Archive for August, 2009

L 5 B 504/07 ER AS – Zum Zusicherungsvorbehalt für unter 25-Jährige im SGB II

Montag, August 3rd, 2009

Mit Beschluss vom 24.01.2008 – L 5 B 504/07 ER AS, vertritt das Landessozialgericht Hamburg die Auffassung, dass der in § 22 Abs. 2a Satz 1 SGB II verankerte Zusicherungsvorbehalt für unter 25-Jährige nur für diejenigen gilt, die für die Zeit ab Beginn des neuen Mietverhältnisses Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende beanspruchen, nicht jedoch für die, die ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten.

Mit Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erstrebte ein Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende die Übernahme der Kosten der Unterkunft durch den Antragsgegner, den zuständigen Leistungsträger nach dem SGB II. Der Antragsteller bezog zunächst Leistungen nach dem SGB II und wohnte im Haushalt der Eltern. Der unter 25 Jahre alte Antragsteller zog jedoch aus dem Elternhaus ohne Unterrichtung des Antragsgegners aus, nachdem er ein Ausbildungsverhältnis begonnen hatte. Nach dem Auszug bezog der Antragsteller keine Leistungen mehr. Der Ausbildungsvertrag wurde in der Probezeit gekündigt, so dass der Antragsteller nunmehr keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes mehr hat. Die u.a. begehrte Übernahme der Kosten der Unterkunft verweigerte der Antragsgegner mit der Begründung, eine Zusicherung zum Bezug der Wohnung sei von ihm nicht erteilt worden.

Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II nur dann erbracht, wenn der zuständige Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat (§ 22 Abs. 2a Satz 1 SGB II). Mit dieser Regelung soll nach Ansicht des Landessozialgerichts Hamburg verhindert werden, dass der Auszug junger Erwachsener aus öffentlichen Mittel finanziert wird. Daher gelte der Zusicherungsvorbehalt auch nur für Personen, die für die Zeit ab Beginn des neuen Mietverhältnisses Leistungen beanspruchen, nicht dagegen für diejenigen, die ihren Lebensunterhalt nach dem Auszug aus der elterlichen Wohnung unabhängig vom Grundsicherungsträger bestreiten. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kommt der Senat zum Ergebnis, dass dem Antragsteller auch nicht vorgeworfen werden könne, dass sein Ausbildungsverhältnis in der Probezeit gekündigt wurde. Erst Recht könne der Antragsgegner auch nicht auf eine Rückkehr des Antragsstellers in die elterliche Wohnung bestehen.

Quelle: lexisnexis.de – 25.03.2009 – Von Reinhild Gotzen
Link zum Pressebericht: www .lexisnexis.de/aktuelles/oeffentliche-institutionen/157624/lsg-hamburg-zum-zusicherungsvorbehalt-fuer-unter-25-jaehrige-im-sgb-ii

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S 35 AS 158/07 – Zum Begriff der besonderen Härte bei Verwertung eines Vermögensgegenstandes im SGB II

Montag, August 3rd, 2009

Eine die vorrangige Verwertung von Vermögen ausschließende Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 6, 2. Alternative SGB II setzt nach Auffassung des Sozialgerichts Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 23.01.2009 – S 35 AS 158/07, im Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitssuchende voraus, dass durch die Verwertung eines Vermögensgegenstandes die Grundlagen einer angemessenen Lebensführung gefährdet werden.

Das Sozialgericht Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob der Klägerin ein Anspruch auf zuschussweise Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende zustand. Die Klägerin beantragte beim Beklagten, dem zuständigen Leitsungsträger nach dem SGB II, die Gewährung von Arbeitslosengeld II. Der Beklagte bewilligte Leistungen jedoch nur darlehnsweise und verwies auf vorrangig zu verwertendes Vermögen der Klägerin. Die Klägerin hatte vor der Antragstellung eine Eigentumswohnung geerbt, deren Wert von der Klägerin mit rund 46.000 Euro beziffert wird. Die Eigentumswohnung wird jedoch nicht von ihr bewohnt. Die Klägerin selbst bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit. Sie ist der Auffassung, ihr stünden Leistungen nach dem SGB II in Form eines verlorenen Zuschusses zu.

Nach Auffassung des Sozialgerichts Düsseldorf stellt die von der Klägerin geerbte Eigentumswohnung anrechenbares Vermögen im Sinne des § 12 SGB II dar. Eine Ausnahme zur Anrechnung dieses Vermögens sieht das erkennende Gericht nicht. So liegt, so die Kammer, ein Fall des § 12 Abs. 3 Nr. 3 SGB II nicht vor, da die Klägerin nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sei. Auch § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II greife nicht, weil die Klägerin die Wohnung nicht selbst bewohne. Nach Ansicht des Sozialgerichts liegt auch keine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 6, 2. Alternative vor. Dies sei nur dann der Fall, wenn durch die Verwertung eines Vermögensgegenstandes die Grundlagen einer angemessenen Lebensführung gefährdet würden. Hierfür mochte das Gericht jedoch keine Anhaltspunkt festzustellen. Es wies die Klage daher auch ab.

Quelle: lexisnexis.de – 20.03.2009 – Von Reinhild Gotzen
Link zum Pressebericht: www .lexisnexis.de/aktuelles/oeffentliche-institutionen/157262/sg-duesseldorf-zum-begriff-der-besonderen-haerte-bei-verwertung-eines-vermoegensgegenstandes-im-sgb-ii

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B 4 AS 70/07 R – Krankengeld ist Einkommen

Montag, August 3rd, 2009

Krankengeld , welches einem Bedürftigen nach Antragstellung von Hartz IV Leistungen zufließt , gilt als anrechenbares Einkommen zum Arbeitslosengeld II (ALG- II), urteilte das Bundessozialgericht/ Aktenzeichen: B 4 AS 70/07 R.
Zwar handelt es sich bei dem Krankengeld um eine Sozialleistung, gleichwohl ist sie als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II zu bewerten . Die Berücksichtigung des Krankengeldes hat nach den Regeln des § 13 SGB II iVm §§ 2 Abs 2 und 2b Alg II-V in der Fassung vom 22 August 2005 (BGBl I, 2499, nach § 6 Alg II-V anwendbar für Bewilligungszeiträume ab dem 1 Oktober 2005 – im Folgenden zu Grunde gelegte Fassung) zu erfolgen. Im konkreten Fall ist das am 1.12.2005 ausgezahlte Krankengeld als letzte Zahlung im Rahmen von laufenden Zahlungen und damit als laufende Einnahme zu bewerten. Insoweit ist unbeachtlich, dass es erst nach dem Zeitraum, für den es gewährt worden ist, zur Auszahlung gelangte . Auch eine in diesem Sinne laufende Sozialleistung beeinflusst im Monat des Zuflusses, wenn er nach der Antragstellung liegt, die Höhe der SGB II-Leistung . Das Krankengeld ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer besonderen Härte von der Einkommensberücksichtigung auszunehmen.

Quelle: gegen-hartz.de – 25.03.2009
Link zum Pressebericht: www .gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-krankengeld-ist-einkommen9734.php

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