Archive for the ‘Aktuelle Urteile’ Category

10 AL 220/07 – Anspruch auf ALG II bei kurzfristiger Zwischenbeschäftigung

Montag, August 3rd, 2009

Bei einer angezeigten Unterbrechung der Arbeitslosigkeit für die Dauer von höchstens sechs Wochen ist eine erneute Arbeitslosmeldung und Antragstellung zur Erlangung von Arbeitslosengeld nicht erforderlich. Die internen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit, wonach dies nur im Falle einer Unterbrechung aufgrund von Ruhenstatbeständen gelten soll, stehen nicht im Einklang mit dem Gesetz. Das hat das Sozialgericht Speyer entschieden (Urteil vom 3. Februar 2009, Az. S 10 AL 220/07).

Im konkreten Fall war die Klägerin zunächst vom 17. Januar 1994 bis 30. September 2002 versicherungspflichtig beschäftigt. Für die Zeit ab dem 1. Oktober 2002 beantragte sie bei der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld, das ihr für eine Anspruchsdauer von 660 Tagen ab Antragstellung bewilligt wurde. In der Zeit vom 1. November 2003 bis 27. September 2006 war die Klägerin selbständig tätig, bevor sie am 28. September 2006 erneut Arbeitslosengeld beantragte und für eine Restanspruchsdauer von 290 Tagen auch erhielt. Nachdem sie der Bundesagentur mitgeteilt hatte, in der Zeit vom 29. Januar 2007 bis 3. Februar 2007 einen Lehrauftrag als selbständige Vollzeittätigkeit wahrzunehmen, hob diese die Arbeitslosenbewilligung ab dem 29. Januar 2007 wieder auf. Im Anschluss an ihre selbständige Tätigkeit verlangte die Klägerin nunmehr, ihr das Arbeitslosengeld weiterzuzahlen. Dieses Begehren lehnte die Bundesagentur jedoch ab, weil die Klägerin mit ihrem Antrag vom 1. Oktober 2002 zwar einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben habe. Dieser Anspruch könne für die Zeit ab dem 4. Februar 2007 allerdings nicht mehr geltend gemacht werden, da nach seiner Entstehung bereits vier Jahre verstrichen seien.

Die Speyerer Sozialrichter urteilten nunmehr, dass der Klägerin ab dem 4. Februar 2007 noch ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld von 169 Tagen zugestanden hat. Anders als die Bundesagentur für Arbeit meint, hatte die Klägerin ihren Anspruch rechtzeitig, nämlich bereits am 28. September 2006, durch persönliche Arbeitslosmeldung und Antragstellung geltend gemacht. Beides wirkte trotz der viertägigen Zwischenbeschäftigung vom 29. Januar 2007 bis 3. Februar 2007 fort, weshalb die Klägerin ab dem 4. Februar 2007 automatisch wieder Zahlungen beanspruchen konnte. Die Auffassung der Bundesagentur, dass eine erneute persönliche Arbeitslosmeldung und Antragstellung nur dann nicht erforderlich sei, wenn der Leistungsbezug aufgrund von Ruhenstatbeständen unterbrochen werde, ist nicht zu folgen. Eine derart einschränkende Auslegung lässt sich zum einen nicht dem Wortlaut des Gesetzes entnehmen, das die Weitergeltung einer persönlichen Arbeitslosmeldung und Antragstellung im Falle jeglicher kurzzeitiger mitgeteilter Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit anordnet. Zum anderen aber stützen auch Sinn und Zweck des Gesetzes die Rechtsauffassung der Bundesagentur nicht. Es ist nämlich kein Grund ersichtlich, denjenigen, dessen Zahlungsanspruch für eine kurze Zwischenzeit ruht, gegenüber demjenigen zu privilegieren, dessen Anspruch dem Grund nach für eine kurze Zwischenzeit entfallen ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte den Arbeitslosen durch einen lediglich kurzfristig unterbrochenen Leistungsbezug keine Nachteile entstehen sollen. Um dem gerecht zu werden, muss das für den Fall der Unterbrechung wegen Ruhens ebenso gelten wie für den Fall der Unterbrechung bei vorübergehendem Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, nachdem die beklagte Bundesagentur für Arbeit Berufung zum Landessozialgericht eingelegt hat.

Quelle: juraforum.de – 24.03.2009 – Sozialgericht Speyer
Link zum Pressebericht: www .juraforum.de/jura/news/news/p/1/id/276973/f/108/

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B 14/7b AS 2/07 R – Bei Unterhaltspflicht nicht mehr ALG II

Sonntag, Juni 21st, 2009

Unterhaltsverpflichtungen eines Hilfebedürftigem führen nicht zu einer Erhöhung des anerkannten Hartz IV Regelsatzes.
Soweit der Arbeitslosengeld II (ALG II) Hilfebedürftige geltend macht, dass die Regelleistung bzw die Festsetzung der Regelleistung gemäß § 20 SGB II als solche verfassungswidrig ist, ist dem nicht beizutreten. Der erkennende Senat ist bereits mehrfach insofern dem 11b. Senat des BSG gefolgt, der in seinem Urteil vom 23. November 2006 (BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3) entschieden hat, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Regelleistung bestehen (vgl hierzu Urteile des erkennenden Senats vom 6. Dezember 2007 – B 14/7b AS 62/06 R und vom 27 Februar 2008 – B 14/7b AS 32/06 R). Das Vorbringen des Hilfebedürftigen gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

Sein Einwand, die Zuerkennung der ALG II Regelleistung in Höhe von lediglich 345 Euro erlaube es ihm nicht mehr, seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen, lässt nicht den Schluss auf eine vor dem Hintergrund des Elterngrundrechts (Art 6 Abs 2 Satz 1 GG) beachtliche Bedarfslage zu, die durch Leistungen nach dem SGB II auszugleichen wäre. Die Regelungen nach dem SGB II und dem SGB XII müssen den Regelungen des Unterhaltsrechts nicht folgen. Sie substituieren keine Unterhaltsverpflichtung durch Leistungen an den Verpflichteten, sondern fehlende Unterhaltszahlungen durch Leistungen an den Unterhaltsberechtigten (vgl bereits BSGE 97, 242, 249 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1, jeweils RdNr 22). Eine Beeinträchtigung von Grundrechten des Hilfebedürftigen folgt daraus nicht. Urteil: Bundessozialgericht, BSF Az. B 14/7b AS 2/07 R

Quelle: gegen-hartz.de – 24.03.2009
Link zum Pressebericht: www .gegen-hartz.de/urteile/hartz-iv-bei-unterhaltspflicht-nicht-mehr-alg-ii98272.html

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S 21 AS 5/08 – Erbschaft ist auf Hartz IV anzurechnen

Sonntag, Juni 21st, 2009

Sozialgericht des Saarlandes gibt Behörde Recht – Hinterbliebene bekommen nach dem Tod der Oma zwölf Monate kein Geld vom Staat
Saarbrücken. Geld aus einer Erbschaft zählt als Einkommen und ist auf Ansprüche nach Hartz IV anzurechnen. Dabei wird die Geldsumme rechnerisch auf zwölf Monate verteilt und reduziert den jeweiligen Anspruch auf Hilfe. Das hat das Sozialgericht des Saarlandes in einem jetzt veröffentlichten Urteil klargestellt.

Im konkreten Fall ging es um eine 55 Jahre alte Saarländerin und deren minderjährige Tochter. Deren monatlicher Bedarf an Sozialleistungen nach Hartz IV lag bei insgesamt rund 700 Euro. Anfang 2007 starb die Mutter der erwachsenen Hilfeempfängerin. Die 55-Jährige wurde Miterbin und erhielt aus dem Nachlass 12.700 Euro auf ihr Konto. Die zuständige Arge wertete es als Einnahme der beiden Hinterbliebenen. Folge: Von der Gesamtsumme zog die Behörde zunächst die anteiligen Kosten für Nachlassgebühren, Bestattung, Grabstein und Auflösung der Wohnung der Verstorbenen ab. Der Restbetrag wurde auf zwölf Monate verteilt, wobei ein Freibetrag für Versicherungen berücksichtigt wurde. Ergebnis: Mutter und Tochter erzielten in jenen zwölf Monaten nach dem Todesfall Einnahmen von 870 Euro. Das waren rund 170 Euro mehr als ihr monatlicher Hilfebedarf. Dementsprechend hob die Behörde für diesen Zeitraum rückwirkend den Hilfebescheid mangels Bedürftigkeit auf. Mutter und Tochter klagten vor dem Sozialgericht. Ohne Erfolg. Die Richter bestätigten die Linie der Behörde. (Az.: S 21 AS 5/08).

Quelle: saarbruecker-zeitung.de – 23.03.2009 – wi
Link zum Pressebericht: www .saarbruecker-zeitung.de/nachrichten/titelseite/lokalnews/Urteil-Erbschaft-Hartz-IV-anzurechnen;art27857,2840629

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