Posts Tagged ‘Arbeitslosengeld II’

Wirtin wegen Leistungsbetrug verurteilt

Sonntag, Juni 21st, 2009

Zu einer Geldstrafe von 7.800 Euro wegen Betrugs verurteilte das Amtsgericht Ebersberg eine Wirtin aus dem Landkreis, die neben dem Betrieb ihrer Gaststätte zu Unrecht Arbeitslosengeld II bezogen hatte.
Wie die Beamten der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Rosenheim aufgrund eines Hinweises der Arbeitsgemeinschaft Beschäftigung und Soziales in Ebersberg ermittelten, hatte die 47-jährige Frau nach mehreren Jahren Arbeitslosigkeit eine Gaststätte übernommen, ohne dies der zuständigen Behörde anzuzeigen. Auf diese Weise bekam sie über einen Zeitraum von vier Monaten zu Unrecht mehr als 2.000 Euro Arbeitslosengeld gezahlt.

Die Wirtin leugnete zwar zunächst den Bezug dieser Leistungen, räumte dann aber ein, dieses Geld als eine Art “Existenzgründungszuschuss” gesehen zu haben.
Neben ihrer Geldstrafe muss die nunmehr vorbestrafte Frau auch den zuviel kassierten Betrag an die Staatskasse zurückzahlen.
Die Höhe der Strafe zeigt, dass Leistungsmissbrauch kein Kavaliersdelikt ist, sondern zwischenzeitlich von den Gerichten hart bestraft wird.

Wer Leistungen der Sozialsysteme in Anspruch nimmt, ist dazu verpflichtet, jede Änderung seiner persönlichen Verhältnisse, die auf die Höhe der Leistung Einfluss nimmt, unverzüglich mitzuteilen. Insbesondere ist jede Aufnahme einer Beschäftigung mitteilungspflichtig. Wer gegen diese Mitteilungspflicht verstößt, muss mit einem Bußgeld oder, wie im vorliegenden Fall, mit einer Strafe rechnen.

Quelle: monstersandcritics.de – 23. Mär 2009 – Von Oliver Lippert
Link zum Pressebericht: www .monstersandcritics.de/artikel/200913/article_130445.php/Wirtin-wegen-Leistungsbetrug-verurteilt

B 1 KR 10/07 R – Hartz IV Empfänger und Zuzahlunghen zu Medikamenten, auch bei chronischen Erkrankungen

Sonntag, Juni 21st, 2009

Die Kasseler Richter entschieden, eine Zuzahlung, die auch in monatlichen Teilbeträgen abbezahlt werden könne, sei zumutbar.
In dem vorliegenden Fall handelte es sich um einen chronisch Kranken, der gegen die Zuzahlung von jährlich 41,40 Euro geklagt hatte. Die betroffene Person bezieht 345,00 Euro Arbeitslosengeld II pro Monat und zusätzlich Leistungen für Miete und Heizung. Der 52-Jährige Kläger ist chronisch krank und kostenlos krankenversichert. Eine Zuzahlung betrachtete er als unzumutbar, weil ihm dann weniger als das Existenzminimum verbleibe. Sein Recht auf Menschenwürde und auf körperliche Unversehrtheit sei dadurch verletzt.

Die Richter folgten dem nicht. Durch eine Zuzahlung von 3,45 Euro im Monat werde das Existenzminimum nicht unterschritten. Die gegenwärtige Regelung widerspreche auch nicht der vom Grundgesetz garantierten Menschenwürde oder dem Gleichheitsgrundsatz (Az: B 1 KR 10/07 R).

“Das Arbeitslosengeld II liegt über dem Existenzminimum. Es orientiert sich nicht an den denkbar untersten verfassungsrechtlichen Grenzen, dem physischen Existenzminimum, sondern geht darüber hinaus und berücksichtigt auch einen soziokulturellen Leistungsanteil”, sagte Gerichtspräsident Peter Masuch in der Urteilsbegründung. Der Gesetzgeber habe die Zuzahlungen eingeführt, um das Kostenbewusstsein zu stärken. Hartz-IV-Empfänger könnten den jährlichen Betrag zudem in monatlichen Raten von 3,45 Euro zahlen. Das sei zumutbar.

Die Anwältin eines Sozialverbandes kritisierte anschließend, dass der Fall eines chronisch Kranken verhandelt worden sei. Hartz- Empfänger ohne chronische Erkrankung müssten doppelt soviel zuzahlen. “Bei 83 Euro im Jahr ist das dann schon ein Schlag”, sagte sie

Quelle: netplosiv.com – Von Lisa Seitz
Link zum Pressebericht: netplosiv.com/bundessozialgericht-hartz-iv-empfaenger-muessen-zuzahlungen-fuer-medikamente-leisten-200814716

L 19 AS 70/08 – Junge Hartz-IV-Liebe

Samstag, Juni 20th, 2009

Kein finanzielles Risiko
Die frische Liebe zu einem Hartz-IV-Empfänger muss nicht gleich zum finanziellen Risiko werden. Selbst wenn das Paar zusammenzieht, muss der Partner nicht sofort für den Unterhalt des Arbeitslosen aufkommen, heißt es in einem jetzt bekanntgegebenen Urteil des Landesozialgerichts (LSG) Essen. Von einer unterhaltspflichtigen “Bedarfsgemeinschaft” ist danach in der Regel erst nach einem Jahr des Zusammenlebens auszugehen. (Az: L 19 AS 70/08)

Ein junger Mann aus Paderborn hatte sein Studium als Diplombetriebswirt beendet und wollte sich nun bundesweit bewerben. Um die Zeit bis zum Arbeitsbeginn zu überbrücken, zog er in die 32-Quadratmeter-Bude seiner neuen, noch studierenden Freundin und beantragte Arbeitslosengeld II. Die Arbeitsgemeinschaft wollte jedoch nicht zahlen: Der junge Mann lebe mit seiner Freundin in einer “Bedarfsgemeinschaft” und müsse sich daher ihr Einkommen anrechnen lassen.

Noch nicht noterprobt
Nach dem bereits rechtskräftigen Urteil muss die Behörde aber zahlen: Die beiden seien erst seit sechs Monaten ein Paar gewesen und hätten erst anderthalb Monate zusammengelebt. Das bloße Zusammenleben reiche laut Gesetz aber nicht aus. Eine Bedarfsgemeinschaft sei erst anzunehmen, wenn das Paar entschlossen sei, auch “in Not- und Wechselfällen des Lebens” füreinander einzustehen.

Davon sei bei einer so jungen Liebe noch nicht auszugehen, jedes Paar müsse dies erst erproben. In der Regel könne daher erst nach einjährigem Zusammenleben eine Bedarfsgemeinschaft angenommen werden. Auch dass die Freundin dem jungen Diplombetriebswirt die Kosten eines gemeinsamen Urlaubs vorgestreckt hatte, ließ das LSG nicht als Zeichen ihres “Einstandwillens” gelten.

Quelle: n-tv.de – 19.06.2009 – AFP
Link zum Pressebericht: www .n-tv.de/ratgeber/steuernrecht/Kein-finanzielles-Risiko-article374488.html