Archive for März 5th, 2009

Urteil: Kosten für Schulbücher bei Hartz IV trägt komplett das Sozialamt

Donnerstag, März 5th, 2009

Hartz-IV-Empfänger können die kommenden Kosten für Schulbücher nach einem Urteil des zuständigen Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz beim Sozialamt vollständige geltend machen. In der am heutigen Donnerstag veröffentlichten Entscheidung ging es um den Fall eines Schülers in der neunten Klasse, der gemeinsam mit seiner alleinerziehenden Mutter HartzIV bezog. Für das vergangene Schuljahr 2005/2006 verlangten sie von der zuständigen Arbeitsverwaltung die Übernahme der Kosten für die entsprechenden Schulbücher.

Zwar hatte der besagte Schüler nach den damals geltenden Vorschriften des deutschen Bundeslandes Rheinland-Pfalz einen Lernmittelgutschein in Höhe von genau 59 Euro erhalten. Allerdings blieb trotz dieses Beitrags noch ein Betrag von insgesamt ungefähr 140 Euro übrig, der von der erwähnten Behörde nicht vollständig übernommen wurde. Dagegen setzten sich alleinerziehende Mutter und Sohn zur Wehr, unterlagen aber zunächst vor dem zuständigen Sozialgericht der Stadt Koblenz.

Der jährliche Bedarf an Schulbüchern sei aus der gewährten Regelleistung zu erbringen, urteilte das Koblenzer Gericht damals. Auch gehörten die erwähnten Schulbücher nicht zu den im Gesetz abschließend aufgezählten sogenannten «Sonderbedarfen», deren Kosten vom entsprechenden Grundsicherungsträger zusätzlich zu den Regelleistungen der Mutter zu übernehmen seien.

Auch das zuständige Landessozialgericht sah keine entsprechende Leistungspflicht des Trägers der sogenannten Grundsicherung, verurteilte aber das im aktuellen Berufungsverfahren ebenfalls geladene Sozialamt zur entsprechenden Übernahme der Kosten der Schulbücher. Bei den Kosten für notwendige Schullektüre handelt es sich nach Ansicht der zuständigen Landessozialrichter um einen sogenannten «atypischen Bedarf, der durch den Sozialhilfeträger und nicht aus der vom Grundsicherungsträger gewährten Regelleistung zu decken» sei, so die Richter am heutigen Donenrstag. Die Höhe der entsprechenden Regelleistung orientiere sich an dem Bedarf eines Erwachsenen, denen aber in der Regel keine Kosten für Schulbücher entstünden.

Quelle: news-von-morgen.de – 26.02.2009 – Von ror
Link zum Pressebericht: www .news-von-morgen.de/urteil-kosten-fuer-schulbuecher-bei-hartz-iv-traegt-komplett-das-sozialamt-716758

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L 7 AS 62/08 – Darlehen von Verwandten ist kein Einkommen

Donnerstag, März 5th, 2009

Ein zinsloses, eindeutig rückzahlbares Darlehen von Verwandten mindert nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld II (ALG II). Wie das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschied (Urteil veröffentlicht am 9. Februar 2009, AZ: L 7 AS 62/08), zählen derartige Darlehen auch dann nicht als Einkommen, wenn das Geld für verschiedene Anschaffungen ausgegeben wird.

Geklagt hatte eine Hartz-IV-Empfängerin, deren Onkel 1500 Euro «als Darlehen» auf ihr Konto überwiesen und in einem Brief ausdrücklich die Rückzahlung innerhalb von sechs Monaten verlangt hatte. Während die Behörde davon ausging, dass das Darlehen nur vorgetäuscht war, werteten die Richter die «schnelle und unbürokratische Hilfe als Ausdruck intakter verwandtschaftlicher Verhältnisse». Einen formalen Darlehensvertrag könne die Behörde nur dann einfordern, wenn es begründete Zweifel daran gebe, dass die Klägerin das Darlehen tatsächlich zurückzahlen müsse.

Quelle: ad-hoc-news.de – 26.02.2009 – Von ddp.djn/rog/nas
Link zum Pressebericht: : www .ad-hoc-news.de/darlehen-von-verwandten-ist-kein-einkommen–/de/Wirtschaft-Boerse/Marktberichte/20072195

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S 35 SO 27/07 – Bestimmtheitsanforderungen an einen Rückforderungsbescheid

Donnerstag, März 5th, 2009

Im Leistungsrecht der Sozialhilfe muss nach § 33 SGB X ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dies setzt nach Auffassung des Sozialgerichts Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 21.01.2009 – S 35 SO 27/07, voraus, dass aus dem Verwaltungsakt klar hervorgehen muss, was der Sozialhilfeträger verfügt hat, was seinem Empfänger zugebilligt und was ihm auferlegt wird.

Der vor dem Sozialgericht Düsseldorf geführte Rechtsstreit hatte inhaltlich die Rechtmäßigkeit eines Rückforderungbescheids zum Gegenstand. Der Kläger bezieht seit Jahren Sozialhilfe. Nachdem der Beklagte, der zuständige Sozialhilfeträger, durch die Bundesanstalt für Arbeit über angebliches Erwerbseinkommen des Klägers informiert wurde, erteilte der Beklagte einen auf § 45 SGB X gestützten Rücknahmebescheid. Der Bescheid bezieht sich auf den Zeitraum Februar 1999 bis November 2002. Mit ihm werden 27.725,67 EUR vom Kläger zurückgefordert. Der Kläger bestreitet, im behaupteten Umfang Einkommen erzielt zu haben. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren wandte er sich an das Sozialgericht Düsseldorf.

Das Sozialgericht Düsseldorf hält sowohl den Rücknahme- als auch den Rückforderungsbescheid für inhaltlich unbestimmt. Die nach § 33 SGB X erforderliche inhaltliche Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes verlange, dass dem Empfänger des Verwaltungsaktes klar sei, was die Behörde verfügt habe, was ihm zugebilligt und was auferlegt werde. Nach Ansicht des Gerichts muss der Verfügungssatz eines Rücknahmebescheides zu allererst so präzise wie möglich klarstellen, was geregelt werde. Deshalb ist zu erklären, welcher Verwaltungsakt mit welcher Wirkung zu welchem genauen Zeitpunkt zurückgenommen werde. Hieran fehlt es nach Ansicht der Kammer. Mangels Heilbarkeit dieser Rechtmäßigkeitsvoraussetzung seien die Bescheide rechtswidrig und aufzuheben. Das Gericht hob die Bescheide daher auf.

Quelle: lexisnexis.de – 25.02.2009 – Von Reinhild Gotzen
Link zum Pressebericht: www .lexisnexis.de/aktuelles/oeffentliche-institutionen/155950/sg-duesseldorf-bestimmtheitsanforderungen-an-einen-rueckforderungsbescheid

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