Archive for März 5th, 2009

L 7 B 605/08 AS ER – Kosten der Unterkunft im SGB II bei vorübergehender Inhaftierung

Donnerstag, März 5th, 2009

Eine vorübergehende Inhaftierung hat nach Ansicht des Landessozialgerichts Bayern, Beschluss vom 20.08.2008 – L 7 B 605/08 AS ER, keine Auswirkungen auf den Anspruch des Mitbwohners bezüglich der vom Träger der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu gewährenden Kosten der Unterkunft. Nach Ansicht des erkennenden Senats hat vielmehr der Inhaftierte einen eigenen Anspruch geltend zu machen.

Die Antragstellerin begehrte mit ihrem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes höhere Leistungen nach dem SGB II. Die Antragstellerin erhielt zusammen mit einer weiteren Person als Bedarfsgemeinschaft Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Dabei erhielt sie und die weitere Person als Kosten der Unterkunft je 233,- EUR, was jeweils die Hälfte der tatsächlichen Miete ausmacht. Das weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft wurde voraussichtlich für sechs Monate inhaftiert. Der Antragsgegner, der zuständige Leistungsträger nach dem SGB II, bewilligte der Antragstellerin gleichwohl nur die Hälfte der Mietkosten. Hiermit ist die Antragstellerin nicht einverstanden. Sie verweist darauf, dass der Vermieter die volle Miete verlange, die sie jedoch nicht zahlen könne. Zudem sei der Inhaftierte nicht mehr Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.

Das Landessozialgericht Bayern betont in seinem Beschluss, es komme nicht entscheidend darauf an, ob der bisherige Mitbewohner trotz seiner Inhaftierung weiterhin als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft anzusehen sei. Wesentlich sei vielmehr, dass der Inhaftierte wegen des nur vorübergehenden Aufenthaltes als Mitbewohner gelte und deshalb die tatsächlich anfallenden Wohnkosten entsprechend der Kopfzahl aufzuteilen seien. Eine Erstattung der auf den Inhaftierten entfallenden Kosten der Unterkunft sei grundsätzlich von diesem geltend zu machen. In der seit dem 01.08.2006 geltenden Fassung des § 7 Abs. 4 SGB II müsse dieser Anspruch, so der Senat, ohnehin gegen den Sozialhilfeträger und nicht gegen den Antragsgegner gerichtet werden. Eine Anspruchsgeltendmachung nach § 38 SGB II scheide daher auch aus. Das Gericht vermochte demnach in der Sache der Antragstellerin den begehrten Anspruch nicht zu zusprechen.

Quelle: lexisnexis.de – 03.03.2009 – Von Reinhild Gotzen
Link zum Pressebericht: www .lexisnexis.de/aktuelles/oeffentliche-institutionen/156115/lsg-bayern-kosten-der-unterkunft-im-sgb-ii-bei-voruebergehender-inhaftierung

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B 4 AS 47/08 R – Abfindungen aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich sind zu berücksichtigendes Einkommen

Donnerstag, März 5th, 2009

Der 4. Senat des BSG hat entschieden, dass die in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarte Abfindung beim Alg II als Einkommen leistungsmindernd zu berücksichtigen ist. Der Grundsicherungsträger durfte die Abfindungsteilzahlungen bei der Berechnung des Alg II des Klägers als Einkommen bedarfsmindernd berücksichtigen. Der Gesetzgeber hat im SGB II – anders als noch bei dem bis Ende 2004 für die Arbeitslosenhilfe geltende Recht – bewusst darauf verzichtet, Abfindungszahlungen zu privilegieren und sie bei der Ermittlung des Bedarfs von der Anrechnung als Einkommen auszunehmen.
Der Kläger übte bis Juni 2003 eine Beschäftigung aus. Seither ist er arbeitslos. Im Kündigungsschutzprozess gegen seinen früheren Arbeitgeber schloss er mit diesem vor dem Arbeitsgericht im April 2005 einen Vergleich. Darin verpflichtete sich der Arbeitgeber, ihm eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes in Höhe von 6.500 Euro zu zahlen. Auf den titulierten Abfindungsanspruch zahlte der Arbeitgeber erst im Oktober und November 2006 Beträge über 1.750 Euro und 2.000 Euro, nachdem der Kläger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet hatte. Abfindungszahlungen fallen auch nicht unter die im SGB II berücksichtigungsfrei gestellten „zweckbestimmten Leistungen“. Das BSG versteht darunter Bestimmungen über den gesetzlichen oder privatrechtlichen Verwendungszweck. An einem solchen besonderen Verwendungszweck fehlt es bei Abfindungen. Der Arbeitgeber zahlt die Abfindung, weil der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verloren hat und sich der Arbeitgeber zur Abfindungszahlung verpflichtet hat. Dem Arbeitgeber ist es aber gleichgültig, wie der Empfänger die Zahlung verwendet. (Entsch. v. 3. 3. 2009 – B 4 AS 47/08 R)

Quelle: Medieninformation des BSG Nr. 9 v. 3.3. 2009
Link zum Pressenericht: rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=276994&docClass=NEWS&site=NJW&from=njw.root

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L 3 AS 188/07 – BAV Beiträge – ALG II nicht anrechenbar

Donnerstag, März 5th, 2009

Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung kurz BAV genannt sind bei Bezug von ALG II nicht anrechenbar.
Ein Paar hatte bei der zuständigen Arbeitsgemeinschaft (ARGE) von Kommune und Arbeitsagentur Arbeitslosengeld II beantragt.

Der Antrag wurde allerdings abgelehnt mit der Begründung, dass die Klägerin ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis habe und das Einkommen daraus ist für das Paar ausreichend. Bei dieser Begründung hat die ARGE aber die Beiträge, des Arbeitgebers der Frau, an eine BAV Pensionskasse mit eingerechnet. Deshalb hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.

Das Landessozialgericht als nächst höhere Instanz hat dieses Urteil nicht so gesehen. Wegen des Verzichts auf Gehalt, das zugunsten einer Rentenversicherung in eine Pensionskasse einbezahlt wird, kann die Frau für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht mehr die Auszahlung dieser Beiträge verlangen.

Durch die rechtliche Grundlage für die betriebliche Altersversorgung kann die Frau auch nicht mehr vorzeitig auf das Geld zugreifen. Laut dem Landessozialgericht dienen diese Beiträge dem Aufbau einer zusätzlichen Altersversorgung mit staatlicher Förderung und damit sind diese als zweckgebundene Einkünfte von einer Berücksichtigung ausgeschlossen.

Damit mindern sie laut dem Landessozialgericht nicht die Hilfsbedürftigkeit eines Empfängers von ALG II (Az. L 3 AS 188/07).

Quelle: versicherung-in.de – 04.03.2009
Link zum Pressebericht: www .versicherung-in.de/bav-beitraege-alg-ii-nicht-anrechenbar-2876/

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