Hartz IV: Mehrbedarf bei Krankheit bei ALG II


Hartz IV – Mehrbedarf bei Krankheit § 21 Abs. 5 SGB II. “Raubrittertum bei krankheitsbedingtem Mehrbedarf beim ALG II?”
§ 21 Abs. 5 SGB II: “Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, erhalten einen Mehrbedarf in angemessener Höhe.”

Nach der Art und Weise, wie die Bundesagentur für Arbeit (BA) § 21 Abs. 5 SGB II anwendet, wäre diese Bezeichnung durchaus treffend. In ihrer Weisung zu § 21 SGB II hat die BA festgelegt, für welche Krankheiten dieser Mehrbedarf gezahlt wird und in welcher Höhe. Dabei stützt sich die BA auf die “Empfehlungen des Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge (DV)”.
Schon mit in Kraft treten der Änderung der Weisung der BA zu § 21 SGB II am 20 Dezember 2008 wurde dies Liste anerkannter Krankheiten eben auf Empfehlung des o.g. Vereines gravierend von vorher 17 auf nunmehr noch 9 Krankheiten zusammen gestrichen. Zudem wurde bei 6 dieser 9 Krankheiten der Mehrbedarf auf schwere Krankheitsverläufe beschränkt. Wer bislang Mehrbedarf wegen Diabetes, Hyperlipidämie, Hypertonie oder Hyperurikämie erhielt, bekommt dafür nun nichts mehr – nur einen Bescheid über “Wegfall des bisherigen ernährungsbedingten Mehrbedarf”. Auch ALG II Bezieher mit Colitis ulcerosa, HIV, Krebs, Leberinsuffizienz, Morbus Crohn oder Multiple Sklerose erhalten keinen Mehrbedarf mehr, wenn kein schwerer Krankheitsverlauf vorliegt.


Nun haben aber die “Empfehlungen des Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge (DV)” keinerlei Rechtswirkung, auch wenn die BA in ihrer “HEGA 05/08 – 23 – Prüfung des Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung (§ 21 Abs. 5 SGB II) (GA Nr. 17/2008)” die ARGEn und Optionskommunen anweist, sich zwingend daran zu halten.

Zudem verhält es sich grundsätzlich so, dass die BA gar keine Ermächtigungsgrundlage hat (siehe § 27 SGB II), zu entscheiden, bei welchen Krankheiten man Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II erhält und/oder wie hoch der jeweilige Mehrbedarf ist.
Diese Anmaßung der BA dürfte damit klar rechtswidrig sein, denn eine solche Festlegung darf nur die Bundesregierung treffen. Das wird sie aber nicht tun, da § 21 Abs. 5 SGB II so gedacht ist, dass er eine Einzelfallprüfung voraus setzt, um einen individuellen krankheitsbedingten Mehrbedarf abzudecken. Nun eröffnet die o.g. HEGA genau eine solche Prüfung und würde sich nun jede ARGE und Optionskommune an diese halten, würde das bedeuten, Zitat: “In solchen Ausnahmefällen haben die ARGEn und AAen in gT daher den zuständigen Ärztlichen Dienst beziehungsweise das zuständige Gesundheitsamt einzuschalten, um eine fachliche Einschätzung in dem betreffenden Einzelfall zu erhalten.” (AAen in gT = Arbeitsagenturen in getrennter Trägerschaft; Anm.d.Verf.)

Wenn also ein ALG II Bezieher einen Antrag auf krankheitsbedingten Mehrbedarf stellt, müsste ein Sachbearbeiter den Ärztlichen Dienst oder das Gesundheitsamt damit beauftragen zu prüfen, ob ein krankheitsbedingter Mehrbedarf dem Grunde nach vorliegt und dessen Höhe festzustellen. Das wird aber in der Praxis nicht getan, da man hofft, durch einfache generelle Ablehnung solcher Anträge Kosten sparen zu können – was offensichtlich auch funktioniert.

Auch wenn man bei dieser Praxis in den ARGEn und AAen in gT davon ausgehen muss, dass ein Antrag auf krankheitsbedingten Mehrbedarf für vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge ignorierte Krankheiten – sowie ein Widerspruch gegen die Ablehnung eines solchen – keinen Erfolg haben wird, kann man mit einem verständigen Richter und einer ordentlichen Argumentation durchaus beim Sozialgericht Glück haben.

Hier gibt es 2 Möglichkeiten der Vorgehensweise:
a) Antrag => Widerspruch => Widerspruchsbescheid => Klage, oder

b) Klage beim Sozialgericht mit Antrag festzustellen, dass
- ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II vorliegt und
- wie hoch der ist.
Das hier geschriebene gilt gemäß § 6b Abs. 1 SGB II auch für sog. Optionskommunen.

Quelle: gegen-hartz.de – 11.01.2008
Link zum Pressebericht: www .gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/mehrbedarfkrankheit535532.php

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Ehevertrag darf nicht in die Sozialhilfe führen


Ein Ehevertrag, durch den der geschiedene Partner wegen der hohen Zahlungspflicht zum Sozialhilfeempfänger wird, ist sittenwidrig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 05.11.2008 (Az.: XII ZR 157/06) entschieden, in dem er zum ersten Mal einen Ehevertrag für ungültig erklärte, der den Mann finanziell überforderte. Bisher hat der BGH nur solche Vereinbarungen aufgehoben, die die Ehefrauen finanziell schwer benachteiligten. Im vom BGH entschiedenen Fall hatte eine Frau 2 Jahre nach der Hochzeit auf einen Ehevertrag gedrungen, wonach der Ehemann im Fall der Scheidung eine monatliche Leibrente in Höhe von mehr als 650,00 € an sie zahlen sollte. 3 Jahre später wurde die Ehe geschieden und die Ehefrau bestand auf der Leibrente. Während dem Ehemann nur 810,00 € blieben, von denen er noch Unterhalt für seine Kinder aus einer früheren Ehe zahlen sollte, verfügte die kinderlose Ehefrau zusammen mit ihrem Lohn aus einer Halbtagstätigkeit über monatliche Einnahmen in Höhe von 1.530,00 €.
Der Ehemann lag unter dem Existenzminimum und war auf ergänzende Sozialhilfe angewiesen. Daraufhin klagte er gegen den Ehevertrag.
Die Richter erklärten den Ehevertrag für ungültig. Bereits bei der Vertragsunterzeichnung sei offenkundig gewesen, dass die vereinbarte Leibrente die Leistungsfähigkeit des zahlungspflichtigen Ehemannes überschritten habe. Es sei absehbar gewesen, dass er bei Zahlung der Leibrente zum Sozialhilfeempfänger werde. Damit sei ein Vertrag zulasten Dritter geschlossen worden, nämlich der Sozialhilfe.

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Pressekontakt
Zorn Reich Wypchol Döring Rechtsanwälte in Sozietät
Gießen
Ansprechpartner: Frau Beate Wypchol
Telefon: 0641202121
Telefax: 064128730
Homepage: www .onlinescheidung-anwalt.de…

Quelle: offenes-presseportal.de – 12.01.09
Link zum Pressbericht: www .offenes-presseportal.de/politik_gesellschaft/ehevertrag_darf_nicht_in_die_sozialhilfe_fuehren_familienrecht_aktuell_rechtsanwaeltin_beate_wypchol_giessen_59091.htm

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Justizsenatorin von der Aue: Hartz-IV-Regeln sind Murks


Harte Worte von Gisela von der Aue. Die SPD-Justizsenatorin vermisst klare Vorgaben für die Arbeitslosen- und Sozialhilfe. Sie will Verbesserungen im Bund durchsetzen und die Gesetze überarbeiten.
Unpräzise und viel zu kompliziert: Berlins Justizsenatorin Gisela von der Aue (SPD) hat am Wochenende die Hartz- IV-Gesetze scharf kritisiert. Angesichts der „enormen Klageflut an Berlins Sozialgerichten, die nicht abebbt“, sei die Justiz immer mehr „ein Reparaturbetrieb für schlechte Gesetze“. Die gesetzlichen Regelungen seien nicht praxistauglich und vermurkst, die Ermessenspielräume der zuständigen Jobcenter zu groß, es fehlten klare Vorgaben, sagte die SPD-Politikerin. Das müssten die Richter „ausbaden“. Mehr als 60 Prozent der 33 000 Verfahren, die im vergangenen Jahr am Berliner Sozialgericht eingingen, waren Klagen gegen Bescheide zur Arbeitslosenhilfe und- und Lebensunterhaltsicherung im Rahmen von Hartz IV.

„Das ist ein unfassbar großer Mount Everest aus Akten“, schilderte am Sonntag der Sprecher der Justizverwaltung, Daniel Abbou, die Situation. Geklagt wird wegen verweigerter Mietübernahmen, gegen Arbeitslosengeld-Bescheide, Einkommensanrechnungen oder „zu geringe“ Heizkostenzuschüsse. Im August 2008 registrierte das Sozialgericht den 50 000. Klagefall, seit die Hartz-IV-Reform 2005 in Kraft trat. Abbou: „Die Akten stapeln sich tatsächlich bis unter die Decke, die Richter verschwinden dahinter.“

Als Soforthilfe will die Justizverwaltung den 85 Berliner Sozialrichtern dieses Jahr 40 zusätzliche Kollegen zur Seite stellen. Damit werde allerdings nicht die Ursache der Misere bekämpft, betont ihr Sprecher. In erster Linie müsse es darum gehen, die bundesweit Verwirrung stiftenden gesetzlichen Regelungen zu überarbeiten. Sie müssten besser verständlich sein und mit der „Lebenswirklichkeit so in Übereinstimmung gebracht werden, dass Antragsteller und Behörden Rechtssicherheit haben“ – auch ohne die Sozialgerichte zu bemühen.

Mit der Hartz-IV-Reform wurde erstmals bundesweit die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe verwirklicht. Das stellt den Gesetzgeber und die Arbeitsbehörden bis heute vor große Probleme, weil von Anfang an Erfahrungen fehlten. Ein Hauptfehler war und ist aus Sicht der Justizverwaltung sowie der Sozialexperten der rot-roten Koalition im Abgeordnetenhaus, Ülker Raradziwill (SPD) und Elke Breitenbach (PDS), dass der Bundesgesetzgeber „zu vieles einfach offenlässt“.

Beispiel Mietübernahme: Laut Gesetz steht Hartz-IV-Empfängern zwar ein „angemessener Wohnraum“ zu, doch was dies konkret bedeutet, muss über die Ausführungsverordnungen der Kommunen oder Länder geregelt werden. Deshalb gibt es bundesweit ganz unterschiedliche, mal strengere, mal großzügigere Vorgaben hinsichtlich Größe und Miethöhe, was viele Betroffenen veranlasst, Vergleiche anzustellen und mit ihrer Klage bis vors Bundesozialgericht zu ziehen. Höchstrichterliche Urteile erzwingen dann wiederum ständige Änderungen im Gesetz und bei den Durchführungsverordnungen. Die Hartz-IV-Gesetzgebung „wurde schon 190 Mal modifiziert“, sagt Elke Breitenbach. Berlins Jobcenter seien darauf noch immer unzureichend vorbereitet, sie bräuchten mehr und qualifizierteres Personal zur Betreuung der 417 000 Hartz-IV-Empfänger in der Stadt.

Das fordern auch die Justizverwaltung und die SPD. „Jeder zweite Kläger bekommt vor Gericht Recht,“ heißt es dort. Dies zeige die „hohe Fehlerquote“ der Berliner Jobcenter. Sie seien überfordert – was deren Sprecher Olaf Möller allerdings dementiert. Die Unzulänglichkeit des Gesetzes sieht er als Hauptgrund der Misere an. Man bemühe sich aber um mehr Personal und weitere Schulungen. Außerdem würden derzeit etliche befristete Jobcenter-Stellen in Dauerstellen umgewandelt. Das soll die bisherige Rotation bei den Sachbearbeitern verringern, man will erworbene Kompetenzen in Sachen Hartz IV möglichst langfristig nutzen.

Justizsenatorin Gisela von der Aue will nun auf Bundesebene aktiv werden. Unter ihrer Federführung sollen die Justizminister der Länder noch im Januar erstmals in Berlin zusammenkommen und bis November 2009 „wirksame Gesetzesverbesserungen“ erarbeiten.

Quelle: tagesspiegel.de – (Erschienen im gedruckten Tagesspiegel vom 12.01.2009)
Link zum Pressebericht: www .tagesspiegel.de/berlin/Landespolitik-Gisela-von-der-Aue-Hartz-IV;art124,2703406

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