Archive for Januar 13th, 2009

Rüttgers will höheres Schonvermögen für ALG II Bezieher

Dienstag, Januar 13th, 2009

NRW-Ministerpräsident Jürgen Rüttgers (CDU) erklärte beim Dreikönigs-Essen des NRW-Handwerks, dass auch Hartz IV Empfänger aufgrund der Wirtschaftskrise entlastet werden sollten.
So soll nach dem Willen des Ministerpräsidenten das erlaubte Sparguthaben für die Altersvorsorge annähernd verdreifacht werden. “Wir müssen das Schonvermögen für Langzeitarbeitslose erhöhen”, sagte Rüttgers.

Die derzeitige Gesetzeslage sieht vor, dass Langzeitarbeitslose lediglich 250 Euro pro Lebensjahr an Altersvorsorge-Vermögen behalten dürfen. Ersparnisse, die darüber hinausgehen, müssen aufgebraucht werden, bevor ein Anspruch auf ALG II besteht.

Wenn man wie in dieser Krise keine Chance mehr hat, wieder in Arbeit zu kommen, treibt diese Regelung die Menschen in Altersarmut”, kritisierte der NRW-Ministerpräsident. Nach Rüttgers Vorstellungen müsse das Schonvermögen daher auf 700 Euro pro Lebensjahr erhöht werden, um finanziellen Schwierigkeiten im Alter vorzubeugen.

Quelle: sozialleistungen.info – 09.01.2009 Von pr
Link zum Pressebericht: www .sozialleistungen.info/news/09.01.2009-ruettgers-will-hoeheres-schonvermoegen-fuer-alg-ii-bezieher/

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Hartz IV: Mehrbedarf bei Krankheit bei ALG II

Dienstag, Januar 13th, 2009

Hartz IV – Mehrbedarf bei Krankheit § 21 Abs. 5 SGB II. “Raubrittertum bei krankheitsbedingtem Mehrbedarf beim ALG II?”
§ 21 Abs. 5 SGB II: “Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, erhalten einen Mehrbedarf in angemessener Höhe.”

Nach der Art und Weise, wie die Bundesagentur für Arbeit (BA) § 21 Abs. 5 SGB II anwendet, wäre diese Bezeichnung durchaus treffend. In ihrer Weisung zu § 21 SGB II hat die BA festgelegt, für welche Krankheiten dieser Mehrbedarf gezahlt wird und in welcher Höhe. Dabei stützt sich die BA auf die “Empfehlungen des Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge (DV)”.
Schon mit in Kraft treten der Änderung der Weisung der BA zu § 21 SGB II am 20 Dezember 2008 wurde dies Liste anerkannter Krankheiten eben auf Empfehlung des o.g. Vereines gravierend von vorher 17 auf nunmehr noch 9 Krankheiten zusammen gestrichen. Zudem wurde bei 6 dieser 9 Krankheiten der Mehrbedarf auf schwere Krankheitsverläufe beschränkt. Wer bislang Mehrbedarf wegen Diabetes, Hyperlipidämie, Hypertonie oder Hyperurikämie erhielt, bekommt dafür nun nichts mehr – nur einen Bescheid über “Wegfall des bisherigen ernährungsbedingten Mehrbedarf”. Auch ALG II Bezieher mit Colitis ulcerosa, HIV, Krebs, Leberinsuffizienz, Morbus Crohn oder Multiple Sklerose erhalten keinen Mehrbedarf mehr, wenn kein schwerer Krankheitsverlauf vorliegt.


Nun haben aber die “Empfehlungen des Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge (DV)” keinerlei Rechtswirkung, auch wenn die BA in ihrer “HEGA 05/08 – 23 – Prüfung des Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung (§ 21 Abs. 5 SGB II) (GA Nr. 17/2008)” die ARGEn und Optionskommunen anweist, sich zwingend daran zu halten.

Zudem verhält es sich grundsätzlich so, dass die BA gar keine Ermächtigungsgrundlage hat (siehe § 27 SGB II), zu entscheiden, bei welchen Krankheiten man Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II erhält und/oder wie hoch der jeweilige Mehrbedarf ist.
Diese Anmaßung der BA dürfte damit klar rechtswidrig sein, denn eine solche Festlegung darf nur die Bundesregierung treffen. Das wird sie aber nicht tun, da § 21 Abs. 5 SGB II so gedacht ist, dass er eine Einzelfallprüfung voraus setzt, um einen individuellen krankheitsbedingten Mehrbedarf abzudecken. Nun eröffnet die o.g. HEGA genau eine solche Prüfung und würde sich nun jede ARGE und Optionskommune an diese halten, würde das bedeuten, Zitat: “In solchen Ausnahmefällen haben die ARGEn und AAen in gT daher den zuständigen Ärztlichen Dienst beziehungsweise das zuständige Gesundheitsamt einzuschalten, um eine fachliche Einschätzung in dem betreffenden Einzelfall zu erhalten.” (AAen in gT = Arbeitsagenturen in getrennter Trägerschaft; Anm.d.Verf.)

Wenn also ein ALG II Bezieher einen Antrag auf krankheitsbedingten Mehrbedarf stellt, müsste ein Sachbearbeiter den Ärztlichen Dienst oder das Gesundheitsamt damit beauftragen zu prüfen, ob ein krankheitsbedingter Mehrbedarf dem Grunde nach vorliegt und dessen Höhe festzustellen. Das wird aber in der Praxis nicht getan, da man hofft, durch einfache generelle Ablehnung solcher Anträge Kosten sparen zu können – was offensichtlich auch funktioniert.

Auch wenn man bei dieser Praxis in den ARGEn und AAen in gT davon ausgehen muss, dass ein Antrag auf krankheitsbedingten Mehrbedarf für vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge ignorierte Krankheiten – sowie ein Widerspruch gegen die Ablehnung eines solchen – keinen Erfolg haben wird, kann man mit einem verständigen Richter und einer ordentlichen Argumentation durchaus beim Sozialgericht Glück haben.

Hier gibt es 2 Möglichkeiten der Vorgehensweise:
a) Antrag => Widerspruch => Widerspruchsbescheid => Klage, oder

b) Klage beim Sozialgericht mit Antrag festzustellen, dass
- ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II vorliegt und
- wie hoch der ist.
Das hier geschriebene gilt gemäß § 6b Abs. 1 SGB II auch für sog. Optionskommunen.

Quelle: gegen-hartz.de – 11.01.2008
Link zum Pressebericht: www .gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/mehrbedarfkrankheit535532.php

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Ehevertrag darf nicht in die Sozialhilfe führen

Dienstag, Januar 13th, 2009

Ein Ehevertrag, durch den der geschiedene Partner wegen der hohen Zahlungspflicht zum Sozialhilfeempfänger wird, ist sittenwidrig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 05.11.2008 (Az.: XII ZR 157/06) entschieden, in dem er zum ersten Mal einen Ehevertrag für ungültig erklärte, der den Mann finanziell überforderte. Bisher hat der BGH nur solche Vereinbarungen aufgehoben, die die Ehefrauen finanziell schwer benachteiligten. Im vom BGH entschiedenen Fall hatte eine Frau 2 Jahre nach der Hochzeit auf einen Ehevertrag gedrungen, wonach der Ehemann im Fall der Scheidung eine monatliche Leibrente in Höhe von mehr als 650,00 € an sie zahlen sollte. 3 Jahre später wurde die Ehe geschieden und die Ehefrau bestand auf der Leibrente. Während dem Ehemann nur 810,00 € blieben, von denen er noch Unterhalt für seine Kinder aus einer früheren Ehe zahlen sollte, verfügte die kinderlose Ehefrau zusammen mit ihrem Lohn aus einer Halbtagstätigkeit über monatliche Einnahmen in Höhe von 1.530,00 €.
Der Ehemann lag unter dem Existenzminimum und war auf ergänzende Sozialhilfe angewiesen. Daraufhin klagte er gegen den Ehevertrag.
Die Richter erklärten den Ehevertrag für ungültig. Bereits bei der Vertragsunterzeichnung sei offenkundig gewesen, dass die vereinbarte Leibrente die Leistungsfähigkeit des zahlungspflichtigen Ehemannes überschritten habe. Es sei absehbar gewesen, dass er bei Zahlung der Leibrente zum Sozialhilfeempfänger werde. Damit sei ein Vertrag zulasten Dritter geschlossen worden, nämlich der Sozialhilfe.

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Pressekontakt
Zorn Reich Wypchol Döring Rechtsanwälte in Sozietät
Gießen
Ansprechpartner: Frau Beate Wypchol
Telefon: 0641202121
Telefax: 064128730
Homepage: www .onlinescheidung-anwalt.de…

Quelle: offenes-presseportal.de – 12.01.09
Link zum Pressbericht: www .offenes-presseportal.de/politik_gesellschaft/ehevertrag_darf_nicht_in_die_sozialhilfe_fuehren_familienrecht_aktuell_rechtsanwaeltin_beate_wypchol_giessen_59091.htm

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