B 1 KR 10/07 R – Hartz IV Empfänger und Zuzahlunghen zu Medikamenten, auch bei chronischen Erkrankungen

Die Kasseler Richter entschieden, eine Zuzahlung, die auch in monatlichen Teilbeträgen abbezahlt werden könne, sei zumutbar.
In dem vorliegenden Fall handelte es sich um einen chronisch Kranken, der gegen die Zuzahlung von jährlich 41,40 Euro geklagt hatte. Die betroffene Person bezieht 345,00 Euro Arbeitslosengeld II pro Monat und zusätzlich Leistungen für Miete und Heizung. Der 52-Jährige Kläger ist chronisch krank und kostenlos krankenversichert. Eine Zuzahlung betrachtete er als unzumutbar, weil ihm dann weniger als das Existenzminimum verbleibe. Sein Recht auf Menschenwürde und auf körperliche Unversehrtheit sei dadurch verletzt.

Die Richter folgten dem nicht. Durch eine Zuzahlung von 3,45 Euro im Monat werde das Existenzminimum nicht unterschritten. Die gegenwärtige Regelung widerspreche auch nicht der vom Grundgesetz garantierten Menschenwürde oder dem Gleichheitsgrundsatz (Az: B 1 KR 10/07 R).

“Das Arbeitslosengeld II liegt über dem Existenzminimum. Es orientiert sich nicht an den denkbar untersten verfassungsrechtlichen Grenzen, dem physischen Existenzminimum, sondern geht darüber hinaus und berücksichtigt auch einen soziokulturellen Leistungsanteil”, sagte Gerichtspräsident Peter Masuch in der Urteilsbegründung. Der Gesetzgeber habe die Zuzahlungen eingeführt, um das Kostenbewusstsein zu stärken. Hartz-IV-Empfänger könnten den jährlichen Betrag zudem in monatlichen Raten von 3,45 Euro zahlen. Das sei zumutbar.

Die Anwältin eines Sozialverbandes kritisierte anschließend, dass der Fall eines chronisch Kranken verhandelt worden sei. Hartz- Empfänger ohne chronische Erkrankung müssten doppelt soviel zuzahlen. “Bei 83 Euro im Jahr ist das dann schon ein Schlag”, sagte sie

Quelle: netplosiv.com – Von Lisa Seitz
Link zum Pressebericht: netplosiv.com/bundessozialgericht-hartz-iv-empfaenger-muessen-zuzahlungen-fuer-medikamente-leisten-200814716

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