Posts Tagged ‘Arbeitslosengeld II’

Nur tatsächlich gezahlter Unterhalt darf auf ALG II angerechnet werden

Montag, Juni 15th, 2009

Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland Pfalz darf nur der tatsächlich gezahlte Unterhalt auf die Leistungen von Arbeitslosengeld II (ALG II) angerechnet werden. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Im konkreten Fall wurde einer jungen Frau der Erhalt von Zahlungen aus dem ALG II (Hartz IV) mit der Begründung verweigert, dass der Vater nach einer Vereinbarung verpflichtet war, einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 381 Euro zu zahlen. Der Mann verrechnete diesen Betrag jedoch mit einem von ihm vorher gewährten Darlehen und überwies letztlich jeden Monat nur 125 Euro. Zur Berechnung des Leistungsanspruchs legte der Sozialträger jedoch die vereinbarte Summe von 381 Euro zugrunde, so dass der Lebensunterhalt der Frau zusammen mit dem Kindergeld bereits gedeckt sei. Der Sozialträger wollte die Anrechnung der Darlehensrückzahlungen zugunsten der Frau nicht berücksichtigen.

Die Frau klagte gegen diese Entscheidung und die Mainzer Richter gaben ihr Recht. Ihrem Urteil nach muss bei der Berechnung der Leistungen aus dem ALG der tatsächlich ausgezahlte Unterhalt und nicht der vorher vereinbarte Unterhalt berücksichtigt werden. Wenn dies nicht der Fall wäre, wäre der eigentliche Sinn der ALG II-Leistungen, nämlich den Lebensunterhalt zu sichern, verfehlt. Ob die Aufrechnung des Darlehens mit den Unterhaltszahlungen als “nicht pfändbare Forderung” im konkreten Fall zivilrechtlich überhaupt zulässig sei, sei an dieser Stelle unerheblich, so das Gericht.

Quelle: geldio.de – 11.Juni 2009 – von mh
Link zum Pressebericht: www .geldio.de/news/nur-tatsaechlich-gezahlter-unterhalt-darf-auf-alg-ii-angerechnet-werden-3709

L 5 AS 81/07 – Unterhalt und Hartz IV – geht das?

Montag, Juni 15th, 2009

Einem Hartz IV-Empfänger, der einen Unterhaltsanspruch gegen seinen Ehegatten oder Vater hat, darf nur jener Teil des Unterhalts auf die Leistungen angerechnet werden, der auch tatsächlich ausgezahlt wird.

Das hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz mit einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil vom 23. April 2009 entschieden (Az.: L 5 AS 81/07).

Aufrechnung mit Darlehen
Nachdem ihr Vater aus der Familienwohnung ausgezogen war, hatte die Klägerin zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Bruder die Zahlung von Arbeitslosengeld II beantragt.

Der Grundsicherungsträger war jedoch der Meinung, dass der Klägerin keine Hilfsleistungen zustehen. Denn schließlich habe sie gegenüber ihrem Vater einen monatlichen Unterhaltsanspruch in Höhe von 381 Euro. Dieser Betrag würde zusammen mit dem Kindergeld reichen, um problemlos den Lebensunterhalt der Klägerin bestreiten zu können.

Die Tatsache, dass der Vater der Klägerin in Wahrheit lediglich 125 Euro monatlich zahlte, weil er den Restbetrag mit dem Rückzahlungsanspruch aus einem noch nicht getilgten Darlehen aufrechnete, war für den Grundsicherungsträger kein Anlass, seinen Standpunkt zu überdenken.

Die Sache landete daher vor Gericht. Das entschied zu Gunsten der Hartz IV-Empfängerin.

Zweck verfehlt
Unterhaltsteile, gegen die der Unterhaltsschuldner aufrechnet und die er daher nicht auszahlt, können nicht zu Lasten eines Hilfsbedürftigen als Einkommen angerechnet werden – so das Gericht. Denn andernfalls wird der Zweck des Arbeitslosengeldes II verfehlt, den lebensnotwendigen Bedarf eines Hilfsbedürftigen zu sichern.

Bei der Frage, ob Unterhaltsansprüche bei der Berechnung von Hartz IV-Leistungen angerechnet werden dürfen, kommt es einzig darauf an, ob dem Hilfsbedürftigen der Unterhalt tatsächlich als Geldleistung zur Verfügung steht oder nicht.

Es ist nach Ansicht des Gerichts auch unerheblich, aus welchen Gründen der Unterhaltspflichtige den ausgezahlten Betrag gekürzt hat. Der Grundsicherungsträger ist in solchen Fällen nämlich nicht schutzlos.

Denn weil zivilrechtlich eine Aufrechnung gegen eine nicht pfändbare Forderung, zu der auch Unterhaltsansprüche gehören, nicht möglich ist, hat der Grundsicherungsträger jederzeit einen Rechtsanspruch auf Rückzahlung gegen den Unterhaltspflichtigen.

Quelle: versicherungsjournal.de – 12.06.2009 – Wolfgang A. Leidigkeit
Link zum Pressebericht: www .versicherungsjournal.de/mehr.php?Nummer=100303

Hartz IV: Viele schaffen den Absprung nicht

Dienstag, März 24th, 2009

Arbeitslosigkeit unter Geringqualifizierten – ungelöstes Problem
Fast 80 Prozent der Hartz-IV-Empfänger sind laut einer neuen Studie bereits länger als ein Jahr auf staatliche Hilfe angewiesen. Trotz des beispiellosen Aufschwungs auf dem Arbeitsmarkt ist die Arbeitslosigkeit unter Geringqualifizierten nach wie vor ein ungelöstes Problem.

Im Dezember 2007 bezogen acht von zehn Empfängern des Arbeitslosengelds II die staatliche Unterstützung mindestens zwölf Monate am Stück. Das ergab eine Untersuchung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung. Jeder zweite Bezieher blieb sogar noch deutlich länger auf Unterstützung angewiesen: Drei von sechs Millionen Menschen bekamen das Arbeitslosengeld II durchgehend seit seiner Einführung im Januar 2005. Fast jeder fünfte Deutsche hat in dieser Zeit mindestens einen Monat lang auf die Hilfe zurückgreifen müssen.

Die jüngsten Erfolge auf dem deutschen Arbeitsmarkt gingen also an vielen Hartz-IV-Beziehern vorbei. Während die Zahl der Arbeitslosengeld-I-Empfänger auf unter 1 Million gesunken ist, leben noch immer knapp 5 Millionen Menschen vom Arbeitslosengeld II. Das liegt laut Institut der deutschen Wirtschaft IW nicht zuletzt an fehlenden Anreizen, wieder ins Erwerbsleben einzusteigen. Warum auch, wenn das neue Einkommen nur geringfügig über der Stütze liegt? Wenn die Betroffenen arbeiten gehen, müssen sie sich nicht nur damit abfinden, dass ihnen die Transferleistungen gekürzt werden. Sie müssen auch Sozialabgaben und – ab einer bestimmten Einkommenshöhe – Steuern entrichten.

Mehr Arbeitsanreize würden dem IW zufolge entstehen, wenn kleine Einkommen weniger mit Steuern und Angaben belastet würden und mehr von der staatlichen Hilfe übrig bliebe. Um den Schritt ins Berufsleben zu erleichtern, müssten die bereits bestehenden Zuverdienstmöglichkeiten weiter ausgebaut werden. In die falsche Richtung wiesen hingegen Mindestlöhne, die die ohnehin geringen Erwerbschancen der Geringqualifizierten noch mehr gefährden. Zwar könne der Staat eine untere Lohngrenze festlegen, er könne aber die Arbeitgeber nicht zwingen, zu diesen Löhnen Mitarbeiter einzustellen. So blieben viele Stellen vakant, die sonst Arbeitlose aus der staatlichen Abhängigkeit geholt hätten.

Quelle: cms.frankfurt-live.com – 17.03.09 – Von hbh
Link zum Pressebericht: cms.frankfurt-live.com/front_content.php?idcat=10&idart=32595