Archive for the ‘Hartz IV-News’ Category

ALG II Bezieher haben mit Vorurteilen zu kämpfen

Freitag, August 14th, 2009

Nach Erkenntnissen der Bundesagentur für Arbeit (BA) behindern unbegründete Vorurteile in vielen Firmen noch immer die Jobsuche von Hartz IV Empfängern.

Unter den Empfängern von Arbeitslosengeld II sind viele gut qualifizierte und motivierte Männer und Frauen, die bei Stellenbesetzungen eine Chance verdienen”, erklärte BA-Vorstandsmitglied Heinrich Alt. Dennoch gebe es auch für diese Gruppe von Arbeitslosen trotz der aktuellen Wirtschaftskrise überraschenderweise noch genügend freie Stellen.

Heinrich Alt machte deutlich, dass Vorurteile gegenüber ALG Beziehern, wonach es sich bei dieser Personengruppe durchweg um Langzeitarbeitslose und Unqualifizierte handeln würde, unberechtigt seien. So zeigten BA-Statistiken, dass immer mehr Menschen nicht etwa wegen längerer Erwerbslosigkeit zum Hartz IV Empfänger würden, sondern weil sie wegen vorheriger Ausbildung oder zu kurzer Vorbeschäftigung keinen Anspruch auf das ALG I erworben hätten. Ferner verfüge jeder Zweite Betroffene über eine abgeschlossene Ausbildung.

Der BA-Vorstand drückte seinen Missmut darüber aus, dass so manches Unternehmen Menschen mit Hartz IV Hintergrund schon bei der Vorauswahl von Bewerbungsunterlagen aussieben würde. “Dabei zeigt es sich immer wieder: Menschen, die nach verzweifelter Suche eine Jobchance erhielten, sind oft die besten und treuesten Mitarbeiter”, machte Alt deutlich.

Quelle: sozialleistungen.info – 02.08.2009 – pr
Link zum Pressebericht: www .sozialleistungen.info/news/02.08.2009-alg-ii-bezieher-haben-mit-vorurteilen-zu-kaempfen/

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Etwas dazuverdienen – Möglichkeiten für Arbeitslose und Kurzarbeiter

Sonntag, Juni 21st, 2009

Stuttgart – Wer seinen Job verliert oder in Kurzarbeit geschickt wird, hat plötzlich viele Probleme: Das Geld wird weniger, dafür hat man plötzlich viel Zeit. In Wirtschaftskrisen steigt deshalb immer auch die Schwarzarbeit an – es gibt aber auch legale Möglichkeiten, sich etwas dazuzuverdienen.
Nebenjob bei Kurzarbeit: Kurzarbeiter dürfen in ihrer freien Zeit zwar einen Nebenjob annehmen, der Verdienst wird dann aber auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Die Tätigkeit lohnt sich finanziell also nur, wenn man mehr verdient, als man an Kurzarbeitergeld bekommen würde.

Wer seine Nebentätigkeit bereits vor Beginn der Kurzarbeit aufgenommen hat, für den gilt eine Ausnahmeregelung: Der Zusatzverdienst wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, solange der Nebenjob nicht ausgeweitet wird.

Pro Woche auf keinen Fall mehr als 15 Stunden arbeiten

Nebenjob für Arbeitslose: Wer Arbeitslosengeld bezieht und sich etwas dazuverdienen will, darf pro Woche auf keinen Fall mehr als 15 Stunden arbeiten. Andernfalls gilt der Job als reguläre Stelle und das Arbeitslosengeld wird gestrichen. Bis zu 165 Euro im Monat darf man zusätzlich verdienen, darüber hinaus wird das Einkommen vom Arbeitslosengeld abgezogen.

Ausnahmen gibt es, wenn man den Nebenjob schon mindestens 12 Monate lang hatte, bevor man arbeitslos geworden ist – dann bleibt das Einkommen aus dem Nebenjob in der Regel unangetastet und die Arbeitsagentur zahlt trotzdem.

Quelle: schwarzwaelder-bote.de – 24.03.2009 – (dpa)
Link zum Pressebericht: www .schwarzwaelder-bote.de/wm?catId=79102&artId=13726701

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Nur tatsächlich gezahlter Unterhalt darf auf ALG II angerechnet werden

Montag, Juni 15th, 2009

Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland Pfalz darf nur der tatsächlich gezahlte Unterhalt auf die Leistungen von Arbeitslosengeld II (ALG II) angerechnet werden. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Im konkreten Fall wurde einer jungen Frau der Erhalt von Zahlungen aus dem ALG II (Hartz IV) mit der Begründung verweigert, dass der Vater nach einer Vereinbarung verpflichtet war, einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 381 Euro zu zahlen. Der Mann verrechnete diesen Betrag jedoch mit einem von ihm vorher gewährten Darlehen und überwies letztlich jeden Monat nur 125 Euro. Zur Berechnung des Leistungsanspruchs legte der Sozialträger jedoch die vereinbarte Summe von 381 Euro zugrunde, so dass der Lebensunterhalt der Frau zusammen mit dem Kindergeld bereits gedeckt sei. Der Sozialträger wollte die Anrechnung der Darlehensrückzahlungen zugunsten der Frau nicht berücksichtigen.

Die Frau klagte gegen diese Entscheidung und die Mainzer Richter gaben ihr Recht. Ihrem Urteil nach muss bei der Berechnung der Leistungen aus dem ALG der tatsächlich ausgezahlte Unterhalt und nicht der vorher vereinbarte Unterhalt berücksichtigt werden. Wenn dies nicht der Fall wäre, wäre der eigentliche Sinn der ALG II-Leistungen, nämlich den Lebensunterhalt zu sichern, verfehlt. Ob die Aufrechnung des Darlehens mit den Unterhaltszahlungen als “nicht pfändbare Forderung” im konkreten Fall zivilrechtlich überhaupt zulässig sei, sei an dieser Stelle unerheblich, so das Gericht.

Quelle: geldio.de – 11.Juni 2009 – von mh
Link zum Pressebericht: www .geldio.de/news/nur-tatsaechlich-gezahlter-unterhalt-darf-auf-alg-ii-angerechnet-werden-3709

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