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S 6 AS 844/08 – Anwendbarkeit des § 44 SGB X im Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Freitag, März 6th, 2009

§ 44 SGB X, der eine Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte ermöglicht, ist nach Ansicht des Sozialgerichts Augsburg , Urteil vom 28.10.2008 – S 6 AS 844/08, auch im Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitsuchende anwendbar. Dies lasse sich, so das erkennende Gericht, u.a. auch aus dem Verweis des § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II auf § 330 Abs. 1 SGB III herleiten.

Zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits war ein Anspruch des Klägers auf Zurücknahme eines Ablehnungsbescheides im Wege des § 44 SGB X streitig und damit verbunden ein Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Der Beklagte, der zuständige Leistúngsträger nach dem SGB II, hatte dem Kläger zu Unrecht Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende verwehrt. Der Kläger hatte sich gegen den Versagungsbescheid mittels Widerspruch gewehrt. Gegen den gleichfalls ablehnenden Widerspruchsbescheid ist der Kläger nicht mehr vorgegangen. Er stellte vielmehr einige Monate später einen Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X hinsichtlich des Ablehnungsbescheides. Diesen lehnte der Beklagte ab.

Nach Ansicht des Sozialgerichts Augsburg hat der Kläger einen Anspruch auf Zurücknahme des Ablehnungsbescheides in der Fassung des Widerspruchsbescheides. Rechtsgrundlage für diesen Anspruch sei § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB X. § 44 SGB X findet nach Ansicht des Gerichts auch im Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitsuchende Anwendung, wie bereits die Verweisung in § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II auf § 330 SGB III zeige. Die Korrektur eines Verwaltungsaktes sei, so die Kammer, selbst dann nach § 44 SGB X zwingend vorgesehen, wenn der nun zu korrigierende Bescheid in einem Rechtsbehelfsverfahren judizielle Bestätigung gefunden habe. Ein früherer erfolgloser Widerspruch oder eine erfolglose Anfechtungsklage hindere also nicht die spätere Rücknahme des Bescheids über § 44 SGB X. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts waren die Voraussetzungen des § 44 SGB X gegeben, da der Beklagte bei seiner Ablehnung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen war. Vor diesem Hintergrund kam das Gericht auch zu dem Ergebnis, dass der Ablehnungsbescheid aufzuheben war und dem Kläger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu bewilligen waren.

Quelle: lexisnexis.de – 06.03.2009 – Von Reinhild Gotzen
Link zum Pressebericht: www .lexisnexis.de/aktuelles/oeffentliche-institutionen/156467/sg-augsburg-anwendbarkeit-des-44-sgb-x-im-leistungsrecht-der-grundsicherung-fuer-arbeitsuchende

L 3 AS 188/07 – BAV Beiträge – ALG II nicht anrechenbar

Donnerstag, März 5th, 2009

Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung kurz BAV genannt sind bei Bezug von ALG II nicht anrechenbar.
Ein Paar hatte bei der zuständigen Arbeitsgemeinschaft (ARGE) von Kommune und Arbeitsagentur Arbeitslosengeld II beantragt.

Der Antrag wurde allerdings abgelehnt mit der Begründung, dass die Klägerin ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis habe und das Einkommen daraus ist für das Paar ausreichend. Bei dieser Begründung hat die ARGE aber die Beiträge, des Arbeitgebers der Frau, an eine BAV Pensionskasse mit eingerechnet. Deshalb hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.

Das Landessozialgericht als nächst höhere Instanz hat dieses Urteil nicht so gesehen. Wegen des Verzichts auf Gehalt, das zugunsten einer Rentenversicherung in eine Pensionskasse einbezahlt wird, kann die Frau für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht mehr die Auszahlung dieser Beiträge verlangen.

Durch die rechtliche Grundlage für die betriebliche Altersversorgung kann die Frau auch nicht mehr vorzeitig auf das Geld zugreifen. Laut dem Landessozialgericht dienen diese Beiträge dem Aufbau einer zusätzlichen Altersversorgung mit staatlicher Förderung und damit sind diese als zweckgebundene Einkünfte von einer Berücksichtigung ausgeschlossen.

Damit mindern sie laut dem Landessozialgericht nicht die Hilfsbedürftigkeit eines Empfängers von ALG II (Az. L 3 AS 188/07).

Quelle: versicherung-in.de – 04.03.2009
Link zum Pressebericht: www .versicherung-in.de/bav-beitraege-alg-ii-nicht-anrechenbar-2876/

S 35 SO 27/07 – Bestimmtheitsanforderungen an einen Rückforderungsbescheid

Donnerstag, März 5th, 2009

Im Leistungsrecht der Sozialhilfe muss nach § 33 SGB X ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dies setzt nach Auffassung des Sozialgerichts Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 21.01.2009 – S 35 SO 27/07, voraus, dass aus dem Verwaltungsakt klar hervorgehen muss, was der Sozialhilfeträger verfügt hat, was seinem Empfänger zugebilligt und was ihm auferlegt wird.

Der vor dem Sozialgericht Düsseldorf geführte Rechtsstreit hatte inhaltlich die Rechtmäßigkeit eines Rückforderungbescheids zum Gegenstand. Der Kläger bezieht seit Jahren Sozialhilfe. Nachdem der Beklagte, der zuständige Sozialhilfeträger, durch die Bundesanstalt für Arbeit über angebliches Erwerbseinkommen des Klägers informiert wurde, erteilte der Beklagte einen auf § 45 SGB X gestützten Rücknahmebescheid. Der Bescheid bezieht sich auf den Zeitraum Februar 1999 bis November 2002. Mit ihm werden 27.725,67 EUR vom Kläger zurückgefordert. Der Kläger bestreitet, im behaupteten Umfang Einkommen erzielt zu haben. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren wandte er sich an das Sozialgericht Düsseldorf.

Das Sozialgericht Düsseldorf hält sowohl den Rücknahme- als auch den Rückforderungsbescheid für inhaltlich unbestimmt. Die nach § 33 SGB X erforderliche inhaltliche Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes verlange, dass dem Empfänger des Verwaltungsaktes klar sei, was die Behörde verfügt habe, was ihm zugebilligt und was auferlegt werde. Nach Ansicht des Gerichts muss der Verfügungssatz eines Rücknahmebescheides zu allererst so präzise wie möglich klarstellen, was geregelt werde. Deshalb ist zu erklären, welcher Verwaltungsakt mit welcher Wirkung zu welchem genauen Zeitpunkt zurückgenommen werde. Hieran fehlt es nach Ansicht der Kammer. Mangels Heilbarkeit dieser Rechtmäßigkeitsvoraussetzung seien die Bescheide rechtswidrig und aufzuheben. Das Gericht hob die Bescheide daher auf.

Quelle: lexisnexis.de – 25.02.2009 – Von Reinhild Gotzen
Link zum Pressebericht: www .lexisnexis.de/aktuelles/oeffentliche-institutionen/155950/sg-duesseldorf-bestimmtheitsanforderungen-an-einen-rueckforderungsbescheid