L 7 B 605/08 AS ER – Kosten der Unterkunft im SGB II bei vorübergehender Inhaftierung
Eine vorübergehende Inhaftierung hat nach Ansicht des Landessozialgerichts Bayern, Beschluss vom 20.08.2008 – L 7 B 605/08 AS ER, keine Auswirkungen auf den Anspruch des Mitbwohners bezüglich der vom Träger der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu gewährenden Kosten der Unterkunft. Nach Ansicht des erkennenden Senats hat vielmehr der Inhaftierte einen eigenen Anspruch geltend zu machen.
Die Antragstellerin begehrte mit ihrem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes höhere Leistungen nach dem SGB II. Die Antragstellerin erhielt zusammen mit einer weiteren Person als Bedarfsgemeinschaft Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Dabei erhielt sie und die weitere Person als Kosten der Unterkunft je 233,- EUR, was jeweils die Hälfte der tatsächlichen Miete ausmacht. Das weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft wurde voraussichtlich für sechs Monate inhaftiert. Der Antragsgegner, der zuständige Leistungsträger nach dem SGB II, bewilligte der Antragstellerin gleichwohl nur die Hälfte der Mietkosten. Hiermit ist die Antragstellerin nicht einverstanden. Sie verweist darauf, dass der Vermieter die volle Miete verlange, die sie jedoch nicht zahlen könne. Zudem sei der Inhaftierte nicht mehr Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.
Das Landessozialgericht Bayern betont in seinem Beschluss, es komme nicht entscheidend darauf an, ob der bisherige Mitbewohner trotz seiner Inhaftierung weiterhin als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft anzusehen sei. Wesentlich sei vielmehr, dass der Inhaftierte wegen des nur vorübergehenden Aufenthaltes als Mitbewohner gelte und deshalb die tatsächlich anfallenden Wohnkosten entsprechend der Kopfzahl aufzuteilen seien. Eine Erstattung der auf den Inhaftierten entfallenden Kosten der Unterkunft sei grundsätzlich von diesem geltend zu machen. In der seit dem 01.08.2006 geltenden Fassung des § 7 Abs. 4 SGB II müsse dieser Anspruch, so der Senat, ohnehin gegen den Sozialhilfeträger und nicht gegen den Antragsgegner gerichtet werden. Eine Anspruchsgeltendmachung nach § 38 SGB II scheide daher auch aus. Das Gericht vermochte demnach in der Sache der Antragstellerin den begehrten Anspruch nicht zu zusprechen.
Quelle: lexisnexis.de – 03.03.2009 – Von Reinhild Gotzen
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