Archive for the ‘Aktuelle Urteile’ Category

S 35 AS 158/07 – Zum Begriff der besonderen Härte bei Verwertung eines Vermögensgegenstandes im SGB II

Montag, August 3rd, 2009

Eine die vorrangige Verwertung von Vermögen ausschließende Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 6, 2. Alternative SGB II setzt nach Auffassung des Sozialgerichts Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 23.01.2009 – S 35 AS 158/07, im Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitssuchende voraus, dass durch die Verwertung eines Vermögensgegenstandes die Grundlagen einer angemessenen Lebensführung gefährdet werden.

Das Sozialgericht Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob der Klägerin ein Anspruch auf zuschussweise Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende zustand. Die Klägerin beantragte beim Beklagten, dem zuständigen Leitsungsträger nach dem SGB II, die Gewährung von Arbeitslosengeld II. Der Beklagte bewilligte Leistungen jedoch nur darlehnsweise und verwies auf vorrangig zu verwertendes Vermögen der Klägerin. Die Klägerin hatte vor der Antragstellung eine Eigentumswohnung geerbt, deren Wert von der Klägerin mit rund 46.000 Euro beziffert wird. Die Eigentumswohnung wird jedoch nicht von ihr bewohnt. Die Klägerin selbst bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit. Sie ist der Auffassung, ihr stünden Leistungen nach dem SGB II in Form eines verlorenen Zuschusses zu.

Nach Auffassung des Sozialgerichts Düsseldorf stellt die von der Klägerin geerbte Eigentumswohnung anrechenbares Vermögen im Sinne des § 12 SGB II dar. Eine Ausnahme zur Anrechnung dieses Vermögens sieht das erkennende Gericht nicht. So liegt, so die Kammer, ein Fall des § 12 Abs. 3 Nr. 3 SGB II nicht vor, da die Klägerin nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sei. Auch § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II greife nicht, weil die Klägerin die Wohnung nicht selbst bewohne. Nach Ansicht des Sozialgerichts liegt auch keine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 6, 2. Alternative vor. Dies sei nur dann der Fall, wenn durch die Verwertung eines Vermögensgegenstandes die Grundlagen einer angemessenen Lebensführung gefährdet würden. Hierfür mochte das Gericht jedoch keine Anhaltspunkt festzustellen. Es wies die Klage daher auch ab.

Quelle: lexisnexis.de – 20.03.2009 – Von Reinhild Gotzen
Link zum Pressebericht: www .lexisnexis.de/aktuelles/oeffentliche-institutionen/157262/sg-duesseldorf-zum-begriff-der-besonderen-haerte-bei-verwertung-eines-vermoegensgegenstandes-im-sgb-ii

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B 4 AS 70/07 R – Krankengeld ist Einkommen

Montag, August 3rd, 2009

Krankengeld , welches einem Bedürftigen nach Antragstellung von Hartz IV Leistungen zufließt , gilt als anrechenbares Einkommen zum Arbeitslosengeld II (ALG- II), urteilte das Bundessozialgericht/ Aktenzeichen: B 4 AS 70/07 R.
Zwar handelt es sich bei dem Krankengeld um eine Sozialleistung, gleichwohl ist sie als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II zu bewerten . Die Berücksichtigung des Krankengeldes hat nach den Regeln des § 13 SGB II iVm §§ 2 Abs 2 und 2b Alg II-V in der Fassung vom 22 August 2005 (BGBl I, 2499, nach § 6 Alg II-V anwendbar für Bewilligungszeiträume ab dem 1 Oktober 2005 – im Folgenden zu Grunde gelegte Fassung) zu erfolgen. Im konkreten Fall ist das am 1.12.2005 ausgezahlte Krankengeld als letzte Zahlung im Rahmen von laufenden Zahlungen und damit als laufende Einnahme zu bewerten. Insoweit ist unbeachtlich, dass es erst nach dem Zeitraum, für den es gewährt worden ist, zur Auszahlung gelangte . Auch eine in diesem Sinne laufende Sozialleistung beeinflusst im Monat des Zuflusses, wenn er nach der Antragstellung liegt, die Höhe der SGB II-Leistung . Das Krankengeld ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer besonderen Härte von der Einkommensberücksichtigung auszunehmen.

Quelle: gegen-hartz.de – 25.03.2009
Link zum Pressebericht: www .gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-krankengeld-ist-einkommen9734.php

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S 29 AS 3/09 ER – Kein Hartz IV für Haustiere

Montag, August 3rd, 2009

Hartz IV-Leistungen sind grundsätzlich nicht für Haustiere gedacht. Mit dieser Entscheidung lehnte das Sozialgericht Gießen in einem Eilverfahren die Zahlung von Arbeitslosengeld II an eine Hunde züchtende Familie ab. Die Richter argumentierten in dem am Dienstag veröffentlichten Beschluss, die Einnahmen aus dem Verkauf der Hunde und andere Einkünfte deckten den Bedarf der Familie und die Kosten der Tierzucht. Deshalb bestehe kein Anspruch auf Hartz IV-Leistungen. (AZ.: S 29 AS 3/09 ER).

Die Familie mit vier Kindern hielt zeitweise mehr als 40 Hunde, ein Pferd, ein Pony und eine Katze. Aus dem Verkauf von Welpen wurden monatliche Einnahmen von rund 2400 Euro erzielt. Hinzu kamen Kindergeld und Zuwendungen eines Verwandten. Die Erlöse aus der Hundezucht dienten zum Unterhalt aller Tiere. Die Familie war der Auffassung, dass dieses Geld nicht als Familieneinkommen gewertet werden dürfe.

Das sahen die Sozialrichter anders. Der Erlös aus der Zucht sei eine Einnahme, die zunächst zur Deckung des Lebensunterhalts zu verwenden sei, bevor soziale Leistungen in Anspruch genommen werden könnten. Von den Einnahmen könnten lediglich die Betriebsausgaben für die Zucht – die Kosten für die Elterntiere und die Welpen – abgezogen werden. Der Rest sei für den Lebensunterhalt der Familie und nicht auch für die anderen Tiere zu verwenden.

Quelle: faz.net – 24.03.2009 – FAZ.NET mit lhe
Link zum Pressebericht: www .faz.net/s/Rub5785324EF29440359B02AF69CB1BB8CC/Doc~EF5D7A8E1315944D394D5DE589660B25F~ATpl~Ecommon~Scontent.html

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