Archive for the ‘Aktuelle Urteile’ Category

B 1 KR 10/07 R – Hartz IV Empfänger und Zuzahlunghen zu Medikamenten, auch bei chronischen Erkrankungen

Sonntag, Juni 21st, 2009

Die Kasseler Richter entschieden, eine Zuzahlung, die auch in monatlichen Teilbeträgen abbezahlt werden könne, sei zumutbar.
In dem vorliegenden Fall handelte es sich um einen chronisch Kranken, der gegen die Zuzahlung von jährlich 41,40 Euro geklagt hatte. Die betroffene Person bezieht 345,00 Euro Arbeitslosengeld II pro Monat und zusätzlich Leistungen für Miete und Heizung. Der 52-Jährige Kläger ist chronisch krank und kostenlos krankenversichert. Eine Zuzahlung betrachtete er als unzumutbar, weil ihm dann weniger als das Existenzminimum verbleibe. Sein Recht auf Menschenwürde und auf körperliche Unversehrtheit sei dadurch verletzt.

Die Richter folgten dem nicht. Durch eine Zuzahlung von 3,45 Euro im Monat werde das Existenzminimum nicht unterschritten. Die gegenwärtige Regelung widerspreche auch nicht der vom Grundgesetz garantierten Menschenwürde oder dem Gleichheitsgrundsatz (Az: B 1 KR 10/07 R).

“Das Arbeitslosengeld II liegt über dem Existenzminimum. Es orientiert sich nicht an den denkbar untersten verfassungsrechtlichen Grenzen, dem physischen Existenzminimum, sondern geht darüber hinaus und berücksichtigt auch einen soziokulturellen Leistungsanteil”, sagte Gerichtspräsident Peter Masuch in der Urteilsbegründung. Der Gesetzgeber habe die Zuzahlungen eingeführt, um das Kostenbewusstsein zu stärken. Hartz-IV-Empfänger könnten den jährlichen Betrag zudem in monatlichen Raten von 3,45 Euro zahlen. Das sei zumutbar.

Die Anwältin eines Sozialverbandes kritisierte anschließend, dass der Fall eines chronisch Kranken verhandelt worden sei. Hartz- Empfänger ohne chronische Erkrankung müssten doppelt soviel zuzahlen. “Bei 83 Euro im Jahr ist das dann schon ein Schlag”, sagte sie

Quelle: netplosiv.com – Von Lisa Seitz
Link zum Pressebericht: netplosiv.com/bundessozialgericht-hartz-iv-empfaenger-muessen-zuzahlungen-fuer-medikamente-leisten-200814716

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L 19 AS 70/08 – Junge Hartz-IV-Liebe

Samstag, Juni 20th, 2009

Kein finanzielles Risiko
Die frische Liebe zu einem Hartz-IV-Empfänger muss nicht gleich zum finanziellen Risiko werden. Selbst wenn das Paar zusammenzieht, muss der Partner nicht sofort für den Unterhalt des Arbeitslosen aufkommen, heißt es in einem jetzt bekanntgegebenen Urteil des Landesozialgerichts (LSG) Essen. Von einer unterhaltspflichtigen “Bedarfsgemeinschaft” ist danach in der Regel erst nach einem Jahr des Zusammenlebens auszugehen. (Az: L 19 AS 70/08)

Ein junger Mann aus Paderborn hatte sein Studium als Diplombetriebswirt beendet und wollte sich nun bundesweit bewerben. Um die Zeit bis zum Arbeitsbeginn zu überbrücken, zog er in die 32-Quadratmeter-Bude seiner neuen, noch studierenden Freundin und beantragte Arbeitslosengeld II. Die Arbeitsgemeinschaft wollte jedoch nicht zahlen: Der junge Mann lebe mit seiner Freundin in einer “Bedarfsgemeinschaft” und müsse sich daher ihr Einkommen anrechnen lassen.

Noch nicht noterprobt
Nach dem bereits rechtskräftigen Urteil muss die Behörde aber zahlen: Die beiden seien erst seit sechs Monaten ein Paar gewesen und hätten erst anderthalb Monate zusammengelebt. Das bloße Zusammenleben reiche laut Gesetz aber nicht aus. Eine Bedarfsgemeinschaft sei erst anzunehmen, wenn das Paar entschlossen sei, auch “in Not- und Wechselfällen des Lebens” füreinander einzustehen.

Davon sei bei einer so jungen Liebe noch nicht auszugehen, jedes Paar müsse dies erst erproben. In der Regel könne daher erst nach einjährigem Zusammenleben eine Bedarfsgemeinschaft angenommen werden. Auch dass die Freundin dem jungen Diplombetriebswirt die Kosten eines gemeinsamen Urlaubs vorgestreckt hatte, ließ das LSG nicht als Zeichen ihres “Einstandwillens” gelten.

Quelle: n-tv.de – 19.06.2009 – AFP
Link zum Pressebericht: www .n-tv.de/ratgeber/steuernrecht/Kein-finanzielles-Risiko-article374488.html

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L 5 AS 81/07 – Unterhalt und Hartz IV – geht das?

Montag, Juni 15th, 2009

Einem Hartz IV-Empfänger, der einen Unterhaltsanspruch gegen seinen Ehegatten oder Vater hat, darf nur jener Teil des Unterhalts auf die Leistungen angerechnet werden, der auch tatsächlich ausgezahlt wird.

Das hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz mit einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil vom 23. April 2009 entschieden (Az.: L 5 AS 81/07).

Aufrechnung mit Darlehen
Nachdem ihr Vater aus der Familienwohnung ausgezogen war, hatte die Klägerin zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Bruder die Zahlung von Arbeitslosengeld II beantragt.

Der Grundsicherungsträger war jedoch der Meinung, dass der Klägerin keine Hilfsleistungen zustehen. Denn schließlich habe sie gegenüber ihrem Vater einen monatlichen Unterhaltsanspruch in Höhe von 381 Euro. Dieser Betrag würde zusammen mit dem Kindergeld reichen, um problemlos den Lebensunterhalt der Klägerin bestreiten zu können.

Die Tatsache, dass der Vater der Klägerin in Wahrheit lediglich 125 Euro monatlich zahlte, weil er den Restbetrag mit dem Rückzahlungsanspruch aus einem noch nicht getilgten Darlehen aufrechnete, war für den Grundsicherungsträger kein Anlass, seinen Standpunkt zu überdenken.

Die Sache landete daher vor Gericht. Das entschied zu Gunsten der Hartz IV-Empfängerin.

Zweck verfehlt
Unterhaltsteile, gegen die der Unterhaltsschuldner aufrechnet und die er daher nicht auszahlt, können nicht zu Lasten eines Hilfsbedürftigen als Einkommen angerechnet werden – so das Gericht. Denn andernfalls wird der Zweck des Arbeitslosengeldes II verfehlt, den lebensnotwendigen Bedarf eines Hilfsbedürftigen zu sichern.

Bei der Frage, ob Unterhaltsansprüche bei der Berechnung von Hartz IV-Leistungen angerechnet werden dürfen, kommt es einzig darauf an, ob dem Hilfsbedürftigen der Unterhalt tatsächlich als Geldleistung zur Verfügung steht oder nicht.

Es ist nach Ansicht des Gerichts auch unerheblich, aus welchen Gründen der Unterhaltspflichtige den ausgezahlten Betrag gekürzt hat. Der Grundsicherungsträger ist in solchen Fällen nämlich nicht schutzlos.

Denn weil zivilrechtlich eine Aufrechnung gegen eine nicht pfändbare Forderung, zu der auch Unterhaltsansprüche gehören, nicht möglich ist, hat der Grundsicherungsträger jederzeit einen Rechtsanspruch auf Rückzahlung gegen den Unterhaltspflichtigen.

Quelle: versicherungsjournal.de – 12.06.2009 – Wolfgang A. Leidigkeit
Link zum Pressebericht: www .versicherungsjournal.de/mehr.php?Nummer=100303

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