Ein Recht auf 50 Quadratmeter München


Bundessozialgericht: Auch in teuren Großstädten steht Hartz-IV-Empfängern nicht weniger Wohnfläche zu
Muss sich ein Langzeitarbeitsloser in einer Großstadt wie München, wo die Mieten hoch sind, mit weniger Wohnfläche zufrieden geben als ihm nach landesrechtlichen Vorschriften in Bayern zuständen? Die für den Vollzug der Hartz-IV-Gesetze zuständige Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung München (Arge) hatte ihre niedriger angesetzte Grenze damit begründet, dass aufgrund der überdurchschnittlich hohen Immobilienpreise in München auch Menschen mit gutem Einkommen in der Landeshauptstadt mit kleineren Wohnungen, als anderswo bezahlbar wären, vorlieb nehmen müssen.

Diesem durchaus nachvollziehbaren Argument aber vermochte der 4. Senat des Bundessozialgerichts nicht zu folgen und verwies die Klage eines Betroffenen zur erneuten Verhandlung zurück ans Landessozialgericht. Die Arge will erst die schriftliche Begründung abwarten, bevor sie Konsequenzen für die Übernahme von Mietkosten zieht.

Ein 63-jähriger alleinstehender Langzeitarbeitsloser, der eine 56 Quadratmeter große Mietwohnung mit zwei Zimmern bewohnt, bekam zunächst die Kaltmiete in Höhe von 521,52 Euro von der Arge bezahlt. Doch nach Auffassung der Arge war diese Miete insgesamt zu hoch. Im Sozialgesetzbuch II ist festgelegt, dass die Arge “Leistungen für Unterkunft und Heizung” nur in der Höhe bezahlen darf, wie sie “angemessen” ist. Höhere Beträge dürfen nur übernommen werden, so lange es dem Betroffenen nicht möglich oder zumutbar ist, die Kosten zu senken, “in der Regel jedoch längstens für sechs Monate”, heißt es im Gesetz.

Die Arge forderte den Mann deshalb auch auf, sich um eine Senkung der Mietkosten zu bemühen, etwa indem er sich eine neue, billigere Wohnung oder einen Untermieter sucht. Weil der Mann entsprechende Bemühungen nicht ausreichend belegt hat, kürzte die Arge nach sechs Monaten schließlich die für die Miete ausbezahlte Leistung um rund 92 Euro. Nach Auffassung der Arge stünden dem alleinstehenden Mann maximal 45 Quadratmeter Wohnfläche zu. In erster Instanz bekam die Arge Recht.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts kritisierte nun aber in deutlichen Worten, dass die “angemessene Wohnungsgröße” nicht in einer Verordnung bundesweit einheitlich festgelegt ist (Az: B 4 AS 30/08 R). Bei der Bestimmung der angemessenen Größe sei mangels anderer Anhaltspunkte deshalb “bis auf Weiteres von den landesrechtlichen Ausführungsvorschriften zur Wohnraumförderung auszugehen”, verlangt das Bundessozialgericht. Nach den in Bayern gültigen Verwaltungsvorschriften gilt für Alleinstehende eine Sozialwohnung mit bis zu 50 Quadratmetern Wohnungsgröße als angemessen. “Die generelle Beschränkung auf 45 Quadratmeter seitens der Arge München widerspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts”, urteilte der Senat.

Dennoch erging keine abschließende Entscheidung in dem Rechtsstreit. Dem Landessozialgericht gab der Senat auf, zu ermitteln, welcher Quadratmeterpreis für Wohnungen im unteren Mietsegment angemessen ist. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind Wohnungskosten bei Arbeitslosengeld-II-Empfängern dann insgesamt als “angemessen” einzuschätzen, wenn die Kosten nicht mehr betragen als das Ergebnis der Multiplikation von angemessener Wohnfläche (also 50 Quadratmeter) mit dem ortsüblichen Quadratmeterpreis. Für den Einzelfall bedeutet dies, dass es für die beiden Faktoren keine starren Grenzen gibt: Ein paar Quadratmeter mehr müssen also nicht unbedingt zur Kürzung seitens der Arge führen – falls dies im Endeffekt durch einen entsprechend niedrigeren Quadratmeterpreis ausgeglichen wird.

Quelle: sueddeutsche.de – 23.02.2009 – Von Sven Loerzer
Link zum Pressebericht: www .sueddeutsche.de/753382/034/2770013/Ein-Recht-auf-50-Quadratmeter-Muenchen.html

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