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S 25 AS 138/06 – Aufteilung der Aufwendungen für die Unterkunft im SGB II

Sonntag, März 15th, 2009

Leben Personen, die miteinander verwandt sind, in einer Haushaltsgemeinschaft, bestehen nach Ansicht des Sozialgerichts Braunschweig, Urteil vom 16.05.2008 – S 25 AS 138/06, die vom Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu übernehmenden Kosten der Unterkunft in einem nach Kopfteilen bemessenen Anteil an den gesamten Unterkunftskosten, die von der Haushaltsgemeinschaft zu tragen sind.

Der Kläger begehrte die Zahlung höherer Kosten der Unterkunft und Heizung. Der Kläger, der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezieht, wohnt im Haushalt seiner Eltern. Diese beziehen Leistungen nach dem SGB XII. Der Beklagte, der zuständige Leistungsträger nach dem SGB II, gewährte dem Kläger Kosten der Unterkunft in Höhe von 1/3 der für das Haus der Eltern anfallenden Gesamtkosten. Der Kläger hingegen macht höhere Kosten geltend. Er trägt vor, er habe mit seinen Eltern einen Mietvertrag geschlossen und sei zur Zahlung einer höheren Miete verpflichtet. Der Beklagte habe diesen Mietzins bei der Berechnung der ihm zustehenden Unterkunftskosten zu Grunde zu legen.

Als Kosten der Unterkunft sind nach § 22 SGB II die Aufwendungen vom Leistungsträger zu übernehmen, die dem Hilfebedürftigen durch Mietzahlung nebst Betriebskosten entstehen. Leben Personen, die miteinander verwandt sind, in einer Haushaltsgemeinschaft, bestehen nach Ansicht des Sozialgerichts Braunschweig die Aufwendungen des Hilfebedürftigen für die Unterkunft in der Regel in einem Teil der Kosten der gesamten Unterkunft. Für diesen Fall erfolge, so das erkennende Gericht, die Aufteilung der Aufwendungen nach der Zahl der Angehörigen der Haushaltsgemeinschaft. Das Gericht verweist zur Begründung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die die Zuordnung aus Praktikabilitätsgründen grundsätzlich unabhängig vom Alter oder Nutzungsintensität nach Kopfteilen vornehme. Die Kammer sieht eine Ausnahme von diesem Grundsatz nur für den Fall, dass ein Untermietverhältnis zwischen Angehörigen vorliege. Dies müsse jedoch wirksam geschlossen worden sein und einem Fremdvergleich standhalten, was aus Sicht der Kammer im vorliegenden Fall nicht angenommen werden könne. Das Gericht wies die Klage daher auch ab.

Quelle: lexisnexis.de – 12.03.2009 – Von Reinhild Gotzen
Link zum Pressebericht: www .lexisnexis.de/aktuelles/oeffentliche-institutionen/156852/sg-braunschweig-aufteilung-der-aufwendungen-fuer-die-unterkunft-im-sgb-ii

S 33 AS 5/09 ER – Zur Verwendung von Formularanträgen im SGB II

Sonntag, März 15th, 2009

Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind zwar antragsabhängige Leistungen. Die Wirksamkeit eines Leistungsantrags setzt nach Auffassung des Sozialgerichts Hildesheim, Beschluss vom 10.02.2009 – S 33 AS 5/09 ER, jedoch nicht voraus, dass der Leistungen nach dem SGB II begehrende Hilfesuchende ein vorgefertigtes Formular ausfüllen muss. Hierzu kann er auch nicht nach § 60 Abs. 2 SGB II gezwungen werden.
Zwischen den Beteiligten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens war die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende streitig. Der Antragsteller stand im Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Nach Auslaufen der erstmaligen Bewilligung verwandte der Antragsteller für seinen erneuten Folgeantrag kein Formular, sondern führte in einem Schreiben auf, dass sich seine finanzielle Verhältnisse und Aufwendungen nicht geändert hätten. Der Antragsgegner, der zuständige Leistungsträger nach dem SGB II, forderte den Antragsteller mehrfach auf, das ihm übergegebene Formular auszufüllen. Er begründete dies mit dem Hinweis auf § 60 Abs. 2 SGB I. Der Antragsteller kam der Aufforderung jedoch nicht nach. Daraufhin stellte der Antragsgegner die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung ein.

Nach Auffassung des Sozialgerichts Hildesheim steht dem vom Antragsteller geltend gemachten Leistungsanspruch nicht entgegen, dass der Antragsteller nicht den vorgeschriebenen Vordruck verwandt habe. § 60 Abs. 2 SGB I sehe zwar die Verwendung von Vordrucken vor. Nach § 60 Abs. 2 SGB I sollen jedoch die Vordrucke verwandt werden, sie müssen nicht. Soll bedeutet können, jedoch nicht müssen. Eine Verpflichtung zur Nutzung der Formulare bestehe damit nicht. Die Verwendung von Formularen ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch im Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitsuchende keine Anspruchsvoraussetzung. § 38 SGB II spreche insoweit zwar von einer antragsabhängigen Leistung. Die Stellung eines Antrages setze aber ebenfalls nicht die Verwendung eines bestimmten Formulars voraus. Soweit der Antragsgegner über die Verwendung der Formulare die notwendige Darstellung des Sachverhalts sicherstellen wolle sei er bei Nichtverwendung der Formulare verpflichtet, fehlende Unterlagen anzufordern und dann über den Antrag zu entscheiden.

Quelle: lexisnexis.de – 12.03.2009 – Von Reinhild Gotzen
Link zum Pressebericht: www .lexisnexis.de/aktuelles/oeffentliche-institutionen/156853/sg-hildesheim-zur-verwendung-von-formularantraegen-im-sgb-ii

L 16 AS 149/08 – Selbstverschuldet in Hartz IV: Kein ALG II

Sonntag, März 15th, 2009

Selbst herbeigeführte Hartz IV- Hilfebedürftigkeit schließt Leistungen nach dem SGB II aus. Kein Anspruch auf das Arbeitslosengeld II, wenn man zuvor sein Vermögen “verschenkt” hat.
Wenn 2 Wochen vor der erstmaligen Antragstellung auf ALG II einer schuldenfreien Hälfte einer Eigentumswohnung im Wert von 75.000,00 EUR an einen Dritten verschenkt werden, ist dies gemäß § 138Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sittenwidrig und nichtig, da diese Zahlung die Hartz IV Hilfebedürftigkeit herbei geführt hat. So das Urteil des Bayerisches Landessozialgericht AZ: L 16 AS 149/08

Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der Hilfebedürftige solange auf den Verbrauch seines Vermögens zu verweisen, wie dieses vorhanden ist. Eine fiktive Zurechnung des Vermögens auf einen Verbrauchszeitraum ist so lange ausgeschlossen, als das Vermögen vorhanden ist (so ständige Rechtsprechung des BSG, zuletzt Beschluss vom 30/07/2008, B 14 AS 14/08 B zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage der wiederholten Berücksichtigung von Vermögen, sowie einhellige Meinung der Kommentarliteratur; statt vieler: Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II,2.Aufl. 2008, § 12 RdNr. 34). Daher ist das Vermögen des Klägers bis zum Ende des von ihm geltend gemachten Leistungszeitraums zu berücksichtigen, da er weder die Barzahlung noch die Hälfte an der Eigentumswohnung zurückverlangt hat. Die vom Kläger geltend gemachte “Ausstattung” des Sohnes begründet keine rechtliche Verpflichtung, die dem Rückfordern der Schenkung entgegensteht. Moralische oder familiäre Gründe sind hier unbeachtlich.

Quelle: gegen-hartz.de – 11.03.2009
Link zum Pressebericht: www .gegen-hartz.de/urteile/hartzivselbstverschuldet2883.html