dem Ergebnis die Klageabweisung der Vorinstanz zu bestätigen.

Quelle: lexisnexis.de – 26.03.2009 – Von Reinhild Gotzen
Link zum Pressebericht: www .lexisnexis.de/aktuelles/oeffentliche-institutionen/157788/lsg-berlin-brandenburg-kinderzuschlag-nach-6a-bkgg

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L 5 B 504/07 ER AS – Zum Zusicherungsvorbehalt für unter 25-Jährige im SGB II

Montag, August 3rd, 2009

Mit Beschluss vom 24.01.2008 – L 5 B 504/07 ER AS, vertritt das Landessozialgericht Hamburg die Auffassung, dass der in § 22 Abs. 2a Satz 1 SGB II verankerte Zusicherungsvorbehalt für unter 25-Jährige nur für diejenigen gilt, die für die Zeit ab Beginn des neuen Mietverhältnisses Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende beanspruchen, nicht jedoch für die, die ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten.

Mit Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erstrebte ein Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende die Übernahme der Kosten der Unterkunft durch den Antragsgegner, den zuständigen Leistungsträger nach dem SGB II. Der Antragsteller bezog zunächst Leistungen nach dem SGB II und wohnte im Haushalt der Eltern. Der unter 25 Jahre alte Antragsteller zog jedoch aus dem Elternhaus ohne Unterrichtung des Antragsgegners aus, nachdem er ein Ausbildungsverhältnis begonnen hatte. Nach dem Auszug bezog der Antragsteller keine Leistungen mehr. Der Ausbildungsvertrag wurde in der Probezeit gekündigt, so dass der Antragsteller nunmehr keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes mehr hat. Die u.a. begehrte Übernahme der Kosten der Unterkunft verweigerte der Antragsgegner mit der Begründung, eine Zusicherung zum Bezug der Wohnung sei von ihm nicht erteilt worden.

Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II nur dann erbracht, wenn der zuständige Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat (§ 22 Abs. 2a Satz 1 SGB II). Mit dieser Regelung soll nach Ansicht des Landessozialgerichts Hamburg verhindert werden, dass der Auszug junger Erwachsener aus öffentlichen Mittel finanziert wird. Daher gelte der Zusicherungsvorbehalt auch nur für Personen, die für die Zeit ab Beginn des neuen Mietverhältnisses Leistungen beanspruchen, nicht dagegen für diejenigen, die ihren Lebensunterhalt nach dem Auszug aus der elterlichen Wohnung unabhängig vom Grundsicherungsträger bestreiten. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kommt der Senat zum Ergebnis, dass dem Antragsteller auch nicht vorgeworfen werden könne, dass sein Ausbildungsverhältnis in der Probezeit gekündigt wurde. Erst Recht könne der Antragsgegner auch nicht auf eine Rückkehr des Antragsstellers in die elterliche Wohnung bestehen.

Quelle: lexisnexis.de – 25.03.2009 – Von Reinhild Gotzen
Link zum Pressebericht: www .lexisnexis.de/aktuelles/oeffentliche-institutionen/157624/lsg-hamburg-zum-zusicherungsvorbehalt-fuer-unter-25-jaehrige-im-sgb-ii

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